BGH V ZB 41/08 vom 30.10.08
1. von einem Einzelausgebotkann nur angesehen werden, wenn die in § 63 IV S.1 ZVG genannten Beteiligten hierauf verzichten; das gilt auch im falle des § 63 Abs.1 S.2 ZVG.
2. Der Verzicht auf eine Einzelausbietung setzt nach § 63 IV S.1 ZVG ein positives Tun mit eindeutigem Erklärungsinhalt voraus; der Verzicht ist stets zu protokollieren (§§ 78, 80 ZVG).
BGH zum Verzicht auf Einzelausgebote
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Konsequenz: Vergiss nie im Protokoll dein Kreuzchen an dem Feld:
"Alle anwesenden Beteiligten stimmen dem Antrag auf Gesamtausgebot unter Verzicht auf Einzelausgebote ausdrücklich zu." - (selbst wenn nicht ein einziger weiterer Beteiligter anwesend ist).
Ich finde es sehr ärgerlich, dass § 63 Abs.1 S.2 ZVG mit dieser Auslegung für das Gericht wertlos ist und wir zu SINNLOSEN Einzelausgeboten gezwungen werden können, falls nur ein einziger anwesender Beteiligter nicht ausdrücklich dem Gesamtausgebot unter Verzicht auf Einzelausgebote zustimmt. Ich habe die vom BGH zitierte Gegenmeinung für die richtige gehalten (und halte sie immer noch für besser), wonach es in bestimmten Fall-Lagen auch eines "Nur-Gesamtausgebots von Amts wegen" bedarf und nur für diese Fälle die Einführung des § 63 Abs.1 S.2 ZVG überhaupt einen Sinn ergibt.
Nun bin ich weiter gehalten, auf zweckmäßige Gläubigeranträge hinzuwirken - und immer ein geringstes Gebot für Einzelausgebote als As im Ärmel mitzuführen. Schade. -
Konsequenz: Vergiss nie im Protokoll dein Kreuzchen an dem Feld:
"Alle anwesenden Beteiligten stimmen dem Antrag auf Gesamtausgebot unter Verzicht auf Einzelausgebote ausdrücklich zu." - (selbst wenn nicht ein einziger weiterer Beteiligter anwesend ist).
Wenn kein weiterer Beteiligter anwesend ist, halte ich es für unsinnig und streiche den Satz auch weg. Schließlich ergibt sich aus der anfänglichen protokollierten Feststellung der Erschienenen die Abwesenheit weiterer Beteiligter. -
Ich hab mir die Alternative: "Weitere Beteiligte .... sind nicht anwesend" ins Protokoll eingebaut.
Würd mal sagen, dass trifft in 70 % der Fälle auch zu. -
Konsequenz: Vergiss nie im Protokoll dein Kreuzchen an dem Feld:
"Alle anwesenden Beteiligten stimmen dem Antrag auf Gesamtausgebot unter Verzicht auf Einzelausgebote ausdrücklich zu." - (selbst wenn nicht ein einziger weiterer Beteiligter anwesend ist).
Wenn kein weiterer Beteiligter anwesend ist, halte ich es für unsinnig und streiche den Satz auch weg. Schließlich ergibt sich aus der anfänglichen protokollierten Feststellung der Erschienenen die Abwesenheit weiterer Beteiligter.
Ich lasse den Satz trotzdem drin - ein Zuschlagsversagungsgrund kann daraus ja nicht folgen. Im Gegensatz zum umgekehrten Fall, dass ich vergäße, den anwesenden Schuldner um seine ausdrückliche Zustimmung zu bitten (unter Hinweis auf die rechtlichen Konsequenzen).
Ich kenn mich, darum handle ich getreu dem alten Motto: Haddu Kopp wie Sieb, muddu aufschreiben. -
Mal angefragt:
Hatte jemand schon ein amtswegiges Gesamtausgebot nach § 63 I 2 ZVG?
Ich nicht.Ansonsten protokolliere ich:
Mit Zustimmung der anwesenden Beteiligten erfolgt......Und vorher frage ich diese.
