Excel Tabelle zur Berechnung der PKH Ratenhöhe und Anzahl

  • Dem ich mich - für die tägliche Praxis - uneingeschränkt anschließe.

    Bin mal gespannt, wann die Berechnungsfunktion für VKH-Raten in forumSTAR angepasst wird, aber bis dahin :daumenrau.

  • Sehr feine Tabelle. :daumenrau

    Ich werde mir diese nur hinsichtlich der Fahrtkosten abändern. Hier schließe ich mich den Oberlandesgerichten an, die die Anwendung der 5,20 € pro Entfernungs-km beschränkt auf 40 km nicht (mehr) für gerechtfertigt halten. Bei uns / bei mir gibt es jetzt 0,25 € pro tatsächlich gefahrenen km, ab dem 81. km dann nur noch 0,20 € pro km.
    Seit Jahren an den 5,20 € festzuhalten, ist angesichts der dramatisch gestiegenen Spritzpreise und Versicherungsleistungen, natürlich auch der Anschaffungskosten, alles andere als gerechtfertigt.

    Hatte letztens einen Fall:
    Berufsanfängerin fährt jeden Tag 2x 11 km zur Arbeit. Da wären nach der 5,20-Methode 57,50 €. Nach der anderen Methode wären es immerhin mal schon ca. 100 € (22 km x 220 AT / 12 * 0,25 €/km).

    Nun kommt dazu, dass sich die 22-jährige ein wirklich nur kleines Auto gekauft hat und für Kreditrate und Versicherung dafür allein ca. 160 € im Monat aufzubringen hat, einen Tropfen Super-Benzin hat sie damit noch gar nicht getankt.
    Die Bezirksrevisoren bei uns, die immer noch ein wenig die 5,20 €-Methode favorisieren, meinen, dass in den Pauschalbeträgen bereits sämtliche Kosten (Anschaffung, Steuern, Versicherungen, ...) enthalten seien. Für die 2. Methode kenne ich dazu auch einige OLG Entscheidungen, die das ausdrücklich so sehen. Und unser eigenes OLG Dresden hat letztens in einer Beschwerdesache zu einem PKH-Abänderungsbeschluss erstmals am Rande festgestellt, dass die 5,20 €- Methode wohl nicht mehr anwendbar sei gemäß § 115 ZPO, wobei das andere Kammern des Gerichts noch immer so vertreten, hat aber zugleich offen gelassen, ob man die tatsächlich gefahrenen km nun mit 0,20, 0,25 oder 0,30 € (dort so im Unterhaltsrecht angewandt) ansetzen müsste, weil es darauf im konkreten Fall gar nicht mehr ankam. Die 40 km- Beschränkung ist sowieso durch nichts gerechtfertigt, da in unserer ländlichen Region sehr viele mindestens 50 - 60 km in die Großstädte fahren müssen, sie haben alle Grundstücke (von sicherlich nicht großem Verkaufswert), und würden bei einem Umzug wieder erheblich mehr Wohnkosten aufbringen müssen.
    Und unsere Bezirksrevisoren, auf das irrsinnige Ergebnis im Beispielfall angesprochen, meinte, dann lassen sie mir eben offen, welche Methode ich anwende, und was die Anschaffungs- und Unterhaltskosten angeht, müsse ich dies dann eben nicht bei den Fahrtkosten, sondern unter "besondere Belastungen" berücksichtigen, dies ließe § 115 ZPO ja zu.

    Zu dem ganzen Irrsinn könnte man noch weitere Bespielfälle aufführen (hatte letztens eine Frau, die nur 4 Entfernungs-km zurückzulegen hat, wegen des Schichtsystems aber auch nachts unterwegs ist, sodass man ihr ein Auto wohl zubilligen muss - von den Ergebnissen der Pauschalen kann man nie und nimmer etwas für die Unterhaltung oder Anschaffung des PKWs zurücklegen !)
    Was die längst überfällige Abschaffung / Veränderung der 5,20 - Pauschale angeht: Geht sowieso nicht anzuwenden, wenn jemand am Sonntag abend 400 km zu seinem Arbeitgeber auf Montage fährt und freitags zurückkommt - dann kann man sowieso nur mit tatsächlich gefahrenen km rechnen.

    So wie es sich mir jetzt darstellt, kann und muss es jeder in jedem Einzelfall machen wie er denkt, eine praktikable Lösung für alle Fälle gibt es einfach nicht, und insbesondere ist die Rechtsprechung vieler OLGs völlig weltfremd, wenn sie meinen, durch bestimmte auf den km bezogene Pauschalen würden sogleich alle damit verbundenen Kosten wie Anschaffung und Unterhaltung abdecken. Sowas kann man ganz einfach gar nicht pauschalisieren, wenn man alleine mal davon ausgeht, was ein Fahranfänger für Versicherungen bezahlt und dagegen ein langjähriger (unfallfreier) Fahrer.

