Löschung Nacherbenvermerk

  • Habe über die Suchfunktion nicht das passende gefunden.

    Mein Eigentümer ist 1944 verstorben und seine Frau wurde als befreite Vorerbin 1958 nebst dem Nacherbenvermerk ins Grundbuch eingetragen.
    Nacherbfall sollte eintreten mit Tod der Vorerbin.
    1960 hat sie das Grundstück an einen der Nacherben (ihre Kinder) ohne Zustimmung der anderen verkauft (war ja befreit). Dieser steht nun im Grundbuch und will nun den Nacherbenvermerk wegen Grundbuchunrichtigkeit raus haben. Die befreite Vorerbin ist 1981 verstorben.
    M.E. hätte der Nacherbenvermerk ja schon 1960 raus gekonnt, ist aber ausdrücklich von Käufer mitübernommen worden.
    Was brauche ich nun für die Löschung des Vermerks? Reicht mir die Sterbeurkunde der Vorerbin?

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Ich würde auf Antrag mit Vorlage der Sterbeurkunde und nach Anhörung der Nacherben löschen.




    So wie ich mitbekommen habe, muss hier ein Nacherbe Ansprüche geltend machen wollen. Deshalb kam das wahrscheinlich alles ins Rollen.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Auf die StU kommt's m. E. nicht an. Entweder ist damals wertentsprechend verkauft worden, dann ist das GB unrichtig und der Vermerk auf Antrag zu löschen. Wenn nicht wertentsprechend, spielt der Nacherbenvermerk noch eine Rolle, da das Grundstück dann nicht aus der der Nacherbfolge unterliegenden Erbmasse herausgefallen ist.

    Zum Thema, ob damals eine wertentsprechende Veräußerung vorlag, würde bei Vorliegen eines Löschungsantrags zunächst mal sämtliche Nacherben anhören. Dann sehen wir weiter.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich würde auf Antrag mit Vorlage der Sterbeurkunde und nach Anhörung der Nacherben löschen.




    So wie ich mitbekommen habe, muss hier ein Nacherbe Ansprüche geltend machen wollen. Deshalb kam das wahrscheinlich alles ins Rollen.


    Dann halt Löschung nur mit Bewilligung aller Nacherben.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.




  • Das ist ein ganz heikles Thema.
    Bei befreiter Vorerbschaft und „Veräußerung“ an einen von mehreren Nacherben lässt sich die (tatsächliche) Entgeltlichkeit der Verfügung jedenfalls dann, wenn es ein „Näheverhältnis“ zu diesem Nacherben (Kinder !!!) gibt, regelmäßig nur durch Anerkennung/Zustimmung durch die übrigen Nacherben nachweisen (Schöner/Stöber, GBR, 14. Aufl. 2008 RN 3485 m.w.N. in Fußnote 45). Das OLG Düsseldorf, I-3 WX 228/07 = Rpfleger 6/2008, 299 = NJW-RR 2009, 26 hält zwar in solchen Fällen ein Wertgutachten für ausreichend. Ein solches Gutachten besagt jedoch nichts darüber, dass die vereinbarten Zahlungen tatsächlich erfolgt sind (LG Freiburg, BWNotZ 1982, 17, mit abl. Anmerkung zitiert bei Schöner/Stöber, RN 159 Fußn. 16). Ist die Verfügung teilweise unentgeltlich (verdeckte Schenkung), ist sie den (übrigen) Nacherben gegenüber unwirksam. Der NE-vermerk kann daher nicht einfach auf den Nachweis des Todes der Vorerbin hin gelöscht werden, vielmehr haben die übrigen Nacherben die Löschung zu bewilligen. Ggf. sind sie auf Abgabe der Bewilligung zu verklagen

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Gut, ich werde nun mal die Nacherben anhören.
    Muss ich denen eine Kopie des Testamentes und des Kaufvertrages mit zukommen lassen? Denn ob der genaue Sachverhalt allen klar ist, weiß ich nicht.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • M. E. nein.

    Ich nenne in meinen Anhörungen eigentlich nur den Kaufpreis, nicht dagegen Käufer oder sonstiges Vertragsbeiwerk, denn es geht nur um die Frage der Entgeltlichkeit, wozu der Kaufpreis i. d. R. ausreicht.

