ZV an Miteigentum + TV durch Miteigentümer

  • Ein Grundstück steht im Miteigentum zweier (getrenntlebender) Ehegatten zu je 1/2. Es ist eine erstrangige Grundschuld für eine Bank eingetragen. Die Bank vollstreckt aus der Grundschuld. Soweit Standard.

    Der Mann erreicht die Einstellung der Zwangsvollstreckung für seinen Miteigentumsanteil. Jetzt vollstreckt die Bank nur noch in den Miteigentumsanteil der Ehefrau. Die Ehefrau will das Grundstück los sein und tritt daher der Zwangsversteigerung mit einem Antrag auf Teilungsversteigerung bei. Wie funktioniert das jetzt mit dem geringsten Gebot? Der Ersteigerer müsste doch irgendwie den Grundschuldteil auf dem Miteigentumsanteil des Mannes übernehmen, oder?

  • Beitreten kann sie dem Zwangsversteigerungsverahren schon mal nicht. Die Teilungsversteigerung wäre dann ein neues Verfahren, dass auch völlig losgelöst von der Forderungsversteigerung zu sehen ist.

    Bei der Teilungsversteigerung bleibt die komplette Grundschuld bestehen und müsste von einem Ersteher übernommen werden, unabhängig davon, ob in der Forderungsversteigerung die Zwangsvollstreckung eingestellt ist oder nicht. Deswegen ist ja die Grundschuld trotzdem im Grundbuch drin und lastet an beiden Anteilen...

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Jetzt vollstreckt die Bank nur noch in den Miteigentumsanteil der Ehefrau. Die Ehefrau will das Grundstück los sein und tritt daher der Zwangsversteigerung mit einem Antrag auf Teilungsversteigerung bei.


    Der Beitritt der Ehefrau wegen Teilungsversteigerung zur bestehenden Forderungsversteigerung ist rechtlich unmöglich.

  • Die Verfahren laufen parallel nebeneinander, verdrängt wird da gar nix.

    Und da die Forderungsversteigerung auch nur in den Anteil der Frau geht, erledigt sich ja selbst bei einer erfolgreichen Forderungsversteigerung mit Zuschlag die Teilungsversteigerung nicht, da die Gemeinschaft dann ja immer noch besteht, nur mit einem anderen "Teilnehmer"...

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Eine nette Konstellation, um hier als Interessent das ganze Grundstück lastenfrei zu erwerben.


    Ich bin da nicht so sicher.

    Gesetzt den Fall, die Vollstreckungsversteigerung findet zuerst statt, und jemand ersteigert LASTENFTREI den 1/2 Anteil der Miteigentümerin. Rückt er dann an ihrer Stelle in die Teilungsversteigerung ein? Wenn ja: erst auf Anmeldung, oder von Amts wegen?
    Nun, da dieser 1/2 Anteil für das geringste Gebot maßgebend ist, wäre das gesamte Grundstück nun lastenfrei zu ersteigern. Aber an wen wäre der auf die am andern 1/2 Anteil lastende Grundschuld fallende Betrag zu zahlen?

    Gesetzt den Fall, die Teilungsversteigerung findet zuerst statt: der Eigentumserwerb wäre gegenüber der Grundschuldgläubigerin relativ unwirksam, sie würde weiter versteigern. Der neue Eigentümer kann sie ablösen, anderenfalls würde der fiktiv weiterbestehende 1/2 Anteil, der einst der Schuldnerin gehörte, versteigert werden.
    Welches Schicksal nimmt dann die Grundschuld am fiktiv weiterbestehenden 1/2 Anteil des Schuldners?

  • 1.) Wenn der 1/2-ME-Anteil der F in der Vollstreckungsversteigerung versteigert wird, würde der Erlös zunächst auf die durch Zuschlag an diesem Anteil erloschene Grundschuld entfallen.

    Da es sich bei der Grundschuld um ein Gesamtrecht handelt, würde die GS am ME-Anteil des M in Höhe der Zuteilung erlöschen (§ 1181 Abs.2 BGB), soweit nicht die F (im Innenverhältnis zu M) einen Ausgleichsanspruch hat ( § 1182 S.1 BGB).

    Hat F einen Ausgleichsanspruch gegen M ( z.B. wenn die Eheleute im Innenverhältnis hälftig für die GS haften und der GS-Gl. aus der Versteigerung des 1/2-Anteils F mehr als die Hälfte erhält), dann geht die GS am Anteil des M in Höhe des Ausgleichsanspruchs der F auf diese über (§ 1182 BGB).

    2.) Einfluss der Vollstreckungsversteigerung auf die TLV:

    Mit der Versteigerung des Anteils F verliert diese ihr Antragsrecht für die TLV gegen M. Man müsste wohl den Erstéher fragen, ob er die TLV fortführen will. Wenn nicht, ist die TLV zu Ende. Wenn er weitermachen will, bestimmt sich das gG nach dem (nunmehr) unbelasteten Anteil der F bzw. des Erstehers.

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