Einzelrechtsnachfolge: Fortbestehen einer unwiderrufl. Vollmacht u.a. Probleme

  • Im Jahre 2007 veräußert der damalige Hofeigentümer V eine unvermessene Teilfläche im Wege des Tauschs an die Gemeinde G. GB-Eintragungen waren damals keine beantragt.
    Er erwirbt im Gegenzug ebenfalls eine Teilfläche, die noch zu vermessen war.
    In dem Vertrag hat V die G "unwiderruflich" (und unter Befreiung von § 181 BGB) bevollmächtigt, nach Vermessung die Auflassung zu erklären, die Umschreibung zu bewilligen und zu beantragen sowie ggf. die Identität zu bescheinigen.

    Im Jahr 2008 überträgt V den Hof im Wege der vorweggenommen Erbfolge auf Tochter T. In dem Vertrag ist der bis dahin nicht durchgeführte Verkauf an G nicht erwähnt.

    Nun wird der Vertrag aus 2007 nebst einer Auflassungsurkunde der G - handeln für sich sowie aufgrund der Vollmacht "für T (ehemaliger Eigentümer V)" - vorgelegt und ich soll nun die inzwischen vermessenen Tauschobjekte jeweils umschreiben.

    Mein Hauptproblem ist, dass ich keine Erklärung der T selbst habe.
    Genügt evtl. die Erklärung der G als Bevollmächtigte ihres Einzelrechtsvorgängers zur Umschreibung?

    Zweites Problem ist, dass laut Vertrag aus 2007 ja eigentlich V die Tauschfläche erwerben wollte, nun aber die Auflassung an T erklärt wurde. Das dürfte doch wohl von der Vollmacht des V nicht gedeckt sein, oder!?!

    Drittes Problem:
    Ich habe eine UB aus 2007 bekommen, in der der V als Erwerber genannt ist. Ich meine, ich bräuchte doch eigentlich eine, in der die T auftaucht. Oder kann mir das egal sein, da sicherlich ja V die Steuer bezahlt hat und daher T nicht erneut zahlen müsste?

    Insgesamt bin ich eigentlich der Meinung, dass ich eine förmliche Genehmigung der Auflassungserklärung durch die jetzige Eigentümerin T brauche, da G diesbezüglich als Vertreter ohne Vertretungsmacht anzusehen ist.
    Außerdem würde ich auch eine neue UB verlangen.

    Bin auf Eure Meinungen gespannt! :D

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Also meiner Meinung nach genügt die frühere Vollmacht durch V an die Gemeinde nicht. Der V ist nicht mehr Eigentümer und wäre daher auch selbst nicht verfügungsberechtigt. Seine Vollmacht geht daher in "Leere". Ein Übergang von Vollmachten auf Einzelrechtsnachfolger ist mir nicht bekannt. Wäre die Tochter aufgrund Erbfolge an die Stelle des V gerückt, wäre die Lage wohl anders.

    Bei dem zweiten Problem sehe ich die Sache genauso.

    Die UB wäre mir egal.

    Gruß
    Ron

    Einmal editiert, zuletzt von Ron (28. April 2009 um 13:42) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Das sehe ich wie Ron. Die Vollmacht bezieht sich nicht auf die T. Damit müßte der Vertrag (und die Vollmacht) durch die T genehmigt werden die ja jetzt Eigentümerin des Tauschgrundstücks ist). Die UB sehe ich nicht als Problem.

  • Das Vollmachtproblem sehe ich genauso, also Genehmigung durch T erforderlich.

    Allerdings würde ich auch eine neue UB verlangen. Steuerpflichtig ist m.E. (ohne mich da wirklich auszukennen) die T, also will ich eine UB, die auf die T lautet.

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

  • Zumal die UB bestimmt nicht das heutige Rechtsgeschäft ausweist. Die erteilte UB sagt auch nichts darüber, ob Steuern gezahlt sind. Das FA war u. U. lediglich der Auffassung, daß es sie bestimmt bekommt.

    Wegen der Vertretung sehe ich die Probleme ebenso.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die erteilte UB sagt auch nichts darüber, ob Steuern gezahlt sind. Das FA war u. U. lediglich der Auffassung, daß es sie bestimmt bekommt.


    Ich dachte bislang, dass die UB erst erteilt wird, wenn die Grunderwerbsteuer gezahlt ist. :gruebel: Also ich hätte keine neue UB verlangt, da ich davon ausgegangen wäre, dass für den Erwerb dieses Grundstücks die Grunderwerbsteuer bereits durch V gezahlt worden ist.

    Das Vollmachtsproblem sehe ich genauso wie alle anderen.

    Life is short... eat dessert first!

  • Vollmacht: Wie Vorredner. Die des V ist irrelevant geworden. Sobald T genehmigt, kann die Veräußerung an G sowie die von G an T erfolgen.

    Ich würde die UB, wonach der Eintragung der T keine grunderwerbssteuerlichen Bedenken entgegen stehen, schon wegen des Gesetzeswortlauts verlangen. Wie FED schon sagt, genügt dem FA selten, aber eben doch manchmal einfach die Sicherheit.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Vielen Dank für Eure Meinungen.

    Ich werde die Genehmigung der T sowie die UB erfordern.

    (Insgesamt ist die ganze Vorlage durch den Notar eigentlich eine Frechheit. Es bestehen nicht nur die genannten Probleme sondern es fehlen auch noch sämtliche Haftentlassungserklärungen, Briefe usw. für die beantragte "lastenfreie Umschreibung". Ist mir persönlich unbegreiflich, wie man so schlampig arbeiten kann. :daumenrun)

    Ulf

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