Nachweis des Testamentsvollstreckeramtes durch Testament

  • Hallo,

    in einer letztwilligen Verfügung wurde ein Testamentsvollstrecker ernannt. Dieser überträgt zwei Grundstücke an einen Miterben. Zum Nachweis seiner Verfügungsbefugnis wird die letztwillige Verfügung in notarieller Urkunde und eine Bescheinigung des Nachlaßgerichtes über die Amtsannahme vorgelegt. Diese lautet: "In der Nachlaßsache...... ist am .... eine privatschriftliche Erklärung der Frau ........eingegangen, wonach sie das Amt der Testamentsvollstreckerin annimmt."
    Ich störe mich (vielleicht völlig zu Unrecht) an der privatschriftlichen Annahme. Kann ich als Grundbuchamt davon ausgehen, daß die richtige Person angenommen hat und eine wirksame Amtsannahme vorliegt? Danke für Eure Hilfe!!

  • § 2202 BGB; Für die Annahmeerklärung genügt die privatschriftliche Form.

    Die Erklärung kann entweder zu Protokoll des Nachlassgerichts abgegeben werden oder sie wird in privatschriftlicher Form eingereicht.

  • Materiell-rechtlich genügt zwar die privat-schriftliche Erklärung (§ 2202 BGb); aber für den Nachweis gegenübver dem Grundbuchamt bedarf es nach § 35 II Hs. 2 i. V. mit I S. 2 GBO entweder der Niederschrift des Nachlassgerichts oder der öff. begl. Annahmeerklärung samt Eingangsbestätig. des Nachlassgerichts oder der Vorlage des TV-zeugnisses (s. Stell.n. DNotI, DNotI-Report 15/2008, 114/116

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Eine solche Bescheinigung genügt auch nach Schöner/Stöber Rn. 3462. Ich würde das aber nicht als andere Ansicht als die von Prinz geäußerte verstehen, sondern "nur" als weitere Nachweismöglichkeit.

    Nett ist es, den Notaren zu erklären, dass die Bezugnahme auf die Akten des eigenen Nachlassgerichts diese Bescheinigung nicht ersetzt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die privatschriftliche Annahmeerklärung gegenüber dem NLG reicht m.E. aus. Das Amt wurde damit angenommen.

    Du als GBA berufst Dich aber auf die formgerechte Bescheinigung des NLG.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Mir liegt ein Schreiben des Nachlassgerichts vor, in dem bestätigt wird, dass XY das Testamentsvollstreckeramt angenommen hat und dass keine Kündigung des Amtes erfolgt ist. Das Schreiben ist gesiegelt, unterschrieben hat aber der UdG.

    Mir wurde diese Bescheinigung als Nachweis im Grundbuchverfahren vorgelegt und bin mir unsicher, ob das so reicht. Ich hatte eigentlich erwartet, dass für eine solche Bescheinigung der RPfl. zuständig ist?

  • Mir liegt ein Schreiben des Nachlassgerichts vor, in dem bestätigt wird, dass XY das Testamentsvollstreckeramt angenommen hat und dass keine Kündigung des Amtes erfolgt ist. Das Schreiben ist gesiegelt, unterschrieben hat aber der UdG. ..

    Ich wüsste nicht, warum der Rechtspfleger dazu berufen sein sollte. Wenn die Erklärung gesiegelt ist, begründet sie die Vermutung der Ordnungsgemäßheit. Und dass diese Erklärung ausreicht, ergibt sich aus dem Beschluss des OLG München 34. Zivilsenat vom 11.07.2016, 34 Wx 144/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-12546?hl=true
    Das OLG führt in RZ 19 aus: „Dieser Nachweis kann durch ein Zeugnis des Nachlassgerichts über die Annahme oder durch eine Niederschrift über die Annahmeerklärung erbracht werden (Demharter § 35 Rn. 63). Die Verweisung auf die Nachlassakten genügt jedoch nicht, wenn diese - wie hier - nur eine privatschriftliche Annahmeerklärung des Testamentsvollstreckers enthalten (KG OLGE 40, 49; Hügel/Wilsch § 35 Rn. 143; Demharter § 35 Rn. 63).“

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  • Ich wüsste nicht, warum der Rechtspfleger dazu berufen sein sollte. Wenn die Erklärung gesiegelt ist, begründet sie die Vermutung der Ordnungsgemäßheit. (...)

    Danke, Prinz, für Deine Meinung.

    Ich hab jetzt endlich die Diskussion wiedergefunden, die mich hier überhaupt ins Grübeln brachte: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…o+Rechtspfleger (insb. a. E., #36).

  • Ich bin der Ansicht, dass die Annahmebestätigung vom Rechtspfleger unterschrieben werden muss. Deren Erteilung ist keine Aufgabe, die dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gesetzlich zugewiesen ist. Es handelt sich um eine gerichtliche Bestätigung und der Urkundsbeamte repräsentiert in diesem Sinne nun einmal nicht das Gericht.

  • Soweit es um das TV-zeugnis oder das dem (mit bestimmten Ausnahmen) gleich kommenden Annahmezeugnis (s. Reimann im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 2202 RN 12) geht, ist das sicherlich richtig.

