Löschung Grunddienstbarkeit

  • Guten Morgen,
    heute flatterte ein Antrag auf Löschung einer Grunddienstbarkeit auf meinen Schreibtisch und nachdem ich sonst heute nichts mehr anderes gemacht habe (und auch nicht mehr mache, glaube ich) und die bisherigen Themen hierzu mir nur bedingt helfen, brauche ich dringend Hilfe :nixweiss:...

    Eingetragen war eine Grunddienstbarkeit "Das Grundstück duldet die Nutzung des Flusseingangs zu Gunsten des Grundstücks a."
    Ein Herrschvermerk gibt es nicht.

    In der Bewilligung von 1920 steht lediglich:
    "Das Grundstück b duldet zugunsten des Grundstücks a Benutzung des Flusseingangs."

    Es wurde also keine Beschränkung der Ausübungsstelle vereinbart, auch auf den Plänen wurde nichts eingezeichnet. Daher ist eigentlich also das ganze Grundstück belastet, auch wenn sich aus der natur der Sache eigentlich ergibt, dass sich die Ausübung auf die Stelle beschränkt, an der auch der Flusszugang ist; allerdings könnte die Dienstbarkeit auch beinhalten, quer über Flurstück b zwischen Flurstück a und Flusseingang zu laufen.

    Seit 1920 wurde Flurstück a mehrfach geteilt und hinterher teilweise, auch mit anderen Flurstücken, die nicht zum ursprünglichen Flurstück a gehören, verschmolzen (wenigstens hab ich jetzt alle Flurstücke herausgefunden).

    Grundsätzlich erlischt ja die Dienstbarkeit bei Teilung des herrschenden Grundstücks bei den Trennstücken, bei denen sie nicht zum Vorteil gereicht. Ansonsten besteht sie für die einzelnen Teile fort (Schöner/Stöber 13 Auflage Rnr 1166).

    1. Frage: Kommt ein Erlöschen überhaupt in Betracht?
    Ich kann ja weder mit Bestimmtheit sagen, wo dieser Flusseingang liegt noch kann ich sagen, dass sich die Ausübung auf nur diese Stelle beschränkt, weil zur Nutzung ja auch das "Hinkommen" zu dieser Stelle beinhaltet, oder?

    Dann wurden einzelne Teile wieder mit anderen, z.T. wie erwähnt anderen Flurstücken verschmolzen. Eine rechtsgeschäftliche Ausdehnung der Grunddienstbarkeit gab es nicht, also bleibt es eigentlich bei der ursprünglichen Belastung.

    2. Frage: Müssen der Löschung nicht trotzdem die Eigentümer der verschmolzenen Flurstücke zustimmen, weil ja da irgendwie noch die Grunddienstbarkeit darauf lastet?

    Ich hoffe, das war einigermaßen verständlich und hoffe auf viele Antworten...

  • Wenigstens hast du eine Bewilligung...

    Also wenn keine Einschränkung bezüglich der Ausübungsstelle besteht, ist grundsätzlich das ganze Grundstück (also auch sämtliche Nachfolgeflurstücke) belastet...
    denn zu diesem Recht gehört sicher auch, das Boot, Schiff, Padelboot oder Kanu zum Eingang zu transportieren. Das geht ab einer bestimmten Größe nunmal nur mit Auto und oder Hänger... Daher ist das Befahren, Wenden usw m.E. auch mit Gegenstand des Rechts...

    Wer beantragt denn die Löschung? Auf welcher Grundlage?
    Ich würde so aus dem Bauch heraus sagen, dass das nicht so einfach zu löschen geht und zumindest die neuen Eigentümer der Flurstücke (also auch die der verschmolzenen) zustimmen müssen...

  • Beantragt wird die Löschung von der Eigentümerin des dienenden Grundstücks, Bewilligung - und das ist jetzt eben der Knackpunkt - liegt nur von den Eigentümern vor, die ein Teil des ehemals belasteten Grundstücks haben. Ich bin ebenfalls der Meinung, dass ich aber von allen Eigentümern die Bewilligung brauche, die auch nur 1 qm des ehemals belasteten Flurstücks irgendwie haben. (was nicht unerheblich wird - inzwischen wurde auch fleißig WEG begründet...)

  • Ich würde erst einmal lesen, ob in der Urkunde, die die Bewilligung enthält, aus dem Zusammenhang etwas zum Inhalt deutlich wird. Vielleicht ist tatsächlich nur der Flußeingang zu nutzen (wassertechnisch oder so). Dann kämen die Restflächen wenigstens frei.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Nein, es steht überhaupt nichts sonst dazu. In der Urkunde wurden noch eine ganze Menge anderer Sachen bestellt, aber über genau diese Dienstbarkeit steht nur dieser eine Satz. Allerdings habe ich jetzt nach näherer Prüfung festgestellt, dass wohl die Dienstbarkeit falsch übertragen wurde... da wurde aus "zugunsten Flurstück abc" später mal "zugunsten Flurstück "abc/x", was eine Teilfläche von abc ist.
    Das bedeutet doch, dass es an den anderen Teilflächen doch wegen Nichtmitübertragung gelöscht ist, oder?

