Kann mir irgend jemand sagen, in wieweit der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten haftet, wenn der NL-Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen wird?
Nachlassinsolvenz, Haftung des Erben bei Abweisung mangels Masse
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Kann mir irgend jemand sagen, in wieweit der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten haftet, wenn der NL-Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen wird?
Das richtet sich nach § 1990 BGB: er haftet weiter, aber nur noch mit dem Nachlass. Den muß er an die Nachlassgläubiger herausgeben; er haftet aber nicht mehr mit seinem persönlichen Vermögen. -
Ist mir ja megapeinlich, dass ich das nicht wußte. Hab die Vorschrift nicht gefunden, weil sie unter der Überschrift: Nachlassverwaltung stand.
Vielen Dank für die schnellen Antworten. -
Ich muss das Thema nochmals anschneiden:
Der Erbe muss die Einrede nach §1990 BGB doch erst geltend machen. Die Folgen sind doch kein Automatismus nach der Einstellung mangels Masse, oder? -
Nach dem das Nachlassinsolvenzverfahren mangels Masse gem. § 26 InsO abgewiesen wurde, habe ich den Erben immer empfohlen, einen Abdruck der Abweisung den Gläubigern zuzusenden mit dem Hinweis, dass die Dürftigkeitseinrede erhoben wird.
Es hat sich dann niemand mehr bei mir gemeldet, also muss alles nach Wunsch funktioniert haben. -
Und was ist mit den Gerichtskosten des InsO-Verfahrens?
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Was genau sollte mit den Gerichtskosten sein?
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Dem Erben zum Soll stellen?
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OLG Jena v. 17.10.2011, AZ: 9 W 452/11: Keine Haftung des Erben für gestundete Gerichtskosten
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OLG Jena v. 17.10.2011, AZ: 9 W 452/11: Keine Haftung des Erben für gestundete Gerichtskosten
Das dürfte aber im Fall der Abweisung mangels Masse eher nicht gelten. -
nur die Nachlassmasse haftet für die GK
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nur die Nachlassmasse haftet für die GK
Und was ist mit der Antragstellerhaftung des Erben?
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Die Rolle des Erben sehe ich als Berechtigter des Nachlasses, ebenso wie ein Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker. Insoweit ist es kein Fremdantrag und die Zweitschuldnerhaftung ergibt sich nicht.
Das auf den Antrag des Erben eröffnete Verfahren wird ja auch zurecht über 2310/2320 die Gerichtskosten erhoben und nicht 2311/2330.
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Die Rolle des Erben sehe ich als Berechtigter des Nachlasses, ebenso wie ein Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker. Insoweit ist es kein Fremdantrag und die Zweitschuldnerhaftung ergibt sich nicht.
Das auf den Antrag des Erben eröffnete Verfahren wird ja auch zurecht über 2310/2320 die Gerichtskosten erhoben und nicht 2311/2330.
sehe ich genauso
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