Sind keine da, lasse ich das weg. -
Mal angefragt:
Hatte jemand schon ein amtswegiges Gesamtausgebot nach § 63 I 2 ZVG?
Ich nicht.
Ich erinnere mich an ein oder zwei Fälle. Also selten. -
Nur mal als Frage:
Wie händelt Ihr eine ETW die im Bruchteilseigentum von mehreren Schuldnern steht ?Gläubigerantrag auf Gesamtasugebot oder v.A.w. ?
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Nur mal als Frage:
Wie händelt Ihr eine ETW die im Bruchteilseigentum von mehreren Schuldnern steht ?
Gläubigerantrag auf Gesamtasugebot oder v.A.w. ?
Ja, meistens stellen die Gl.Vertr. Antrag auf Gesamt- unter Verzicht auf Einzelausgebote (manchmal muss man denen das aber auch aus den Rippen leiern :daumenrun). V. A. w. mache ich grundsätzlich kein Gesamtausgebot. -
Da für Bruchteile dasselbe gilt wie bei mehreren Grundstücken/ETW etc.: nur auf Antrag.
Und den darf nicht nur der Gläubiger stellen. -
Bei uns kommt Gesamtausgebot v.A.w. schon mal vor, z.B. bei Gebäudeeigentum oder bei Wohnungseigentum, das eine wirtschaftliche Einheit (eine Wohnung) bildet.
Im Übrigen vermerke ich auch im Protokoll: "weitere Beteiligte nicht anwesend".
Apropos: GbR ist Eigentümerin/Schuldnerin. Im Termin ist nur ein Gesellschafter anwesend und widerspricht dem Verzicht auf Einzelausgebot. Ist er Beteiligter i.S. des § 63 und somit zu beachten? -
Apropos: GbR ist Eigentümerin/Schuldnerin. Im Termin ist nur ein Gesellschafter anwesend und widerspricht dem Verzicht auf Einzelausgebot. Ist er Beteiligter i.S. des § 63 und somit zu beachten?
Wo ist das Problem?
GbR wird, wenn nicht anders geregelt, durch ihre Gesellschafter vertreten. Beteiligte ist also die GbR, in deren Vertretung der anwesende Gesellschafter dem Verzicht auf Einzelausgebote ausdrücklich zustimmen müsste, damit nur ein Gesamtausgebot erfolgt. -
Sehe ich eigentlich auch so. War nur unsicher und wollte mir "moralische Unterstützung" holen. Danke
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Als Rechnungsbeamter muss man dann doch jetzt immer Einzel- und Gesamtausgebot erstellen, oder?
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Besser vorbereitet und nicht gebraucht als Überraschungen (und evl. umfangreiche Rechnungen) im Termin.
Das mach ich als Rpfl ohne Rechnungsbeamten auch so.
In 90 % meiner Fälle ist allerdings die Ausweisung der Einzelausgebote in 20 Sekunden erledigt ... -
Eigentlich schwachsinnige Arbeit für Nichts und wieder Nichts. Naja, was solls. Danke.
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Als Rechnungsbeamter muss man dann doch jetzt immer Einzel- und Gesamtausgebot erstellen, oder?
Ja, Du hast recht. Ich habe zwischenzeitlich den Passus: "v.A.w. Verzicht auf Einzelausgebot" aus der Protokollvorlage genommen. -
Besser vorbereitet und nicht gebraucht als Überraschungen (und evl. umfangreiche Rechnungen) im Termin.
Einmal kalt erwischt - nie wieder ohne entsprechende Vorbereitung in den Termin gehen. -
Einmal kalt erwischt - nie wieder ohne entsprechende Vorbereitung in den Termin gehen.
So isses.
Manche Fehler macht man nur einmal.
Auch wenn es meistens unnötig ist, gut vorbereitet ist die halbe Diskussion. -
Haben denn wirklich alle (in Worten: ALLE ) hier in den genannten Fällen v. A. w. auf Einzelausgebote verzichtet. Das geht ja gar nicht. Dazu brauch ich aber keinen BGH, das steht im Gesetz.
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