Hallo liebe Kollegen!
Ich habe eine - wenn auch für Einige überflüssig - "blöde" Frage.
Was habe ich eigentlich alles bei einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts zu prüfen?
- UR.-Nr., Notar und Datum
- Gemarkung und Blattnummer
- korrekte Bezeichnung der Erwerber
- Unterschrift+Siegel des FinA
Dies ist mir klar.
Kann ich jedoch monieren, wenn die Miteigentumsanteile und die Bezeichnung des Sondereigentums nicht stimmen. Was ist wenn Veräußerer eigentlich eine Erbengemeinschaft sind, diese aber in der UB zu je 1/2 angegeben ist. Was ist, wenn die Anteile auf der Veräußerer- und Erwerberseite fehlen? Was ist, wenn die Erwerber nicht mit Geburtsdatum angegeben sind?
Wünsche mir endlich Klarheit, damit ich überflüssige Zwischenverfügungen vermeiden kann. Danke Euch LG Janet
Anforderungen an eine ordnungsgemäße steuerliche UB des FinA?
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etty_schmeli -
24. November 2009 um 11:19
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Wenn diese: "UR.-Nr., Notar und Datum
- Gemarkung und Blattnummer
- korrekte Bezeichnung der Erwerber
- Unterschrift+Siegel des FinA"
Angaben richtig sind, trage ich ein. Ob das Finanzamt dann die Veräußerer mit Erbengemeinschaft, zu 1/2 oder sonstwie erfasst hat, stört mich nicht. -
M.E. genügt es, wenn das FA mit Siegel und Unterschrift bestätigt, dass ein bestimmtes Grundstücksgeschäft vergenommen werden darf. Dazu würde mir eigentlich schon Angabe des Erwerbers und der URNr. des Vertrages ausreichen.
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M.E. genügt es, wenn das FA mit Siegel und Unterschrift bestätigt, dass ein bestimmtes Grundstücksgeschäft vergenommen werden darf. Dazu würde mir eigentlich schon Angabe des Erwerbers und der URNr. des Vertrages ausreichen.
In diesem Sinne prüfe ich das auch. Ein Blick und gut 'is. -
Wenn mir das Finanzamt schreibt, daß hinsichtlich der UR zu diesem Grundstück keine steuerlichen Bedenken bestehen, ist mir völlig egal, ob das Finanzamt mit den Verhältnissen der Beteiligten klar kommt.
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Wenn mir das Finanzamt schreibt, daß hinsichtlich der UR zu diesem Grundstück keine steuerlichen Bedenken bestehen, ist mir völlig egal, ob das Finanzamt mit den Verhältnissen der Beteiligten klar kommt.
Wenn im Kaufvertrag nicht mehrere Grundstücke veräußert wurden, genügt mir sogar die UR des Notars. Meinetwegen können die sich dann beim Rest ruhig verschreiben. Es geht schließlich nur um die Grunderwerbsteuer und die richtet sich nach dem Kaufpreis. Ist allerdings die Kaufvertragsurkunde falsch angegeben oder fehlt in der UB eine Änderungsurkunde mit einer Kaufpreiserhöhung, wird beanstandet. Dann können auch alle anderen Angaben stimmen. -
Danke für Eure schnellen Antworten.
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Hallo,
dann hättet ihr auch keine Bedenken, wenn die URNr., Veräußerer, Erwerber sowie der Kaufpreis in der UB richtig angegeben sind, jedoch nur eines von mehreren Grundstücken bezeichnet ist. -
Nein, hätten wir nicht. Der Kaufpreis ist doch das Wichtigste.
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Hallo,
dann hättet ihr auch keine Bedenken, wenn die URNr., Veräußerer, Erwerber sowie der Kaufpreis in der UB richtig angegeben sind, jedoch nur eines von mehreren Grundstücken bezeichnet ist.
Keine Bedenken. Bei den uns vorgelegten UB sind keine Grundstücke aufgeführt, sondern nur Erwerber, Notar, UR.-Nr., Vertragsdatum. -
Wenn UR-Nr. und Kaufpreis stimmen, dann hätte ich wohl auch keine Bedenken. Dem Finanzamt wird ja der Vertrag vorgelegt.
Wenn Du trotzdem Bauchschmerzen hast, dann ruf doch kurz beim Sachbearbeiter des Finanzamtes an. -
§ 20 Inhalt der Anzeigen Grunderwerbsteuergeset]
(1) Die Anzeigen müssen enthalten:
· 1.Vorname, Zuname und Anschrift des Veräußerers und des Erwerbers, gegebenenfalls auch, ob und um welche begünstigte Person im Sinne des § 3 Nr. 3 bis 7 es sich bei dem Erwerber handelt;
· 2.die Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer;
· 3.die Größe des Grundstücks und bei bebauten Grundstücken die Art der Bebauung;
· 4.die Bezeichnung des anzeigepflichtigen Vorgangs und den Tag der Beurkundung, bei einem Vorgang, der einer Genehmigung bedarf, auch die Bezeichnung desjenigen, dessen Genehmigung erforderlich ist;
· 5.den Kaufpreis oder die sonstige Gegenleistung (§ 9);
· 6.den Namen der Urkundsperson.
(2) Die Anzeigen, die sich auf Anteile an einer Gesellschaft beziehen, müssen außerdem enthalten:
· 1.die Firma und den Ort der Geschäftsleitung der Gesellschaft,
2.die Bezeichnung des oder der Gesellschaftsanteile -
§ 20 Inhalt der Anzeigen Grunderwerbsteuergeset]
(1) Die Anzeigen müssen enthalten:
· 1.Vorname, Zuname und Anschrift des Veräußerers und des Erwerbers, gegebenenfalls auch, ob und um welche begünstigte Person im Sinne des § 3 Nr. 3 bis 7 es sich bei dem Erwerber handelt;
· 2.die Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer;
· 3.die Größe des Grundstücks und bei bebauten Grundstücken die Art der Bebauung;
· 4.die Bezeichnung des anzeigepflichtigen Vorgangs und den Tag der Beurkundung, bei einem Vorgang, der einer Genehmigung bedarf, auch die Bezeichnung desjenigen, dessen Genehmigung erforderlich ist;
· 5.den Kaufpreis oder die sonstige Gegenleistung (§ 9);
· 6.den Namen der Urkundsperson.
(2) Die Anzeigen, die sich auf Anteile an einer Gesellschaft beziehen, müssen außerdem enthalten:
· 1.die Firma und den Ort der Geschäftsleitung der Gesellschaft,
2.die Bezeichnung des oder der Gesellschaftsanteile
- diese Angaben sind dem Finanzamt im Antrag mitzuteilen. Das heißt aber nicht, dass die Angaben im Bescheid auftauchen müssen.
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