    Andererseits ist die Protokollierung der Amtsannahme nach § 25 FamFG Sache des UdG (s. Zimmermann im Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 2202 RN 5, Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung, 4. Auflage 2014, RN 123; Heilmann in jurisPK-BGB, 7. Auflage 2014, Stand 01.10.2014, § 2202 RN 9). Die Aufnahme der Niederschrift gehört zu den Amtspflichten des Urkundsbeamten; Rich*ter und Rechts*pfle*ger (Letz*tere mit Aus*nahme der in § 24 RPflG genann*ten Erklä*run*gen) sind nicht ver*pflich*tet, Erklä*run*gen zu Pro*to*koll zu neh*men (s. Rüntz in Bahrenfuss, FamFG, 2. Auflage 2013, § 25 RNern 6, 7).

    Warum sollte dann nicht eine Bestätigung des UdG darüber, dass die Annahme vor ihm erklärt wurde, möglich sein ?

    Allerdings würde diese Erklärung nur dann ausreichen, wenn der TV-Nachweis nicht anhand TV-oder Annahmezeugnisses sondern -wie im Falle des OLG München, B. vom 11.07.2016, 34 Wx 144/16- auch durch Vorlage des öffentlichen Testaments und der Eröffnungsniederschrift geführt wird.

    Wie MüKo/Zimmernmann in RN 11 zu § 2202 BGB unter Hinweis auf BGHZ 58, 105, 107 = NJW 1972, 582; RGZ 100, 279, 282; Staudinger/Reimann (2012) Rn. 30; Soergel/Damrau Rn.7 in Fußnote 20 ausführt, genügt als Nachweis sowohl die Vorlage einer Bescheinigung des Nachlassgerichts über die Annahme, als auch eine beglaubigte Protokollabschrift, wenn der Testamentsvollstrecker seine Ernennung durch eine öffentlich beurkundete Verfügung von Todes wegen nebst Eröffnungsprotokoll nachweist. Das RG, 5. Zivilsenat, führt dazu im Urteil vom 27.11.1920, V 179/20, aus: „Des in § 2368 BGB vorgesehenen Zeugnisses über seine Ernennung bedarf der Testamentsvollstrecker überhaupt nicht; er kann den Beweis für seine Ernennung und die Annahme des Amtes auch auf jede andere Art, z. B. durch Vorlegung des Testaments und einer Ausfertigung der Annahmeerklärung führen (JW 1910 Seite 802 Nr. 9..“

    Und wenn in den genannten Fällen die Vorlage einer Ausfertigung der vor dem UdG errichteten Annahmeerklärung ausreicht (s. dazu auch das Gutachten des DNotI im DNotI-Report 15/2008, 114/116), dann muss der UdG auch zu einem Zeugnis darüber in der Lage sein, dass die Annahme vor ihm erklärt wurde. Allerdings muss ich einräumen, dass aus dem o. a. Sachverhalt nicht hervorgeht, ob es auch eine öffentlich beurkundete Verfügung von Todes wegen nebst Eröffnungsprotokoll gibt.

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  • Der TV wird in einem öffentlichen Testament namentlich benannt. (Anderenfalls käme der TV um ein TV-Zeugnis nicht herum. Ich hatte das nicht extra erwähnt, da der gesamte Thread von dieser Fallkonstellation ausgeht.)

    Der TV hat seine Amtsannahme nicht zu Protokoll des Nachlassgerichts erklärt, sondern eine privatschriftliche Amtsannahmeerklärung an das Nachlassgericht geschickt (indem er das entsprechende Feld auf einem vom Nachlassgericht zugesandten Fragebogen, ob er das Amt annehme, angekreuzt und den Fragebogen unterschrieben zurückgeschickt hat).

    Die "Bescheinigung" des Nachlassgerichts erfolgte in Form eines normalen Anschreibens, oben Briefkopf des Nachlassgerichts, adressiert an den Notar, der den Kauf betreut, und lautet wie folgt:

    "Sehr geehrte Damen und Herren,

    beiliegende beglaubigte Kopie (Anm.: Kopie der privatschriftlichen Amtsannahmeerklärung) erhalten Sie mit der Bestätigung, dass XY das Amt des Testamentsvollstreckers mit Schreiben vom (Datum der privatschriftlichen Annahmeerklärung), eingegangen bei Gericht am... angenommen hat.

    Eine Kündigung des Testamentsvollstreckeramts ist nicht erfolgt.

    Mit freundlichen Grüße

    AB, JAng
    UdG"

    Ich habe in den Kommentaren leider nichts dazu gefunden, wie die von der Rechtsprechung zugelassene "Bescheinigung des Nachlassgerichts" auszusehen hat. Erwartet hätte ich, dass der Rechtspfleger des Nachlassgerichts in der Form ähnlich wie bei einem "echten" Zeugnis oder Beschluss bescheinigt, dass der TV das Amt angenommen hat, und kein Anschreiben vom UdG. Daher meine Frage.

  • Vielen herzlichen Dank an alle Mitdenker - ich glaube, ich hab's jetzt (bitte korrigieren, wenn nicht zutreffend):

    Es ist zu unterscheiden zwischen dem Annahmezeugnis (Form wie TV-Zeugnis), das ich m. E. hier fordern muss, und der reinen Eingangsbestätigung einer Amtsannahmeerklärung, die mir als GBA nur dann reichen würde, wenn die Amtsannahme in öffentlich-beglaubigter Form gegenüber dem Nachlassgericht erklärt worden wäre (so zumindest gefunden in einem Uralt-Nachlass-HRP - wobei das entsprechende Muster für die Eingangsbestätigung auch die Unterschrift durch den RPfl vorsieht :))

    Der Grundbuch-HRP spricht in Rn 3462 dagegen von "Bescheinigung" (und meint dann wohl beide Varianten).

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