  • Willst Du jetzt noch Widersprüche eintragen?

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  • Hab ich eigentlich nicht vor, es soll ja jetzt im Grundsatz sowieso gelöscht werden. Die Frage ist nur - Bewilligung auch der Eigentümer von diesen Teilflächen?

  • Konsequent wäre es nur. Sie sind ja berechtigt, auch wenn es keine entsprechende Eintragung mehr gibt.

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  • Teil 1: Belastetes Grundstück
    Das Recht enthält keine Einschränkung dahin, dass man den Ausübungsbereich mit Sicherheit auf Teilflächen - auf welche auch immer - beschränken könnte. Daher sehe ich keine Möglichkeit, nach §§ 22 GBO, 1026 BGB vorzugehen. Ergo ist zu jeder Löschung oder Teillöschung an Teilflächen eine Bewilligung notwendig.

    Teil 2: Herrschendes Grundstück
    Gemäß § 1025 BGB erlischt die Dienstbarkeit, soweit aus dem herrschenden Grundstück Flächen abgeteilt werden und diese dem jeweiligen Eigentümer dieser Teilfläche nicht (mehr) zum Vorteil gereicht. Das ist allerdings nur in Ausnahmefällen in der Form des § 29 GBO nachweisbar. Damit muss das Grundbuchamt grundsätzlich erstmal vom Fortbestehen zugunsten jeder abgeschriebenen berechtigten Teilfläche ausgehen, so dass § 1025 BGB im Regelfalle im Grundbuchverfahren nur eine untergeordnete Rolle spielt.

    In beiden Fällen würde ich aufgrund Berichtigungsantrags nichts ohne Anhörung löschen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Es wäre praktisch, wenn es den im Zeitpunkt der Eintragung im Jahr 1920 vorhandenen Fluß an dieser Stelle nicht mehr gäbe.

    Das würde die Sache vereinfachen und ließe sich durch einen Katasterauszug nachweisen.

  • Es wäre praktisch, wenn es den im Zeitpunkt der Eintragung im Jahr 1920 vorhandenen Fluß an dieser Stelle nicht mehr gäbe.

    Das würde die Sache vereinfachen und ließe sich durch einen Katasterauszug nachweisen.



    Dieses wäre sicher die einfachste Lösung durch Löschung gemäß § 84 Abs. 2 b) GBO.

    Sollte dies nicht möglich sein, dann könnte Dir eine Bescheinigung des Katasteramtes weiterhelfen, die Auskunft über die historische Entwicklung (Fortführungen, Verschmelzungen) der ursprünglichen herrschenden Grundstücke gibt. Denn für den Fall, daß die damaligen herrschenden Grundstücke vereinigt und dann wieder geteilt worden sind, besteht die Dienstbarkeit nicht für diejenigen Eigentümer realer Flächen, die auch ursprünglich nicht berechtigt waren.
    Nur durch zwischenzeitliche Vereinigung mit dem herrschenden Grundstück wird man nicht auf ewig Mitinhaber der Grunddienstbarkeit auch nach Teilung vom herrschenden Grundstück.

  • Es wäre praktisch, wenn es den im Zeitpunkt der Eintragung im Jahr 1920 vorhandenen Fluß an dieser Stelle nicht mehr gäbe.

    Das würde die Sache vereinfachen und ließe sich durch einen Katasterauszug nachweisen.



    doch doch, den gibt's noch... das weiß ich auch ohne Kataster, er fließt direkt bei mir am Fenster vorbei...:D

    Aber die Sache mit der Katasterbescheinigung würde mir trotzdem weiterhelfen, schon allein um der Übersicht willen... danke schon mal für eure Antworten...



  • Vor allem kannst du (wenn das ein netter Katasteramtmitarbeiter ist und die so ein tolles Programm haben wie wir, einzelne Sachen am PC (im Katasteramt) übereinanderlegen und ausdrucken lassen...

    Ich hab mir zum Beispiel bei einem Torfabbaurecht Luftbilder, Flurkarte sowie den aktuellen Bebauungsplan jeweils übereinanderlegen lassen und konnte dann einzelne Flurstücke bestimmen, wo eine Auübung des Rechts auf Grund Bebauungsplan etc nicht mehr möglich waren...

