Wir haben hier seit knapp 14 Monaten einen Antrag auf (zunächst) Eintragung einer Vormerkung für ein Gesamterbaurecht vorliegen (Autobahnraststätte). Ich habe die Akte erst von knapp 2 Monaten von meiner Vorgängerin übernommen. Der notarielle Vertrag stammt aus dem Jahr 1994!! und soll nun erst zum Vollzug kommen. Es dauerte zunächst schier endlose Stunden nachzuvollziehen welche Flurstücke nach etlichen Zerlegungen/Teilungen, Vereinigungen nun Belastungsgegenstand sein sollen. Dies ist aber nunmehr nicht mehr das Hauptproblem.
Die ist folgendes: Im Jahre 1994 handelte Person A, legitimiert durch eine Vollmacht der (damals noch künftigen) Eigentümerin, der X-GmbH. Diese Vollmacht legitimiert A für Vertragsabschlüsse/Erklärungen zur Bestellung des Erbbaurechtes hinsichtlich des Flurstückes (ein einziges) in der Gemarkung „A-Dorf“. Durch den Notar wurde nun klargestellt welche Flurstücke (15 Jahre nach Vertragsabschluss) den Belastungsgegenstand darstellen. Gut die Hälfte der Flurstücke entstand aus dem in der Vollmacht bezeichneten Flurstücks. Weiterhin sollen nun jedoch auch noch weitere, in der Nachbargemarkung gelegene Flurstücke vertragsgegenständlich sein. Hierauf erstreckte sich jedoch m.E. nicht der Umfang der Vollmacht des damals Erklärenden.
Der Notar gibt hierzu an, dass die damals erteilte Vollmacht jedoch auszulegen sei. Damals sei noch nicht eindeutig bekannt gewesen, was der konkrete Belastungsgegenstand sein solle. So wurde damals in der Vollmacht lediglich das Flurstück bezeichnet, dass die Autobahn (Verkehrsfläche) darstellt, in welchem Umfeld dann die Tankraststätte errichtet werden sollte. O-Ton: "Damals war das halt so"
Ich tendiere hier jedoch zum sichersten Weg, einer Nachgenehmigung durch die Eigentümerin, was der Notar bisher nicht so sieht.
Wie seht ihr das?
Wie weit Vollmacht auslegbar?
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Der Notar hat recht.
Auch damals hätte die Vollmacht nicht ausgereicht.:D -
Der Notar kann den VM-gegenstand ebensowenig klarstellen, wie dies der Bevollmächtigte könnte. Bei Zweifeln über Inhalt und Umfang einer VM ist stets der geringere anzunehmen (BayObLG; DNotZ 1990, 381/382; 1997, 470, 473, 475; 1998, 750; OLG Celle, B. v. 3.11.2009, 4 W 163/09, BeckRS 2009 86280 m.w.N.).
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Die damalige Vollmacht bezeichnet ein Flurstück. Fertig.
Wenn der Notar meint, dass die Vollmacht nun dahin auszulegen sei, dass auch weitere Flurstücke gemeint waren, vergisst er, dass das Auslegungsergebnis im Grundbuchverfahrensrecht eindeutig sein muss, d. h. die Auslegung darf nur zu einem denkbaren Ergebnis kommen. Davon kann hier nicht ernsthaft die Rede sein.
Wenn damals keine Vollmacht erteilt wurde, auch weitere Flurstücke in das Erbbaurecht einzubeziehen, wird das seine Gründe gehabt haben, die uns jedoch nicht interessieren.
Ich würde ebenfalls die Nachgenehmigung verlangen. -
O-Ton: "Damals war das halt so"
Dann hätten sie es damals durchziehen sollen. Heute (und eigentlich schon immer) ist es eben so wie meine Vorposter schreiben.
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