Hallo !
Muss mal wieder stören.
Folgender Fall:
Im Grundbuch ist Frau A eingetragen. Eintragungsgrundlage war ein Erbvertrag aus dem Jahre 1990.
Der ehemalige Eigentümer war der Ehemann von Frau A.
In dem Erbvertrag haben Sie verfügt, dass sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzen.
Zu Erben eines jeden von ihnen wurde für den Fall des gleichzeitigen Versterbens und zu Erben des Längstlebenden zu gleichen Teilen die beiden Kinder eingesetzt.Ersatzerben sind deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.
Außerdem wurde in dem Erbvertrag im Wege der Teilungsanordnung und als Vermächtnis bestimmt, dass das Eigentum an dem Hausgrundstück eingetragen im Grundbuch von B die beiden Kinder wie folgt erhalten.
Tochter A zu 1/3 Bruchteilsanteil
Tochter B zu 2/3 Bruchteilsanteil
Die Tochter A wurde nun vom Grundbuchamt zwecks Berichtigung des Grundbuchs angeschrieben, da Frau A im Januar 2009 verstorben ist.
Die Tochter A hat nun die Grundbuchberichtigung als Miterbin beantragt.
Habe nun vor Frau A zu röten und die beiden Töchter als Erbengemeinschaft einzutragen. Oder würdet ihr die Bruchteilsgemeinschaft wie oben beschrieben eintragen ?
Eintragung der Erben
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Keinesfalls Bruchteile, denn dazu bräuchte es einen entsprechenden (notariellen) Vertrag.
Ob ich die Erben bei der Sachlage eintrüge, hängt davon ab, wie sie genau im Erbvertrag bezeichnet sind: Sind sie ohne irgendwelche Zusätze namentlich aufgeführt, oder sind eingesetzt "unsere Kinder" oder "unsere Kinder, derzeit ..." oder ... - am besten, Du schreibst das mal wörtlich (mit anonymisierten Namen natürlich) hier ab. -
Die Erben sind schon mit Namen und Geburtsdaten angegeben.
Würdet ihr denn einen Erbschein verlangen ? -
Weswegen?
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In dem Fall nicht, § 35 Abs. 1 GBO
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Wenn der Erbvertrag nebst Eröffnungsprotokoll vorgelegt wird, hätte ich keine Bedenken, die Töchter in Erbengemeinschaft einzutragen.
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Auch wenn nur eine Tochter die Grundbuchberichtigung beantragt hat ?
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Gut. Dann trage ich das mal so ins Grundbuch ein. Danke !
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Aber bitte in Erbengemeinschaft, nicht in Bruchteilsgemeinschaft.
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