    In Deinem Falle würde ich demnach schreiben, dass das Grundstück im Jahre 1960 für x DM verkauft wurde. Wenn das damals eine wertentsprechende Veräußerung war, ist die Rechtsfolge, dass das Grundstück damals aus dem Nachlass herausgefallen ist mit der Folge, dass der Nacherbenvermerk hieran zu löschen ist. Hierzu Bitte um Äußerung, ob Ihrer Ansicht nach eine wertentsprechende Veräußerung stattgfeunden hat, falls nein, bitte mit Begründung darlegen (weil Du es ja sonst nicht beurteilen kannst), und zuletzt Fristsetzung mit Löschungsankündigung.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das ändert doch an der objektiven Frage nichts, ob die Veräußerung wertentsprechend war.

    Zu überlegen wäre es höchstens deshalb, weil an einen der Nacherben verkauft worden und die Sache schon einige Zeit zurückliegt, so dass der Angehörte zumindest einen Anlass sehen könnte, die Frage nach der Wertentsprechung intensiver zu stellen. Wenn aber der Faktor "die Sache schon einige Zeit zurückliegt" nicht vorläge, sähe ich keinen Sinn darin.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wobei man aber schon die Frage stellen könnte, ob die Beurteilung der Entgeltlichkeit eines Rechtsgeschäfts nicht die Kenntnis vom gesamten Inhalt des Rechtsgeschäfts -samt aller Nebenabreden- voraussetzt. Jedenfalls im vorliegenden Fall würde ich dies bejahen.

  • Ich gebe bei der Anhörung immer den Vertrag zur Kenntnis mit dem Anschreiben, dass ich von einer Entgeltlichkeit ausgehe und eine Löschung des Nacherbenvermerks wie beantragt vornehmen werde, wenn dem von den Nacherben nicht widersprochen wird. Frist: 2 Wochen.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Ich gebe bei der Anhörung immer den Vertrag zur Kenntnis mit dem Anschreiben, dass ich von einer Entgeltlichkeit ausgehe und eine Löschung des Nacherbenvermerks wie beantragt vornehmen werde, wenn dem von den Nacherben nicht widersprochen wird. Frist: 2 Wochen.




    Es handelt sich hier um ein Hausgrundstück von 200 m² das für 3500 DM damals verkauft wurde. Ich hätte da so meine Zweilfel an der wertentsprechenden Veräußerung zumal der Käufer auch noch für 500 DM ein lebenslanges Wohnrecht für einen damals 78 jährigen angerechnet gekommen hat, welches er übernommen hat, das aber auch noch drinn steht.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

    Einmal editiert, zuletzt von Jana08 (2. Dezember 2009 um 11:24) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Ich gebe bei der Anhörung immer den Vertrag zur Kenntnis mit dem Anschreiben, dass ich von einer Entgeltlichkeit ausgehe und eine Löschung des Nacherbenvermerks wie beantragt vornehmen werde, wenn dem von den Nacherben nicht widersprochen wird. Frist: 2 Wochen.




    Es handelt sich hier um ein Hausgrundstück von 200 m² das für 3500 DM damals verkauft wurde. Ich hätte da so meine Zweilfel an der wertentsprechenden Veräußerung zumal der Käufer auch noch für 500 DM ein lebenslanges Wohnrecht für einen damals 78 jährigen angerechnet gekommen hat, welches er übernommen hat, das aber auch noch drinn steht.


    Wenn DU Zweifel hast, dann beanstande gegenüber dem Antragsteller und lass Dir die Entgeltlichkeit darlegen und evtl. durch ein Gutachten belegen.
    Ansonsten lehne die Löschung ab und mach eine Zurückweisung.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

    Einmal editiert, zuletzt von Sternensucher (2. Dezember 2009 um 12:55)

  • Sic. Zur Anhörung kommt es ja (streng genommen) erst, wenn die wertentsprechende Veräußerung Deiner Meinung nach vorliegt. Liegt sie bereits nach Deiner Auffassung nicht vor, so scheitert das Ganze bereits am Nachweis der Entgeltlichkeit.

