Steuererstattung in WVP ...

  • ... aus der Zeit des eröffneten Verfahrens. Normalerweise ist eine Nachtragsverteilung anzuordnen. Was macht ihr, wenn der Erstattungsanspruch niedriger ist als die in der Akte offenen (gestundeten) Kosten?
    Der Erstattungsbetrag müsste doch zunächst auf die offenen Kosten angerechnet werden. Ein Betrag, der an die Gl. zu verteilen wäre, verbliebe also nicht.
    Das Finanzamt will eine NTV angeordnet bekommen, damit es an den Tr. auszahlt und nicht an den Sch. Ich finde es irgendwie unpassend, eine Nachtragsverteilung anzuordnen, wennn feststeht, dass nichts an die Gl. verteilt werden kann.

  • Arno Nühm: formal ist ohne NTV nix zu machen. Auch wenn's nur auf die Kosten geht (kann ja noch schlimmer werden, wenn der Treuhänder/Verwalter auch noch eine Gebühr beantragt)

    @Diabolo: damit habe ich mich auch gerade beschäftigen müssen. Gibt irgendwie garnix. Auch eine Abtretung ist (wohl) problematisch. In meinem Fall schliessen wir die Sache jetzt praktisch ab (Zwischenrechnungslegung etc.) und dann wird jährlich eine Auszahlung (Abschlagszahlung) erfolgen. Diese 10-Jahres-Regelung ist aber auch sensationell. Freuen sich die Unternehmen bestimmt.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich halte den Mist mit den 10 Jahren für denkbar schlecht. So schleppen wir einen Teil der Verfahren noch länger rum. Fremdvorfinanziert bringen die Verwalter es nicht, nachdem sich das FiA auch eine evtl. Aufrechnung vorbehält.
    Und
    Mosser: wie macht ihr es dann mit der InsoVVergütung ? Rechnet ihr fiktiv hoch für die 10 Jahre ?

  • Der Finanzminister wird aber wohl nicht die ganze Kohle auf einem Schlag raushauen wollen, nur einige Insolvenzverfahren zu verkürzen... :teufel:

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • @ exec: sorry, klar meinte ich (wir) das Körperschaftsteuerguthaben.

    @diabolo:Vergütung werden wir wohl im Vorschusswege festsetzen (müssen). Aber so oder so bleibt das Verfahren geöffnet...

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  • Um noch mal auf den Ausgangsfall zurück zu kommen: Also NTV anordnen (ggf. mit dem Hinweis im Beschluss, dass es zu einer echten Verteilung an die Gl nicht kommen wird, weil erst mit den (gestundeten) Kosten zu verrechnen ist) und die Anordnung öffentlich bekanntmachen? Die öffentlichen Bekanntmachung nach § 188 analog kann man sich sparen, weil es ja gar nichts zu verteilen gibt.

  • Ich glaube, diese Diskussion hatten wir schon mal irgendwo hier (ob VÖ oder ob nicht VÖ bei NTV). Wenn man der Ansicht ist, dass eine Veröffentlichung der NTV erfolgen muss, dann dürfte das doch - entsprechend der normalen Schlussverteilung - davon unabhängig sein , ob etwas zu verteilen ist oder nicht.

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  • Arno Nühm: formal ist ohne NTV nix zu machen. Auch wenn's nur auf die Kosten geht (kann ja noch schlimmer werden, wenn der Treuhänder/Verwalter auch noch eine Gebühr beantragt)



    Ich habe gerade dasselbe Problem: TH beantragt im RSB-Verfahren NTV, die gestundeten Verfahrenskosten und später fällige TH-Vergütung dürften aber die gesamten Steuererstattungsansprüche aufzehren (sind schon auf dem Treuhandkonto). Ordnet Ihr dann tatsächlich eine NTV an oder kassiert Ihr die Verfahrenskosten so ein und bittet den TH, den Rest für die RSB-Vergütung zurückzustellen?

    Mit einer Vergütung für die NTV würde ich mich in diesem Fall auch schwer tun (wurde auch beantragt), selbst wenn der TH etwas Aufwand bei der Einziehung der Steuererstattungsansprüche hatte.

    Nachtrag:
    Ich interpretiere §§ 53 und 206 InsO eigentlich auch so, dass keine NTV anzuordnen wäre und die Kosten als Masseverbindlichkeit so eingezogen werden können. Eine Stundungsaufhebung muss dann wohl nicht erfolgen (?)

