Unkonkrete Rangbestimmung in Grundschuldbewilligungen

  • Also, zu den aufgeworfenen Fragen:
    Die Grundschulden haben in der Rangbestimmung die Formulierung, die Inverus erwähnt hat. "soll erste Rangstelle haben, wenn diese nicht erreicht werden kann, dann rangbereit" Ich hatte das nur so kurz ausgeführt, weil die Formulierung ja üblich ist. Daran störe ich mich keineswegs, also für den Fall, dass noch eine alte GS eingetragen ist.

    Wenn die Formulierung so ist, stört es mich auch nicht. :)


    Auch bei uns werden die ZV-Unterwerfungen nach § 800 ZPO immer mit eingetragen, auch wenn kein konkreter Antrag des Notars gestellt wird. Meist - wie auch hier - erfolgt halt der Antrag, "die Grundschuld(en) im Grundbuch einzutragen". Oft erfolgen auch Anträge, "den Anträgen in der Urkunde zu entsprechen", das heißt ja für uns, wir müssen alle Anträge "suchen", was bei manchen Urkunden auch echt eine Kunst ist.

    Obwohl eigentlich die 800er-Unterwerfung extra beantragt sein müsste, trage ich diese auch ohne Antrag ein. Ich hatte es mal einige Zeit beanstandet und wurde dann nur groß angeschaut, wie extra beantragen, so etwas haben wir ja noch nie gemacht. Ach, das ist natürlich die Begründung, die vor jedem OLG standhält.

    Und auch der gleichzeitige Antrag des Notars ohne Rangbestimmung stört mich nicht, weil ich ja dann die Rangbestimmung aus den Bewilligungen entnehme.

    Ich verlange die Antragstellung des Rangrücktritts der Auflassungsvormerkung. Ich lege die Bewilligung des Rangrücktritts nicht dahingehend aus.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Und auch der gleichzeitige Antrag des Notars ohne Rangbestimmung stört mich nicht, weil ich ja dann die Rangbestimmung aus den Bewilligungen entnehme.

    Ich verlange die Antragstellung des Rangrücktritts der Auflassungsvormerkung. Ich lege die Bewilligung des Rangrücktritts nicht dahingehend aus.

    Das Problem ist allerdings, dass es sich mangels Voreintragung um keinen Rangrücktritt handeln kann. Deine Argumentation würde m.E. lediglich dann funktionieren, wenn die AV bereits eingetragen wäre.
    Wenn Du in der besprochenen Konstellation also keine Rangbestimmung auslegen magst, müsstest Du nun noch eine Rangbestimmung in 29er Form verlangen. Ein bloße Beantragung des Rangrücktritts im Anschreiben des Notars (der grundsätzlich nicht zur Rangbestimmung bevollmächtigt ist) wäre nicht ausreichend.

  • Ich stimme Inverus ausdrücklich zu, hätte GS1 vor GS2 und beide vor AV eingetragen.
    Der ganze Sachverhalt ist zwar unschön, aber unser täglich Brot. Viele
    Notare sind beratungsresistent, habe "Erziehungsmaßnahmen" schon lange eingestellt. :D

  • Zitat

    Zitat von Inverus:

    Stimme Dir zu, dass eigentlich auch im Notarantrag die ZV-Unterwerfung nach § 800 ZPO beantragt werden müsste. Da dies im hiesigen Bezirk jedoch von keinem Rechtspfleger beanstandet wird und ich deshalb jedes Mal (90% der Notare beantragen die Unterwerfung nicht) eine nicht gewollte Eintragung vornehmen bzw. eine Aufklärungsverfügung schreiben müsste, trage ich (wie dies auch gewollt ist) die Grundschuld mit Unterwerfung einfach ein. Korrekt ist dies m.E. nicht, allerdings macht es das Grundbuch auch nicht unrichtig. Es interessiert mich allerdings auch, wie dies andere Gerichte handhaben :)

    Ich muss bzw. will das Thema noch einmal hochholen, weil ich vorher blind war, es neue Formulierungen von bestimmten Banken gibt oder regionale Besonderheiten gibt, die mir erst nach Wechsel des Gerichts aufgefallen sind.

    Auf jeden Fall sticht mir jetzt regelmäßig folgende Formulierungins Auge:


    „Der Eigentümer bewilligt und beantragt die Eintragung

    1. der Grundschuld
    2. der Unterwerfung unter die ZV.


    Die vorgenannten Anträge sowie etwaige weitere in dieserUrkunde gestellten Anträge auf Eintragung oder Löschung sind nicht als einheitlicheAnträge zu behandeln.“

    Dieser letzte Satz ist mir bisher nicht aufgefallen.

    Wenn der Notar nur die Eintragung der Grundschuld beantragt,dürfte ich ja nur die Grundschuld eintragen oder müsste zwischenverfügen, obauch die Unterwerfung unter die ZV eingetragen werden soll. Bisher bin ichimmer über die Schiene gegangen, naja, ich lege das mal so aus, dass die eineEintragung nicht ohne die andere erfolgen soll. Dies kann ich doch jetzt nichtmehr auslegen, weil ausdrücklich was anderes erklärt wurde.

    Oder habt ihr diese Formulierung auch in den Urkunden undihr tragt auch den § 800 ZPO ein, obwohl vom Notar nur die Eintragung derGrundschuld beantragt wurde?

  • Das ist das Formular der Genossenschaftsbanken. Wenn da nur die Grundschuld (und nicht auch zB § 800 ZPO) zur Eintragung beantragt ist, ist das dann in der Tat so. Ich freue mich immer, wenn das GBA mich anruft und fragt, was das soll, um den fehlenden Antrag nachzuschieben :)

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • ja genau, die Genossenschaftsbanken.