    Die Beanstandung bringt nur dann etwas, wenn Du der Auffassung bist, dass sich das Problem beheben lässt - wenn Du also Zweifel hast. Bist Du Dir hingegen sicher, dass keine Wertentsprechung vorliegt, so bleibt m. E. (streng genommen) nur die Zurückweisung.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Sic. Zur Anhörung kommt es ja (streng genommen) erst, wenn die wertentsprechende Veräußerung Deiner Meinung nach vorliegt. Liegt sie bereits nach Deiner Auffassung nicht vor, so scheitert das Ganze bereits am Nachweis der Entgeltlichkeit.

    Die Beanstandung bringt nur dann etwas, wenn Du der Auffassung bist, dass sich das Problem beheben lässt - wenn Du also Zweifel hast. Bist Du Dir hingegen sicher, dass keine Wertentsprechung vorliegt, so bleibt m. E. (streng genommen) nur die Zurückweisung.


    - oder die Zustimmung der/des Nacherben zur Löschung. :klugschei.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Ich denke, Andreas wollte darauf hinaus, dass sich das nicht erfüllte Erfordernis der Bewilligung der Nacherben nicht rückwirkend auf den Eingang des Berichtigungsantrags des Eigentümers beheben lässt. Da es sich hier aber nur um eine Berichtigungsbewilligung handeln kann, lässt sich das vielleicht auch anderes sehen. Deswegen Andreas wohl auch: "streng genommen".

  • ... so bleibt m. E. (streng genommen) nur die Zurückweisung.


    - oder die Zustimmung der/des Nacherben zur Löschung. :klugschei.



    Nein, sondern Zustimmung zur Veräußerung (oder Berichtigungsbewilligung).

    Ich denke, Andreas wollte darauf hinaus, dass sich das nicht erfüllte Erfordernis der Bewilligung der Nacherben nicht rückwirkend auf den Eingang des Berichtigungsantrags des Eigentümers beheben lässt. Da es sich hier aber nur um eine Berichtigungsbewilligung handeln kann, lässt sich das vielleicht auch anderes sehen. Deswegen Andreas wohl auch: "streng genommen".



    So ist es, wobei "streng genommen" v. a. deshalb, weil auch dann, wenn eigentlich Zurückweisung angesagt ist, oft eine eigentlich nicht rangwahrende "Zwischenverfügung" erlassen wird. Den Notaren ist es so lieber, obwohl es an sich nichts bringt außer einer Scheinsicherheit. Auch die Überschrift "nach § 18 GBO" ist wohl dann falsch, aber bislang hat sich deswegen noch niemand aufgeregt. Nett sind die Fälle, die in die Beschwerde gehen. Dort wird dann die Zwischenverfügung aufgehoben (der Notar freut sich) und sodann festgestellt, dass eigentlich Zurückweisung hätte ergehen müssen (der Notar reicht hektisch eine Antragsrücknahme beim Grundbuchamt ein).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hallo - ich muss hier das Thema nochmal hervor holen.

    Wir haben einen KV beurkundet - das GB ist in Abt. II mit einem Nacherbenvermerk aus 1946 belastet.

    Verkäufer ist die Witwe A. Ihr Mann B ist verstorben, der war Nacherbe. Vorerbe war der Vater von B, nämlich C. Erblasser war Vater von C, nämlich D.

    Lustig :wechlach:ist, dass alle Beteiligten gleich heißen - Landwirte halt ;) - na gut, war erst nicht so einfach den Vermerk zu verstehen. Auf jeden Fall sind Nacherben die Abkömmlinge von C, wobei B zu dem Zeitpunkt schon lebte.

    (Ich hoffe, Ihr habt das jetzt verstanden).

    Wie krieg ich den Vermerk jetzt aus dem Grundbuch? Geschwister von B sind nicht vorhanden. Wie führe ich hierzu den Nachweis? Eidesstattliche Versicherung der Witwe? Mir fällt da sonst gar nichts zu ein.

    Kann mir irgendjemand einen Tipp geben - habe das Gefühl der Rpfl. beim hiesigen GBA hat kA und möchte, dass ich irgendwelche alten Akten aus dem Archiv durchwühle...:gruebel:

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