Gläubiger im Handelsregister gelöscht

  • Könnte ich die [Nachtragsliquidation] dann als Vollstreckungsgericht anregen?


    Meiner Meinung nach nicht - auch wenn es mancherorts wohl so gehandhabt wird. Aus meiner Sicht spricht schon dagegen, dass das Gericht nicht für die Kosten des Nachtragsliquidators aufkommt.

    Ich würde es dem betreibenden Gläubiger aufgeben, die Nachtragsliquidation anzuregen. In den Kommentaren zu § 67 GmbHG heißt es dazu: Jeder Beteiligte, der ein berechtigtes Interesse an der Nachtragsliquidation hat, ist antragsbefugt (BGHZ 105, 259). Er hat das Interesse schlüssig und substantiiert dazulegen (OLG Hamburg NZG 2002, 296; OLG Bremen GmbHR 1988, 445; Baumbach/Hueck/Haas GmbHG § 60 Rn 106).

    Es handelt sich nicht um den betreibenden Gläubiger. Eine andere Möglichkeit [als die] der Nachtragsliquidation gibt es nicht?


    Streitig ist, ob statt dessen die Bestellung eines ZU-Vertreters analog § 6 ZVG zulässig ist. Dafür scheint Stöber zu sein. Dagegen die Mehrheit hier im Forum - siehe Links von Kai.

  • Ich habe diesbezüglich folgenden Sachverhalt:

    eine am Verfahren zu beteiligende GmbH & Co. KG ist im HRA gelöscht worden. Liqiudation ist laut Handelsregister beendet und die Firma erloschen.

    Die Gläubigerin ist Pfändungsgläubigerin an einer Grundschuld. Diese Grundschuld geht zwar dem betreibenden Gläubiger des Versteigerungsverfahrens und weiterer Zwischengläubiger im Grundbuch im Range nach.

    Aber unabhängig davon kann ich nicht ausschließen, dass -durch welchen Umstand auch immer- eine Zuteilung erfolgen könnte. Und eins steht fest: Sie ist einfach Beteiligte des Verfahrens. Die Pfändung stellt sich zudem für mich als Vermögensgegenstand dar, der wahrscheinlich im Rahmen der beendeten Liquidation einfach vergessen wurde.

    Meine Fragen:

    1.) Nach dem ich verschiedene Threads dazu im Forum durchgelesen habe, bin ich der Auffassung, dass dieses Problem nur im Rahmen einer Nachtragsliquidation zu lösen ist, oder sieht wer einen anderen Lösungsweg?

    2.) dieses Problem der betr. Gläubigerin weitergeben mit Hinweis auf § 67 GmbHG, dass es nunmehr in ihrem Machtbereicht liegt dem Verfahren den Fortgang durch eine zu beantragende Nachtragsliquidation zu geben, oder einen Verfahrensstillstand zu produzieren, wenn sie sich diesbezüglich nicht rührt?

    Danke für die Meinungen und Hilfen

  • Vorschlag: Zustellvertreter nach 6 bestellen.
    Gibt`s Geld: Vertreter nach 135 - bzw. Nachtragsliquidation einleiten.
    Findet man dann niemanden mehr - hinterlegen.
    Wir haben hier im Bezirk genau den gleichen Fall.
    Solange es kein Geld (Rangstelle ist nicht gut) gbit, ist die Sache auf kleiner Flamme zu halten.

  • ja, aber ich kann doch bei der Wertfestsetzung und bei der Terminsbestimmung nicht einfach aufgrund meiner Erfahrungen sagen, dass der Erlös nicht ausreichen wird (was es wahrscheinlich wirklich nicht wird).

    Aber das ist eben eine Mutmaßung. Von daher sehe ich derzeit noch einen Vermögensgegenstand, der bei der Liquidation wahrscheinlich schlichtweg vergessen wurde.

    Von daher sehe ich einem Zustellungsvertreter eher skeptisch entgegen bzw. halte es für die rechtlich falsche Lösung...

    Rein praktisch wird die Sache mit einem Zustellungsvertreter wahrscheinlich einfacher, aber......????

  • Bei einer (GmbH & Co) KG geht es nicht mittels Nachtragsliquidator. Taucht noch Gesellschaftsvermögen auf, leben die Liquidation und die Liquidatoren wieder auf.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • ok, danke für die Antwort.. Woraus ergibt sich das? Will ja dazulernen :)

    Das heißt, dass ich einfach dem Liquidator zustelle? mit nem Hinweis darauf, dass er diese Zustellungen als Liquidator der GmbH & Co. KG erhält?

  • ok, danke für die Antwort.. Woraus ergibt sich das? Will ja dazulernen :)


    Kai hat das mal dargelegt, HIER.

    Zitat

    Das heißt, dass ich einfach dem Liquidator zustelle? mit nem Hinweis darauf, dass er diese Zustellungen als Liquidator der GmbH & Co. KG erhält?

    Was heißt "der Liquidator"? Liquidatoren sind alle Kommanditisten sowie die Komplementär-GmbH.

  • die Komplementär GmbH ist auch aufgelöst, Liquidation beendet und die Firma erloschen. Blieben in meinem Fall nur noch die ehemaligen Kommanditisten der GmbH & Co. KG sowie der ehemalige Geschäftsführer der Komplementärs-GmbH.

    Ich meinte mit Liquidatoren diejenigen, die zu Liquidatoren im Handelsregister bei der damaligen, nunmehr abgeschlossenen Liquidation, im Handelsregister eingetragen worden sind. Bzw. ist es nur einer. Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH war Liquidator bezüglich derselben und auch Liquidator betreffend die GmbH & Co. KG.

    Demnach würdest du diesen am Versteigerungstermin beteiligen sowie auch die übrigen, zuletzt eingetragenen Kommanditisten?

    Wobei sich aus dem angeführten Thread ergibt, dass die Liquidation nicht abgeschlossen ist, aufgrund des weiteren "Vermögens" und nunmehr die Vertretungsmacht der Liquidatoren wieder auflebt. Demnach also doch nur an die im Handelsregister eingetragenen Liquidatoren der Gmbh & Co. KG und der Komplemntär-Gmbh zustellen, oder?

  • :oops: ok, da hätte ich einfach nur weiterlesen müssen.

    kann ich nun sorgenfrei daraus entnehmen, dass:

    a) 157 HGB i.V. m. § 161 Abs. 2 HGB Anwendung findet.
    b) aufgrund der Kommentierung, kraft Gesetzes die Nachtragsliquidation statt findet
    c) die im Handelsregister eingetragenen Liquidatoren ihr Amt weiterführen und
    d) ich deshalb keine Nachtragsliquidation anregen muss und deshalb die Zustellung an die im Handelsregister eingetragenen Liquidatoren wirksam ist?

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