Briefgrundschuld mit Ausschlußurteil gelöscht

  • Kurze Frage,
    folgender Fall:
    Es wurde im Grundbuch eine Briefgrundschuld (für die Eigentümer) durch Vorlage der Löschungsbewilligung und Vorlage eines Ausschluß-Urteils des hiesigen Amtsgerichtes gelöscht. Nun kommt jemand und behauptet, er hat den Brief noch und begehrt die Eintragung eines Amtswiderspruches (was natürlich nicht geht), da er meint, wir hätten nicht löschen dürfen. Aber alle Voraussetzungen zur Löschung lagen vor !
    Falls der Eigentümer gelogen hat, als er glaubhaft gemacht hat, daß das Recht nie an Dritte abgetreten wurde und der Brief unauffindbar ist, ist das nicht das Problem des Grundbuchamtes. Ebenso nicht, wenn der Brief ihm möglicherweise gestohlen wurde...
    Für uns ist das Ausschluß-Urteil bindend. Seht Ihr doch genau so ??
    Danke --> prcilla :zustimm: ??

  • Das Grundbuchamt geht das Ganze derzeit nichts an. Insbesondere ist aus den in #1 dargestellten gründen für einen Amtswiderspruch kein Raum. Ob er einen nach § 899 BGB erwirken kann, mag er versuchen. Es nützte ihm insoweit auch nichts, wenn er den Brief jetzt vorlegte.

    Er mag auch gegen das Ausschlussurteil oder - falls eine e. V. vorhanden ist, was ja nicht sein muss - strafrechtlich vorgehen. Das tangiert aber das Grundbuchamt nicht.

    Auch ob und wie er das Recht evtl. wieder eingetragen bekommt, müssen und dürfen wir ihm nicht sagen. Mag er eine Bewilligung des Eigentümers beibringen und sich ansonsten an einen Anwalt wenden.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Sehe ich wie Andreas . . . nach dem Erlaß eines Ausschlußurteils wird sicher so mancher (wertlose) Brief doch wieder auftauchen . . . ;)

  • Gemäß § 41 Abs. 2 GBO genügt zur Löschung der Grundschuld u.a. die Vorlage des Ausschlussurteils. Nach K/E/H/E § 41 R.-Nr. 15 GBO wirkt die Kraftloserkärung für und gegen alle, selbst dann, wenn das Urteil von einem Nichtberechtigten erwirkt worden ist (KG KGJ 45, 298).
    Daraus ergibt sich wohl, dass das Grundbuchamt nichts mehr mit der Sache zu tun hat, auch ein Widerspruch scheidet aus.
    Der Antragsteller ist auf den Zivilweg zu verweisen.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Durch das Ausschlussurteil wurde der Brief kraftlos und zwar auch dann, wenn es von einem Nichtberechtigten erwirkt wurde (KGJ 45, 294). Das Grundbuchamt hat die Grundschuld demzufolge wegen § 41 Abs.2 S.2 GBO zu Recht gelöscht, weil der die Löschung Bewilligende im Grundbuch als Gläubiger eingetragen war. Ein Amtswiderspruch scheidet somit aus.

    Der sich beschwerende Beteiligte hat hier nur zwei Möglichkeiten. Entweder er betreibt unter Vorlage der Zessionsurkunde und des (ungültigen) Briefs die Aufhebung des Ausschlussurteils. Gelingt ihm das, wird der in seinen Händen befindliche Brief wieder wirksam (Güthe/Triebel § 41 Rn.30). Oder er erwirkt -wohl besser- durch einstweilige Verfügung die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Löschung der Grundschuld (§ 899 BGB), weil diese durch die erfolgte Löschung mangels vorliegender Aufhebungserklärung des Berechtigten (§ 875 BGB) nicht materiell erloschen ist. Im Zuge der der Wiedereintragung des Rechts erhält er dann einen neuen Brief.

  • (...) Der sich beschwerende Beteiligte hat hier nur zwei Möglichkeiten. Entweder er betreibt unter Vorlage der Zessionsurkunde und des (ungültigen) Briefs die Aufhebung des Ausschlussurteils. Gelingt ihm das, wird der in seinen Händen befindliche Brief wieder wirksam (Güthe/Triebel § 41 Rn.30). Oder erwirkt -wohl besser- durch einstweilige Verfügung die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Löschung der Grundschuld (§ 899 BGB), weil diese durch die erfolgte Löschung mangels vorliegender Aufhebungserklärung des Berechtigten (§ 875 BGB) nicht materiell erloschen ist. Im Zuge der der Wiedereintragung des Rechts erhält er dann einen neuen Brief.



    . . . aber das sagen wir ihm nicht ;) oder :gruebel:

  • Vielen Dank, bestätigt meine eigene Position und findet nunmehr Eingang in dem zu formulierenden Brief an den "vermeindlichen" Gläubiger. Aber über seine zivilrechtlichen Möglichkeiten werde ich ihn n i c h t aufklären...
    Schönen verregneten Novembertag noch und nochmals vielen Dank von prcilla

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