Pauschalvergütung für Verfahrensbeistand

  • Die im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgende Verlängerung der Unterbringung nach §§ 167 I, 333 Satz 2 FamFG beinhaltet ein selbständiges Verfahren. Der Verfahrensbeistand des Kindes erhält somit für das ursprüngliche einstweilige Anordnungsverfahren (Anordnung der befristeten vorläufigen Unterbringungsmaßnahme) und das neue einstweilige Anordnungsverfahren (hier: Verlängerung) jeweils getrennte Pauschalen (Beschluss des OLG Naumburg vom 18.08.2011 - Az.: 8 WF 192/11 -).

  • Ich hänge mich hier mal dran.

    Habe den Fall, dass eine berufsmäßige Verfahrensbeiständin immer nur eine Pauschale (auch bei mehreren Kindern) beantragt hat.
    Nun hat sie mitbekommen, dass sie die ganze Zeit für jedes der Kinder die Pauschale hätte erhalten können.

    Sie will das jetzt in allen Verfahren noch beantragen.

    Kann die weitere Pauschale jetzt noch nachträglich in den ganze Verfahren festgesetzt werden??

  • Eine Verfallregelung gibt es nicht.
    Also gilt die normale Verjährungsfrist. Solange die noch läuft, ist der nachgeschobene Anspruch zu bedienen.

  • Die Entscheidung des OLG München Beschluss vom 24.11.2011 - Az.: 11 WF 2054/11 - (Fortwirkung der erstinstanzlichen Bestellung des Verfahrensbeistandes in einem anschließenden Beschwerdeverfahren - im Anschluss an OLG Stuttgart Beschluss vom 06.04.2011 - Az.: 8 WF 32/11 -) wurde mittlerweile veröffentlicht (NJW 2012,691f.).

    Nach dem Inhalt der Entscheidung reicht es für die Entstehung der erhöhten Pauschale II. Instanz aus, dass sich der Verfahrensbeistand mit beiden Elternteilen wegen der Vereinbarung von Besprechungsterminen in Verbindung gesetzt hat (Besprechung wurde in den Gründen nicht erwähnt, hat daher voraussichtlich nicht stattgefunden).

    Nach einer weiteren Entscheidung des OLG Brandenburg Beschluss vom 14.03.2011 - Az.: 9 WF 15/11 - muss der Verfahrensbeistand für die Entstehung der erhöhten Pauschale eine entsprechende Tätigkeit i.S.d. § 158 IV FamFG aufgenommen haben. Die Teilnahme an einem gerichtlichen Anhörungstermin, in dem auch die Eltern anwesend sind und es zum Abschluss einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand kommt, reicht hierfür grundsätzlich nicht aus (Ausnahme: Der Verfahrensbeistand hat im Vorfeld des Gerichtstermins oder während einer Sitzungspause mit den Kindeseltern gesprochen und so auf eine gütliche Einigung hingewirkt).

  • Die Entscheidung des BGH (#59) liegt mittlerweile vor.

    Nach BGH Beschluss vom 01.08.2012 - Az.: XII ZB 456/11 - erhält der Verfahrensbeistand die Pauschale je Verfahrensgegenstand. Dies gilt auch dann, wenn die mehreren Verfahrensgegenstände (hier: Umgangsrecht und Sorgerecht) in einem einzigen Verfahren behandelt werden.

    In dem entschiedenen Fall hat der Verfahrensbeistand die erhöhte Pauschale für den Verfahrensgegenstand Umgangsrecht dadurch verdient, dass er nach Bestellung als Verfahrensbeistand für den Gegenstand Umgangsrecht an dem Anhörungs- und Erörterungstermin teilgenommen hat, in dem anschließend ein Vergleich zum Umgangsrecht geschlossen worden ist (vgl. auch § 158 IV 3 FamFG: zusätzliche Aufgabe des Verfahrenspflegers am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken).