    Und warum wird der Notarantrag (also das Muster) nicht grundsätzlich um die Unterwerfungsklausel ergänzt?

    Anrufen, Akte zur Seite legen und nochmal in die Bearbeitung nehmen macht im Zeitalter der Dauerüberbelastung aufgrund Personalmangels wenig Spaß...

  • ja genau, die Genossenschaftsbanken.

    Und warum wird der Notarantrag (also das Muster) nicht grundsätzlich um die Unterwerfungsklausel ergänzt?

    Anrufen, Akte zur Seite legen und nochmal in die Bearbeitung nehmen macht im Zeitalter der Dauerüberbelastung aufgrund Personalmangels wenig Spaß...

    Weil es jemand vergessen oder aus Versehen gelöscht hat (denn eigentlich wird das immer mit beantragt). Bei Genossenschaftsbanken auch gerne weil im letzten Moment von (nur unterschriftsbeglaubigter) Grundschuld ohne § 800 ZPO der Auftrag auf "sofort vollstreckbar" geändert wird.

    Eintragen (ohne § 800 ZPO) nur um nach Prüfung durch das Notariat die Akte wieder zurück holen um auf gesonderten Antrag die sofortige Vollstreckbarkeit dann doch einzutragen macht übrigens auch keinen Spaß. Immerhin gibt's dafür nochmal extra Gerichtsgebühren.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Nein, nach meiner Kenntnis gibt es dafür keinen Gebührentatbestand und von daher ist die nachträgliche Eintragung der Unterwerfungsklausel gebührenfrei.

    Wenn es mal vergessen wird, hätte ich mit einem Anruf kein Problem. Wenn es aber die Regel ist, liegt am Ende des Tages immer ein Stapel Akten auf dem Tisch mit dem Zettel drauf "geänderter Notarantrag kommt". Deswegen ja auch meine Frage, trage ich von mir aus schon mit der Klausel ein, weil nichts anderes gewollt sein kann … Wie geht die Praxis damit um?

  • Bei uns gibt es viele Notare, die nur schreiben, ich beantrage die Eintragung der Grundschuld - ohne die Unterwerfung nach § 800 ZPO zu erwähnen.

    Wir tragen die Grundschuld immer mit der Unterwerfung ein. Der Satz bezieht sich meiner Meinung darauf, dass wenn bei der 800er ein Fehler ist, die Bank und der Sicherungsgeber trotzdem die Eintragung der Grundschuld möchten, wenn auch erst mal ohne 800er. Dann ist die Grundschuld wenigstens drin.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Bei uns gibt es viele Notare, die nur schreiben, ich beantrage die Eintragung der Grundschuld - ohne die Unterwerfung nach § 800 ZPO zu erwähnen.

    Wir tragen die Grundschuld immer mit der Unterwerfung ein. Der Satz bezieht sich meiner Meinung darauf, dass wenn bei der 800er ein Fehler ist, die Bank und der Sicherungsgeber trotzdem die Eintragung der Grundschuld möchten, wenn auch erst mal ohne 800er. Dann ist die Grundschuld wenigstens drin.

    Wer nur die Eintragung der Grundschuld beantragt, kriegt auch nur die Eintragung der Grundschuld. Ich trage doch nichts ein, was nicht beantragt ist, nur weil ich mir denken kann, dass vllt auch der § 800 ZPO zur Eintragung beantragt werden sollte. ;)

    Wenn natürlich kein getrennter Vollzug von Eintragung Grundschuld und § 800 ZPO bewilligt ist, dann gibts in diesem Fall eine Zwischenverfügung.
    Bei gestattetem getrennten Vollzug wird kurz zum Hörer gegriffen und nachgefragt, ob wirklich nur die Eintragung der Grundschuld gewollt ist, ggf. wird ein Schreiben mit entsprechendem Hinweis zur Vermeidung einer ungewollten Eintragung rausgeschickt. Kurze Frist von 1 Woche, Akte wird nach 2 Wochen wieder vorgelegt, und dann wird eben eingetragen ohne § 800 ZPO.

    Einmal editiert, zuletzt von Frisky (8. Juli 2019 um 12:37)

  • Nein, nach meiner Kenntnis gibt es dafür keinen Gebührentatbestand und von daher ist die nachträgliche Eintragung der Unterwerfungsklausel gebührenfrei.

    Was ist denn mit Nr. 14130 KV GNotKG? Die nachträgliche Eintragung der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nach § 800 ZPO ist doch eine Änderung des Rechts.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Nein, nach meiner Kenntnis gibt es dafür keinen Gebührentatbestand und von daher ist die nachträgliche Eintragung der Unterwerfungsklausel gebührenfrei.

    Was ist denn mit Nr. 14130 KV GNotKG? Die nachträgliche Eintragung der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nach § 800 ZPO ist doch eine Änderung des Rechts.

    Die nachträgliche Eintragung des § 800 ZPO ist mangels Gebührentatbestand gebührenfrei, da keine Inhaltsänderung. Siehe auch Korintenberg, GNotKG (19. Aufl.), Nr. 14130 KV, Rn. 3

  • Die nachträgliche Eintragung des § 800 ZPO ist mangels Gebührentatbestand gebührenfrei, da keine Inhaltsänderung. Siehe auch Korintenberg, GNotKG (19. Aufl.), Nr. 14130 KV, Rn. 3

    :daumenrau
    Unter Verweis auf die Gesetzesbegründung in der dies ausdrücklich steht.

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