Scheidungsurteil

  • Hier mal eine ganz einfache Frage: Wenn die Erblasserin 2x verheiratet war und der zweite Ehemann einen Erbschein beantragt, besteht ihr dann darauf, dass ein rechtskräftiges Scheidungsurteil vorgelegt wird, oder genügt ein Scheidungsurteil ohne RK-Vemerk. Schonmal im Voraus danke für die Antworten.

  • Ich stimme SilkeSonnenschein zu. Ob die Erblasserin in erster Ehe geschieden oder eventuell der erste Ehemann verstorben ist, lass ich mir nicht nachweisen. Wichtig für die Erbfolge ist, dass die zweite Heirat nachgewiesen ist

  • Die Scheidung der ersten Ehe lasse ich mir in so einem Fall nicht nachweisen, ich stelle mich auch auf den Standpunkt, wäre die erste Ehe nicht aufgelöst hätte die zweite nicht geschlossen werden können.

    Die Frage ob durch Scheidung oder Tod die erste Ehe aufgelöst wurde stelle ich aber trotzdem, denn es könnten ja Verfügungen für den 2ten Sterbefall im Nachlassakt des ersten Ehegatten enthalten sein.

  • Ich meine auch, dass man anhand der zweiten Eheschließung davon ausgehen kann, dass der Standesbeamte als Urkundsbeamter die Auflösung der ersten Ehe geprüft hat (dies sogar muss!!). Wenn überhaupt, dann kann man ja den Heiratseintrag der ersten Ehe anfordern, aus dem dann der die Ehe auflösende Vermerk des Standesamts über die Ehescheidung ersichtlich ist. Dieser Vermerk ändert die Urkunde offiziell, weil Folgebeurkundung!!! ( siehe § 16 PStG ) und wird von Standesbeamten nur angebracht, wenn ihm die Scheidung durch rechtskr. Urteil nachgewiesen ist.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Die Diskussion habe ich auch schon mal mit einem Notar geführt: Palandt sagt (m.E. zurecht), dass durch die zweite Eheschließung das Ende der 1. nicht offenkundig ist. Daher ist der förmliche Beweis zu erbringen (RdNr. 1 zu § 2356 a.E. m.w.N.).
    Gegenbeispiel: Wenn der 1. Ehegatte tot ist, verlangt Ihr doch auch ne Sterbeurkunde?

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Wozu? :gruebel:

    Ein Erbrecht kann doch nur aus der 2. Ehe resultieren.



    Nein, auch der erste Ehegatte hätte bei polygamischer Ehe einen Erbanspruch.

    Dennoch halte ich die von cm angeführte Rechtsauffassung für unverhältnismäßig und verweise mit Blick auf § 2356 BGB ivm. § 16 PStG auf meine vorstehenden Ausführungen zum Urkundscharakter einer Heiratsurkunde in der ein Scheidungs- oder Todesvermerk beurkundet ist.

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  • Wir haben aneinander vorbeigeredet (also vielmehr: ich an Euch):
    Ich will einen urkundlichen Nachweis. Ob das der Auszug gem. § 16 PStG ist oder das Urteil, ist mir egal. Aber eins davon muss ich sehen.
    Ich hatte Euch so verstanden, dass Ihr die Heiratsurkunde der 2. Ehe als ausreichend anseht hinsichtlich des Endes der 1. Ehe. Frei nach dem Motto: Das macht ja kein Standesamt, dass einer zweimal gleichzeitig verheiratet darf...

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Ich will immer das Scheidungsurteil sehen (und zwar aus praktischen Gründen, da dort oftmals noch weitere Angaben z.B. zu nicht angegebenen Vorehen, nichtehelichen Kindern etc. drin stehen).
    Formell gesehen, müsste aber die Heiratsurkunde mit Scheidungsvermerk reichen.

  • Wir haben in der FH auch gelernt, dass sich der Rechtspfleger nicht darauf verlassen darf, dass der Standesbeamte überprüft hat, ob die erste Ehe geschieden wurde. Aber der Randvermerk reicht mir grundsätzlich auch aus.