    Also einfach mal beim Katasteramt anrufen und nach nem Termin fragen... Ich durfte da auch schon in den Uralten Flurkarten von Anno Tuck rumwühlen, war echt interessant...

  • Dabei jedoch die Kosten nicht aus dem Auge verlieren. Gewöhnlich nehmen auch Katasterämter Gebühren. In Brandenburg auch vom Gericht (es sei denn, die Auskunft ist zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Kataster und Grundbuch erforderlich, dann ist es gebührenfrei). Also ggf. muß die Beibringung der Unterlagen durch die Beteiligten erfolgen. Aber vielleicht ist Dein KVA ja nicht so kleinlich..(manchmal hlift ja nett fragen weiter).

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  • Also bei uns läuft das absolut super! :daumenrau
    Aber die Kollegen sagen auch, dass dieser Katastermitarbeiter zu ner aussterbenden Rasse gehört.
    Ich hab ihm (und mir auch) locker anderthalb Stunden Arbeitszeit geklaut, weil wir Flurkarten von 1890 durchstöbert hebn, nebenbei ein PC Programm laufen hatten und er mir dann noch sowas ausgedruckt hat...

    Und weil wir nicht gleich alles klären konnten, hatte ich 2 Tage später ne Email mit ner überarbeiteten und eingescannten Flurkarte als PDF auf meinem Rechner... :daumenrau

  • Ich habe zur Zeit einen ähnlichen Fall... Geh- und Fahrtrecht für jew. Eigent. v. Grdt. soll gelöscht werden und es gibt inzwischen zwecks Abschreibungen vom herrschenden Grundstück mehrere Mitberechtigte. Nun habe ich mit dem Notar telefoniert: er meinte, dass § 1025 BGB zutreffen würde. Die Gemeinde (Eigentümerin des ursprünglich berechtigten Grundstücks) hat bestätigt, dass der abgeschriebene Teil dem neuen Eigentümer nicht zum Vorteil gereicht. Allerdings liegt der urspr. Bewilligung keine Karte bei, aus der sich ergibt, wo das Geh- und Fahrtrecht verläuft. Der Notar meinte, die Gemeinde hätte da ihre Pläne, aber es müsse ja reichen wenn sie eine Bestätigung (§ 29 GBO +) einreichen würde. Die entsprechenden Flurkarten könnte ich dann online nachschaun.
    Eine Bewilligung wäre von dem neuen Berechtigten jedenfalls nicht zu bekommen, der müsste verklagt werden und das wiederum würde zu lange dauern, denn es soll ein Erbbaurecht eingetragen werden!!!
    Klingt alles sehr dubios und bei einer Anhörung des weiteren Berechtigten wird der einer Löschung mit Sicherheit widersprechen.

  • Wie will die Gemeinde hier etwas bescheinigen? Für den abgeschriebenen Teil ist sie auch nicht verfahrensbeteiligt. Wenn die Flurkarte nicht weiterhlft, bleibt hier wohl nur die Bewilligung, notfalls eben im Klagewege. Das hätten sich die Beteiligten eben eher überlegen sollen.

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  • Ha, jetzt blick ich besser durch. Der Notar meinte hier Abschreibung nach § 1026 BGB, nicht 1025 S.2 BGB. Demnach verläuft das Geh- und Fahrtrecht auf dem dienenden Grundstück "auf der bereits bestehenden Fahrt". Ich habe nun gefunden, dass eine Bescheinigung des Vermessungsamts der Form des § 29 GBO zur Löschung gem. §§ 22 GBO, 1026 BGB genügen würde (BayObLG, DNotZ 1997, 395 ff und 1989, 164 ff. Lt. Auskunft des Notars war der Weg aber nicht vermessen. Evtl. meinte er, dass anstelle der Bescheinigung des Vermessungsamts bei Nichtvermessen des Weges eine Bescheinigung der Gemeinde ausreichen würde, da diese angeblich wisse, wo der Weg verlaufen ist. Die Gemeinde ist i.ü. nicht Eigentümerin des urspr. herrschenden, sondern des dienenden Grundstücks und das schon immer.
    Würde euch eine solche Bescheinigung (evtl. auch nur zusammen mit Vorlage entsprechender Flurkarten) als Unrichtigkeitsnachweis ausreichen?

  • Wenn der Weg in der Bewilligung weder eingezeichnet ist noch sonst so beschrieben ist, dass man seinen Verlauf nachvollziehen kann, würde ich von einer Löschung nach § 1026 BGB die Finger lassen.
    Ich würde eine Löschungsbewilligung verlangen.

    Life is short... eat dessert first!

  • Enweder Bescheinigung des Katasteramtes oder Bewilligung. Mola hat da völlig recht. Seit wann kann der, der die Belastung dulden muß, nachträglich einseitig bestimmen, was belastet ist?

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