Also, zu den aufgeworfenen Fragen:
Die Grundschulden haben in der Rangbestimmung die Formulierung, die Inverus erwähnt hat. "soll erste Rangstelle haben, wenn diese nicht erreicht werden kann, dann rangbereit" Ich hatte das nur so kurz ausgeführt, weil die Formulierung ja üblich ist. Daran störe ich mich keineswegs, also für den Fall, dass noch eine alte GS eingetragen ist.
Wenn die Formulierung so ist, stört es mich auch nicht.
Auch bei uns werden die ZV-Unterwerfungen nach § 800 ZPO immer mit eingetragen, auch wenn kein konkreter Antrag des Notars gestellt wird. Meist - wie auch hier - erfolgt halt der Antrag, "die Grundschuld(en) im Grundbuch einzutragen". Oft erfolgen auch Anträge, "den Anträgen in der Urkunde zu entsprechen", das heißt ja für uns, wir müssen alle Anträge "suchen", was bei manchen Urkunden auch echt eine Kunst ist.
Obwohl eigentlich die 800er-Unterwerfung extra beantragt sein müsste, trage ich diese auch ohne Antrag ein. Ich hatte es mal einige Zeit beanstandet und wurde dann nur groß angeschaut, wie extra beantragen, so etwas haben wir ja noch nie gemacht. Ach, das ist natürlich die Begründung, die vor jedem OLG standhält.
Und auch der gleichzeitige Antrag des Notars ohne Rangbestimmung stört mich nicht, weil ich ja dann die Rangbestimmung aus den Bewilligungen entnehme.
Ich verlange die Antragstellung des Rangrücktritts der Auflassungsvormerkung. Ich lege die Bewilligung des Rangrücktritts nicht dahingehend aus.