  • Ich glaube früher haben die Finanzämter auch mal ohne förmliche Anordnung einer NTV überwiesen - aber in diesen finsteren Tagen dürftest Du ohne Anordnung einer NTV nicht zu dem Geld kommen. Was ja nach dem Gesetz auch so richtig ist.
    Bei uns wird das von den THn ganz pragmatisch so gehandhabt, dass eingezogene Steuerguthaben quasi in die WVP-Masse kommen. Eine gesonderte Vergütung wird nicht verlangt. Rechtlich zwar nicht ganz koscher, aber für alle Beteiligten besser und billiger.

  • Ich meine auch, die Frage wird sein, ob der Drittschuldner ohne NTV auszahlt. wenn ja, dann wirst Du ohne auskommen. Aber ansonsten - und so sieht es ja in Deinem Fall aus, wenn der Treuhänder das schon beantragt - mußt Du wohl oder übel eine anordnen. Aber zur Vergütung gibt es ja auch Entscheidungen des BGH. Wenn keine Verteilung und nur schnöder Einzug der Forderung ohne weitere Problematik beim Drittschuldner kann man die Vergütung ja auch dementsprechend anpassen. Wir haben das "Glück" wie Astaroth, dass hier in solchen Fällen keine Vergütung verlangt wird.

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  • Das Geld ist ja schon beim TH. Ob der TH auch so die Kosten zahlt, weiß ich noch nicht, möchte ich aber nicht ausschließen. Ich wollte das auch mal grundsätzlich für mich klären.

    Ist der Gedanke denn ganz abwegig, dass, weil der Schuldner ja für Masseverbindlichkeiten wie Verfahrenkosten nachhaftet, gar keine NTV erforderlich ist?

    Ich lese gerade aus § 206 Nr. 3 InsO nicht heraus, dass Masseverbindlichkeiten erst nach AO der NTV eingezogen werden können, sondern vom Schuldner jederzeit (und dann auch der Masse nach dem Rechtsgedanken in § 53 InsO). Fragt sich nur, ob ich wegen der Stundung noch etwas machen müsste.

  • also was die Steuererstattungen im laufenden Verfahren angeht (ich lese immer noch die Akte und guck immer noch in Schlussrechnungen rein, ich idiot) wandern die in die NTV. Eine besondere Vergütung gibt es hierfür nicht !
    Diese Körperschaftssteuerkiste ist eine ganz andere Story.
    Hier haben wir schon mal vorfinanzierungsmodelle überlegt....
    Eigentlich müssten die Verfahren über den gesamten Zeitraum aufrechterhalten bleiben. Das geht dann über die unsägliche Auslagenkonstruktion eh alles nur noch drauf. Eine Möglichkeit wäre, aufheben mit NTV, dann geht das mit der Nachtragsvergütung wieder los. Weitere Möglichkeit wäre, Aufhebung ohne NTV und den Geschäftsführern schon gleich die Nachtragsliquidation nahe legen mit Folgeinsolvenzantrag. Ich find es immer wieder herrlich, dass 2/3 der steuerrechtlichen Literatur der Welt zum deutschen Steuerrecht erschienen sind. In einem Land, in dem sich schon 2/3 der Zeit aller Legislaturperioden auf die Vereinfachung des Steuerrechts auf die Fahnen geschreiben haben. Oki, die Politik an Erfolgen messen wollen, ist eine Frage der Sichtweise :D
    Für das Körperschaftssteuerprob hab ich bis auf die Vorfinanzierungslösung keinen sinnvollen Vorschlag parat.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Für das Körperschaftssteuerprob hab ich bis auf die Vorfinanzierungslösung keinen sinnvollen Vorschlag parat.

    Die Vorfinanzierung ist aber auch nicht sinnvoll möglich, da sich das Körperschaftsteuerguthaben nicht als Kreditsicherungsmittel eignet. Das Finanzamt kann quasi jederzeit aufrechnen (vgl. Nds. FG vom 20.5.2010, 6 K 408/09).

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • na als Kreditsicherungsmittel war es nicht gemeint....
    Aber vielen Dank für die Entscheidung, da werd ich wohl strategisch noch mal drüber denken müssen ...

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