Also doch: BGH verlangt Zustellung des Teilungsplans

  • Wieder mal hat der BGH gegen die bislang hM entschieden, indem er die Zustellung des Teilungsplans verlangt vgl. BGH V ZB 54/08 vom 19.2.2009.

    Das dürfte wohl bedeuten, dass ich die Ausführung des TP erst nach dessen formeller Rechtskraft vornehmen darf (vgl. bereits Sievers, Rpfleger 1989 S. 53 ).

  • Danke für die Entscheidung.
    Das lass ich mir erstmal durch den Kopf gehen, mir fallen da schon mal zwei Fragen ein:
    1. Darf ich denn dann überhaupt im Verteilungstermin bereits die Ausführung des Plans beschließen oder auch das erst nach dessen Zustellung und RK (dann in einem gesonderten Beschluss/weiteren Termin)?

    2. Bisher waren RM gegen den Plan relativ selten, sodass bei den meisten regelmäßig sofort alles erledigt wurde, obwohl auch hier ja RM durchaus möglich waren - sollen nunmehr pauschal alle Auszahlungen später erfolgen ?

  • Es ist echt zum Haare raufen mit dem BGH...
    Irre, was der in letzter Zeit alles auf den Kopf stellt....

    Da muss ich ja auch bei der Kostenrechnung die entsprechenden ZUs für den Teilungsplan schon mit einrechnen und hoffen, dass dann auch alle Zustellungen reibungslos funktionieren...

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Es ist echt zum Haare raufen mit dem BGH...
    Irre, was der in letzter Zeit alles auf den Kopf stellt....

    Da muss ich ja auch bei der Kostenrechnung die entsprechenden ZUs für den Teilungsplan schon mit einrechnen und hoffen, dass dann auch alle Zustellungen reibungslos funktionieren...



    @ Gerichtsdiener: Danke für den Hinweis ;).

    Der Gedanke mit der Kostenrechnung kam mir auch als erstes... Wer weiß, was noch alles so aus Karlsruhe kommt. :cool: :confused:

  • Nach dieser Entscheidung müsste das Terminsprotokoll, in dem die Teilungsmasse festgesetzt wird, ja dann wohl auch noch an d. Ersteher zugestellt werden. Dieser und die Beteiligten könnten sich auch gegen die Feststellung der Teilungsmasse beschweren.

    Da tun sich Abgründe auf ...

  • ... sollen nunmehr pauschal alle Auszahlungen später erfolgen ?



    Das würde ich nicht so sehen.
    Die mitgeteilte Entscheidung bezieht sich lediglich auf den Beginn der Beschwerdefrist.
    Wer die Ausführung des Plans sofort veranlaßt, handelte auch nach der bislang hM vor Eintritt der Rechtskraft in formeller Hinsicht.

  • Der BGH ist nicht Gesetz...

    Auch wenn ich noch nich "fertig" bin: Für mich macht es nach meinen bisherigen Erfahrungen wenig Sinn, was der BGH gerade in jüngster Zeit entschieden hat (insbesondere in Bezug auf RK 10 I 2 und den Einheitswertbescheid) und ich weiß für mich persönlich noch nicht, ob ich dem folgen werde...

  • Tja- du kannst natürlich deine eigenen Entscheidungen auch gegen den BGH treffen, ich für meinen Teil hätte jedoch keine Lust, dann bei einer sofortigen Beschwerde aufgehoben zu werden mit dem BGH-Urteil als Begründung...

    In der Regel halte ich mich an Entscheidungen des BGH auch und gerade im Hinblick auf eventuelle Haftungsfragen...

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Bedeutet die Entscheidung des BGH jetzt, dass sämtlichen Beteiligten nach § 9 ZVG die Teilungspläne zugestellt werden sollen.
    Teilungspläne erhielten hier bislang nur im TP Berücksichtigte
    formlos übersandt.

  • Tja- du kannst natürlich deine eigenen Entscheidungen auch gegen den BGH treffen, ich für meinen Teil hätte jedoch keine Lust, dann bei einer sofortigen Beschwerde aufgehoben zu werden mit dem BGH-Urteil als Begründung...

    In der Regel halte ich mich an Entscheidungen des BGH auch und gerade im Hinblick auf eventuelle Haftungsfragen...

    Ist alles Geschmackssache :) Vielleicht seh ich das Ganze auch anders, wenn ich länger drin bin... und man ist ja zum Glück in seiner Entscheidung unabhängig :)

  • Der BGH hat die Beschwerdemöglichkeiten, die es bislang schon gab, nicht erweitert, sondern durch die Bestimmung des Zustellungserfordernisses (lediglich) die Frist dafür nach hinten geschoben.

    Schon nach bisheriger Praxis hindert ein Rechtsmittel wegen Mißachtung von Verfahrensvorschriften die Ausführung des Planes nicht (Stöber, Rdnr. 6.3).