  • zu #55:

    Nach OLG Celle Beschluss vom 07.08.2012 - Az.: 10 UF 158/12 - wird der Verfahrensbeistand durch die Entgegennahme einer nicht begründeten Beschwerdeschrift und das Anlegen einer Akte nicht im Kindesinteresse tätig. Gleiches gilt, wenn ihm später die Beschwerdebegründung gleichzeitig mit der zurückweisenden Sachentscheidung des Beschwerdegerichts zugestellt wird.

  • Zu den Pauschalen je Verfahrensgegenstand:

    Das OLG Dresden musste über einen Fall entscheiden, im dem der Verfahrensgegenstand erst im laufenden Verfahren erweitert worden ist (hier: ursprüngliches Sorgerechtsverfahren wurde hinsichtlich Umgangsrecht erweitert).

    Nach der Entscheidung des OLG Dresden Beschluss vom 19.06.2013 - Az.: 20 WF 573/13 - kann der Verfahrensbeistand die Pauschale je Verfahrensgegenstand abrechnen, ohne dass ein weiterer Beschluss über die Bestellung des Verfahrensbeistandes auch hinsichtlich des Gegenstandes Umgangsrecht vorliegt (nach den hier vorliegenden Beschlüssen wird der Verfahrensbeistand immer für das Kind ohne Beschränkung auf einen bestimmten Gegenstand bestellt; m.E. gilt abweichendes, wenn im ursprünglichen Beschluss die Bestellung des Verfahrensbeistandes ausdrücklich für den ursprünglichen Gegenstand erfolgt ist).

  • Ich habe auch nochmal eine Frage zu dem Thema Vergütung des Verfahrensbeistands mit erweitertem Aufgabenkreis.
    Die Suchfunktion konnte mir nicht weiterhelfen.

    Ich bin neu in der Familienabteilung. Wenn nun ein Verfahrensbeistand, der mit erweitertem Aufgabenkreis bestellt wurde, seine 550 € Vergütung anfordert, bitte ich ihn um einen kurzen Bericht, in wie weit er den schon im erweiterten Aufgabenkreis tätig wurde - natürlich nur, wenn bislang kein Schriftsatz oder ein Terminsprotokoll vorliegt, aus dem sich das schon ergibt. Dass der Verfahrensbeistand schreibt "Ich versichere im erweiteren Aufgabenkreis tätig geworden zu sein" reicht mir persönlich nicht, wenn sich so gar nix aus der Akte ergibt.

    Im Gespräch mit meinen Kolleginen kam jetzt aber raus, dass ihnen diese Versicherung genügt. Sie hätten sich in der Vergangenheit auch intensiv mit dieser Frage beschäftigt und seien zu dem Ergebnis gekommen, dass eine solche Erklärung völlig ausreicht. Leider konnten sie mir nicht mehr sagen, worauf sich dieses Resultat stützt.

    Ich hätte ein besseres Gefühl der Meinung um mich rum zu folgen, wenn mir überzeugende Argumente /Entscheidungen vorliegen würden. Denn eigentlich soll die Abteilung an einem Gericht in solchen Sachen schon einen gemeinsamen Standpunkt vertreten.

    Ich hoffe ihr könnt mir da weiterhelfen.

    Auf den Punkt gebracht lautet meine Frage daher folgendermaßen: Reicht es zur Festsetzung der 550 € Pauschale aus, wenn mir der Verfahrensbeistand versichert im erweiterten Aufgabenkreis tätig geworden zu sein?

  • Solch eine Konstellation würde bei mir niemals vorkommen; aber wenn , dann würde mir die Versicherung ausreichen.
    Das ist eben dem Umstand einer Pauschale geschuldet.

    Wird ja bei Berufsbetreuern auch nicht verlangt.
    Die brauchen keinen Finger krumm zu machen und erhalten trotzdem alle 3 Monate ihr Geld.

  • Auf den Punkt gebracht lautet meine Frage daher folgendermaßen: Reicht es zur Festsetzung der 550 € Pauschale aus, wenn mir der Verfahrensbeistand versichert im erweiterten Aufgabenkreis tätig geworden zu sein?



