BGH zum Verzicht auf Einzelausgebote

  • Konsequenz: Vergiss nie im Protokoll dein Kreuzchen an dem Feld:
    "Alle anwesenden Beteiligten stimmen dem Antrag auf Gesamtausgebot unter Verzicht auf Einzelausgebote ausdrücklich zu." - (selbst wenn nicht ein einziger weiterer Beteiligter anwesend ist).

    Ich finde es sehr ärgerlich, dass § 63 Abs.1 S.2 ZVG mit dieser Auslegung für das Gericht wertlos ist und wir zu SINNLOSEN Einzelausgeboten gezwungen werden können, falls nur ein einziger anwesender Beteiligter nicht ausdrücklich dem Gesamtausgebot unter Verzicht auf Einzelausgebote zustimmt. Ich habe die vom BGH zitierte Gegenmeinung für die richtige gehalten (und halte sie immer noch für besser), wonach es in bestimmten Fall-Lagen auch eines "Nur-Gesamtausgebots von Amts wegen" bedarf und nur für diese Fälle die Einführung des § 63 Abs.1 S.2 ZVG überhaupt einen Sinn ergibt.
    Nun bin ich weiter gehalten, auf zweckmäßige Gläubigeranträge hinzuwirken - und immer ein geringstes Gebot für Einzelausgebote als As im Ärmel mitzuführen. Schade.

  • Konsequenz: Vergiss nie im Protokoll dein Kreuzchen an dem Feld:
    "Alle anwesenden Beteiligten stimmen dem Antrag auf Gesamtausgebot unter Verzicht auf Einzelausgebote ausdrücklich zu." - (selbst wenn nicht ein einziger weiterer Beteiligter anwesend ist).



    Wenn kein weiterer Beteiligter anwesend ist, halte ich es für unsinnig und streiche den Satz auch weg. Schließlich ergibt sich aus der anfänglichen protokollierten Feststellung der Erschienenen die Abwesenheit weiterer Beteiligter.

  • Konsequenz: Vergiss nie im Protokoll dein Kreuzchen an dem Feld:
    "Alle anwesenden Beteiligten stimmen dem Antrag auf Gesamtausgebot unter Verzicht auf Einzelausgebote ausdrücklich zu." - (selbst wenn nicht ein einziger weiterer Beteiligter anwesend ist).



    Wenn kein weiterer Beteiligter anwesend ist, halte ich es für unsinnig und streiche den Satz auch weg. Schließlich ergibt sich aus der anfänglichen protokollierten Feststellung der Erschienenen die Abwesenheit weiterer Beteiligter.


    Ich lasse den Satz trotzdem drin - ein Zuschlagsversagungsgrund kann daraus ja nicht folgen. Im Gegensatz zum umgekehrten Fall, dass ich vergäße, den anwesenden Schuldner um seine ausdrückliche Zustimmung zu bitten (unter Hinweis auf die rechtlichen Konsequenzen).

    Ich kenn mich, darum handle ich getreu dem alten Motto: Haddu Kopp wie Sieb, muddu aufschreiben.

  • Nur mal als Frage:

    Wie händelt Ihr eine ETW die im Bruchteilseigentum von mehreren Schuldnern steht ?

    Gläubigerantrag auf Gesamtasugebot oder v.A.w. ?

    "Das Beste gegen Unglücklichsein ist Glücklichsein, und es ist mir egal, was die anderen sagen."
    Elizabeth McCracken, "Niagara Falls All Over Again"

  • Nur mal als Frage:

    Wie händelt Ihr eine ETW die im Bruchteilseigentum von mehreren Schuldnern steht ?

    Gläubigerantrag auf Gesamtasugebot oder v.A.w. ?




    Ja, meistens stellen die Gl.Vertr. Antrag auf Gesamt- unter Verzicht auf Einzelausgebote (manchmal muss man denen das aber auch aus den Rippen leiern :daumenrun). V. A. w. mache ich grundsätzlich kein Gesamtausgebot.

  • Bei uns kommt Gesamtausgebot v.A.w. schon mal vor, z.B. bei Gebäudeeigentum oder bei Wohnungseigentum, das eine wirtschaftliche Einheit (eine Wohnung) bildet.

    Im Übrigen vermerke ich auch im Protokoll: "weitere Beteiligte nicht anwesend".

    Apropos: GbR ist Eigentümerin/Schuldnerin. Im Termin ist nur ein Gesellschafter anwesend und widerspricht dem Verzicht auf Einzelausgebot. Ist er Beteiligter i.S. des § 63 und somit zu beachten?

    Einmal editiert, zuletzt von Deern24 (18. Dezember 2008 um 13:33) aus folgendem Grund: Zitieren muss ich noch üben!

  • Apropos: GbR ist Eigentümerin/Schuldnerin. Im Termin ist nur ein Gesellschafter anwesend und widerspricht dem Verzicht auf Einzelausgebot. Ist er Beteiligter i.S. des § 63 und somit zu beachten?


    :gruebel: Wo ist das Problem?
    GbR wird, wenn nicht anders geregelt, durch ihre Gesellschafter vertreten. Beteiligte ist also die GbR, in deren Vertretung der anwesende Gesellschafter dem Verzicht auf Einzelausgebote ausdrücklich zustimmen müsste, damit nur ein Gesamtausgebot erfolgt.

  • Besser vorbereitet und nicht gebraucht als Überraschungen (und evl. umfangreiche Rechnungen) im Termin.
    Das mach ich als Rpfl ohne Rechnungsbeamten auch so.
    In 90 % meiner Fälle ist allerdings die Ausweisung der Einzelausgebote in 20 Sekunden erledigt ...

  • Besser vorbereitet und nicht gebraucht als Überraschungen (und evl. umfangreiche Rechnungen) im Termin.



    :daumenrau

    Einmal kalt erwischt - nie wieder ohne entsprechende Vorbereitung in den Termin gehen.

  • Haben denn wirklich alle (in Worten: ALLE :D ) hier in den genannten Fällen v. A. w. auf Einzelausgebote verzichtet. Das geht ja gar nicht. Dazu brauch ich aber keinen BGH, das steht im Gesetz. :confused:

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