    Bei einem Widerspruch nach § 115 ZVG wird der Plan eh nicht weiter ausgeführt, sondern der Erlös wird insoweit hinterlegt. Da kann also auch zukünftig nichts "anbrennen" durch eine voreilige Auszahlung.

    Nüchtern betrachtet, ändert sich außer durch die zusätzlichen Zustellungen praktisch nicht wirklich etwas!?

  • Nüchtern betrachtet, ändert sich außer durch die zusätzlichen Zustellungen praktisch nicht wirklich etwas!?



    Wahrscheinlich hast du Recht. In der letzten Zeit sorgt aber der BGH ja regelmäßig für (mitunter unliebsame) Überraschungen, so dass es schwer fällt, "nüchtern" nach Karlsruhe zu schauen.:D



  • 1. Darf ich denn dann überhaupt im Verteilungstermin bereits die Ausführung des Plans beschließen oder auch das erst nach dessen Zustellung und RK (dann in einem gesonderten Beschluss/weiteren Termin)?



    In meinen Protokollen stand bislang lediglich folgender Text:

    Der Teilungsplan wurde aufgestellt. Nachdem kein Widerspruch erhoben wurde, wurde der Teilungsplan ausgeführt.

    Macht Ihr das in Beschlussform? Mit welchem Wortlaut? :gruebel:
    Hat der fehlende Zusatz "b.u.v." Auswirkungen auf die bisherigen Teilungspläne? :oops:


  • Macht Ihr das in Beschlussform? Mit welchem Wortlaut?



    Ja:
    "B.u.v.: Da weitere Widersprüche nicht erhoben werden, wird der Teilungsplan zum endgültigen Teilungsplan erklärt und als Anlage zum Protokoll genommen.
    Die Ausführung der Zuteilung erfolgt durch unbare Zahlung an die Zuteilungsberechtigten."

    Zitat

    :gruebel:
    Hat der fehlende Zusatz "b.u.v." Auswirkungen auf die bisherigen Teilungspläne? :oops:



    Ich denke nicht, auch bei Deiner Sachlage ist die Entschließung des Gerichts, den Plan in einer bestimmten Weise auszuführen, offensichtlich.

    Im übrigen gilt auch hier: Keine Leichen ausgraben!

  • Bei mir stehts ähnlich wie bei Bang-Johansen:

    Sodann wurde der vorläufige Teilungsplan mit den Erschienenen erörtert.
    Widersprüche gegen den Plan liegen nicht vor, wurden auch nicht vorgetragen.

    Daher wurde der vorläufige Teilungsplan für endgültig erklärt.

    Der Teilungsplan wird wie folgt ausgeführt:
    b.u.v.

    Es wird angeordnet, dass auszuzahlen sind:

  • Nach dieser Entscheidung müsste das Terminsprotokoll, in dem die Teilungsmasse festgesetzt wird, ja dann wohl auch noch an d. Ersteher zugestellt werden. Dieser und die Beteiligten könnten sich auch gegen die Feststellung der Teilungsmasse beschweren.



    Da wollte ich noch nachfragen:
    Ihr stellt die Teilungsmasse in einem gesonderten Protokoll fest ? :gruebel:

    Wir haben hier noch keine abschließende Meinung aber wenns denn so gewollt wird, werd ich möglicherweise künftig Teilungsplan nebst Verteilungsprotokoll an die Beteiligten zustellen - vermutlich aber nur in Einzelfällen mit einer Auszahlung bis zur Rechtskraft warten.

  • Für Freitag Abend ist mir das jetzt zu viel, aber meine ersten Gedanken: Denen beim BGH ist echt nicht mehr zu helfen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • So verzögert sich die Auszahlung noch ein bisschen, das Geld bleibt länger bei der OJK und vermindert den Schuldsaldo des Landes. Letzte Woche haben Beteiligte gefragt, wo das Geld bleibt, weil vom Tag des Verteilungstermins bis zur Anweisung durch die OJK eine Woche (!) vergangen war ...
    Über Konsequenzen zum BGH-Entscheid muss ich erst nachdenken.

  • Da schon nach bisheriger Praxis ein Rechtsmittel - sofortige Beschwerde - wegen Mißachtung von Verfahrensvorschriften die Ausführung des Planes nicht hinderte (Stöber, § 113 Rdnr. 6.3), kann m.E. der Plan auch ausgeführt werden. In meinen letzten Verteilungsterminen habe ich den Teilungsplan lediglich den Berechtigten, die eine Zuteilung erhielten und dem Schuldner zugestellt. Mich würde interessieren, wie nach der BGH Entscheidung die Meinungen aussehen?

  • M.E. muss der Plan allen nach § 9 ZVG Beteiligten zugestellt werden; denn theoretisch könnten alle beschwert sein (auch diejenigen, die nichts aus der Verteilung erhalten).

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