  • Mal als Anmerkung zu der Tabelle:

    Sind die unterschiedlichen Altersstufen bei den Unterhaltsberechtigten nicht folgendermaßen einzuteilen:

    0-5 Jahre
    6-13 Jahre
    14-18 Jahre?

    Bisher unterteilt die Auswahl in 0-6, 7-14 und 15 bis 18.

    Immerhin heißt es zum Beispiel "vom Beginn des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres". Damit Beginn am 14. Geburtstag und Ende einen Tag vor dem 18. Geburtstag. Mein erstes Lebensjahr hab ich ja auch schon mit dem ersten Geburtstag vollendet, also das 14. mit dem 14. Geburtstag... Oder verstehe ich das grade falsch? :gruebel:

  • nein 0-6, 7-14 und 15-18 ist richtig

    2. Stufe gilt also einen Tag nach dem 6. Geb. usw.



    Beim letzten Satz geh ich mit, aber da ist man noch keine 7. Insofern vielleicht nur etwas verwirrend, denn jemand, der die Tabelle und nicht den Gesetzestext hernimmt, würde einen Sechsjährigen in die 1. Stufe stecken, obwohl er in die 2. gehört...

    Einmal editiert, zuletzt von rpfline (5. April 2011 um 13:07) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • nein 0-6, 7-14 und 15-18 ist richtig

    2. Stufe gilt also einen Tag nach dem 6. Geb. usw.



    Beim letzten Satz geh ich mit, aber da ist man noch keine 7. Insofern vielleicht nur etwas verwirrend, denn jemand, der die Tabelle und nicht den Gesetzestext hernimmt, würde einen Sechsjährigen in die 1. Stufe stecken, obwohl er in die 2. gehört...



    Stimmt, ausschlaggebend sind der 6. und 15. Geburtstag.



  • Der 6. und der 14.

  • Was ist denn jetzt mit dieser Rückwirkung zum 01.01. ? Muss ich mir jetzt alle VKH-, PKH- und BerH-Akten vorlegen lassen und neu rechnen?

  • Was ist denn jetzt mit dieser Rückwirkung zum 01.01. ? Muss ich mir jetzt alle VKH-, PKH- und BerH-Akten vorlegen lassen und neu rechnen?



    Ich würde sagen nein.
    Die neuen Freibeträge gelten seit dem 30.03.2011 und der Stichtag 01.01.2011 ist nur bei § 37a EGZPO maßgeblich (also PKH mit Raten wurde bereits bewilligt und bei Berücksichtigung der neuen Freibeträge wäre PKH ohne Raten zu bewilligen; wenn bisher PKH ohne Raten bewilligt wurde, ändert sich ja auch bei Zugrundelegung der aktuellen Freibeträge nichts). Und das auch nur auf Antrag.
    So versteh ich das zumindest.

    and the night is full of hunters
    (The Beauty of Gemina - Hunters)



  • Die neue PKH-Fix-Version ist insoweit auch verwirrend.

  • Frage geklärt.

    3 Mal editiert, zuletzt von Little Steven (13. Mai 2011 um 15:01) aus folgendem Grund: erledigt

  • Heute wieder so ein Fall (zwar im Zusammenhang mit Beratungshilfe):

    20-jährige fährt jeden Tag 22 km zur Arbeit (11 Entf-km) und musste ich hierfür einen PKW (bescheidener Art) kaufen und zahlt hierfür monatlich 150 € Raten. Den Aufwand betreibt sie bei ca. 900 € netto.

    Geht man streng nach der Rechtsprechung, an der leider nach so viel Jahren noch immer sehr viele festhalten (nämlich 5,20 € pro Entfernungskilometer - damit ist alles abgedeckt, also keine Versicherung, keine Autorate etc. noch dazu), kommt man auf ca. 60 € absetzungsfähige Fahrtkosten. Damit ist noch nicht mal die Hälfte der Autorate abgedeckt, geschweige denn Spritkosten und alles andere.

    Es ist nur erstaunlich, dass trotzdem noch so viele so stur an der veralteten Rspr. festhalten, das Ergebnis ist doch in vielen Einzelfällen total hirnrissig (:teufel:). Bei mir bekommt die junge Frau Beratungshilfe; ich spreche ihr 0,25 € pro gefahrenen km zu und dazu auch ihre Autorate. Da komme ich statt der 60 € auf rund 250 € - und diese Zahl ist auch realistisch, diese Aufwendungen entstehen praktisch tatsächlich. !

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