  • Wir haben in der FH auch gelernt, dass sich der Rechtspfleger nicht darauf verlassen darf, dass der Standesbeamte überprüft hat, ob die erste Ehe geschieden wurde. Aber der Randvermerk reicht mir grundsätzlich auch aus.



    Jetzt doch mal ehrlich!!

    Welcher überlebende Ehegatte aus zweiter Ehe würde denn tatsächlich eine Vorehe im ESA erwähnen, wenn diese Vorehe nicht durch Tod oder Scheidung aufgelöst wäre?

    Wie lebensfremd ist das denn? Wenn ich nun schon wirklich in polygamischer zweiter Ehe mit meinem verstorbenen Partnter/in verheiratet bin (strafbar?), dann würde ich das doch nicht noch dem Gericht auf´s Brot schmieren?

    Dann doch lieber gleich nur die Heiratsurkunde zur zweiten Ehe vorlegen und zur ersten Ehe nix sagen.

    Ich glaube, wir schreiben hier über Dinge, die in 1 Mio. Erbfällen vielleicht 1x vorkommen könnten.

    Von daher würde ich schon darauf vertrauen, dass der Standesbeamte als Urkundsperson sehr wohl prüft, ob die erste Ehe aufgelöst ist, bevor er eine zweite Ehe traut. Alles andere finde ich auf schwäbisch gesagt "oberpäb".

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (8. Oktober 2009 um 12:44)

  • Ich hänge mich gleich einmal hieran:

    Verlangt ihr eine aktuelle Heiratsurkunde, also eine nach dem Tod des Ehegatten ausgestellte Urkunde o d e r reicht die Vorlage des Familienstammbuches aus?
    Eine Kollegin kam gerade vom Lehrgang und teilte mit, dass eine aktuelle HU bei der ES-Beantragung vorgelegt werden müsse.
    Wir sind im Sachsen Ländle!

    Wie wird das bei Euch so gehandhabt?

  • Das Scheidungsurteil (ohne Rechtskraftvermerk) genügt mir.


    Exakt so wurde es in unseren Klausuren während des FH Studium verlangt, sonst gabs nicht die volle Punktzahl.
    In der Praxis verlange ich kein Scheidungsurteil aus den bereits hier geschilderten Gründen.

  • Ich will ja nichts sagen, aber wir hatten schon den Fall, dass ein Erblasser doppelt verheiratet war. Ich gebe zu, dass das äußerst selten vorkommt, aber nicht ausgeschlossen ist.
    Folgender Fall:
    Der Erblasser hat im Osten geheiratet und mit der Ehefrau auch Kinder gehabt. Ist dann in den Wes´ten geflüchtet und hat dort erneut geheiratet, ohne von der Ehefrau im Osten jemals geschieden zu sein. Das klappte, weil er angegeben hat, dass er keinerlei Papiere hat mitnehmen können bei der Flucht!!!

    Außerdem sehe ich es so wie Egon's Mama. Aus dem Scheidungsurteil ergeben sich oftmals Tatsachen, die der Ast. "vergessen" hat..... Und das ist nicht sooo selten...

    Ich lasse mir die Auflösung der Vorehen auch grundsätzlich nachweisen. Mag man es für übertrieben halten oder nicht. Aber die Erbfolge muss zu MEINER Gewissheit feststehen, denn ICH unterschreibe den Erbschein.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.



  • So ein Unfug! Ehrlich...

    Aus der Sterbeurkunde des Erblassers (und die muss vorgelegt werden) ergibt sich doch, ob und mit wem der Erblasser verheiratet war. Natürlich ist dann, wenn das Erbrecht über die Heirat hergeleitet wird, auch die Vorlage eine HU nach § 2356 BGB erforderlich. Es steht aber nirgends, dass solche Urkunden aktuell sein müssen.

    Zuletzt kommen wir noch soweit, dass z.B. auch Geburtsurkunden von Kindern aktuell sein müssen, weil ja evtl. zwischen Ausstellung der Urkunde und Erbfall eine Adoption hätte stattfinden können? Nein! dafür gibt´s die EV und das reicht dann auch.

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