    Selbst das macht hier niemand. Es wird einfach nur die Festsetzung von 550 € beantragt, was m.E. auch konkludent die Erklärung enthält, dass auch was gemacht wurde.
    Und wir haben ja auch regelmäßig Akten mit bestimmten Endziffern an die Bezirksrevisoren nach Festsetzungen zu geben, und keiner hat das jemals moniert.

  • Und wir haben unser OLG, welches dem Verfahrensbeistand die große Pauschale nur zubilligt, wenn er diesbezüglich wenigstens ansatzweise tätig war. Sonst gibt es nur die kleine Pauschale. Wenn ich also in der Akte nichts finde, erwarte ich Vortrag.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

    Einmal editiert, zuletzt von FED (25. November 2013 um 08:59) aus folgendem Grund: Leerzeichen vergessen

  • Also ich habe auch das OLG im Nacken. Ich habe aber auch schon einige knifflige Konstellationen gehabt - mit nachträglicher Rückforderung usw. Ich frage daher auch nach wenn sich nichts aus der Akte ergibt. Jedoch reicht mir dann auch eine Versicherung aus. Wenn der Verfahrensbeistand auf Nachfrage meint, er solle es versichern anstatt zu erläutern, dann kann man ihm aufgrund seiner Position schon zutrauen, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen.

  • Sollte man zumindest meinen.

    Ich hatte aber letztens den Fall, dass der Verfahrensbeistand mir auf meine Nachfrage hin erklärte, er sei noch gar nicht wirklich im erweiterten Aufgabenkreis tätig geworden (- die Versicherung war im ersten Antrag mit abgegeben -). Er würde nur jetzt schon den Vergütungsantrag stellen, damit die Frist nicht ausliefe - allerdings gilt die Frist für ihn als berufsmäßig bestellten Verfahrensbeistand gar nicht.

    Dazu kommt noch, dass selbst bei Vergütungsanträgen von Verfahrensbeiständen, die nur im "normalen" Umfang bestellt sind, die Versicherung im erweiterten Aufgabenkreis tätig geworden zu sein mit abgegeben wird -sie scheinbar im Vordruch schon enthalten ist- selbst wenn nur 350 € beantragt werden.


    Dies sind nur zwei Punkte, wegen derer ich mich sträube mich mit der Versicherung zufrieden zu geben. ;)

  • Der BGH hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass die Pauschalvergütung des Verfahrensbeistands verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BGH Beschluss vom 09.10.2013 – Az.: XII ZB 667/12 –). Dies gilt auch, wenn im Einzelfall erhebliche Fahrtkosten entstanden sind (BGH Beschluss vom 13.11.2013 – Az.: XII ZB 612/12 –).

    Nach einem aktuellen Beschluss des BGH vom 27.11.2013 – Az.: XII ZB 682/12 – reicht es für den Anspruch auf die erhöhte Vergütung nach § 158 VII FamFG aus, wenn der Verfahrensbeistand in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist. Eine Tätigkeit im erweiterten Bereich ist nicht erforderlich. Im entschiedenen Fall reichte es für eine Tätigkeit im Kindesinteresse aus, dass der Verfahrensbeistand die Antragsschrift gelesen und geprüft sowie Kontaktdaten der Eltern und des beteiligten Jugendamts ermittelt hat.

  • Mit der Pauschalvergütung werden auch entstandene Dolmetscherkosten abgegolten (Beschluss des OLG Hamm vom 03.04.2014 - Az.: 6 WF 241/13 -).

    Beim BGH ist in der gleichen Angelegenheit bereits ein Rechtsbeschwerdeverfahren anhängig (XII ZB 624/13 - Eingang am 13.11.2013).

  • Nach Aufhebung und Zurückverweisung an die 1. Inst. entsteht die Vergütung nicht neu, vgl. OLG Hamm Beschluss vom 04.07.2014, Az.: 6 WF 61/14.

    Wegen der abweichenden OLG Saarbrücken-Entscheidung wurde Rechtsbeschwerde zugelassen.

  • Kann ein Verfahrensbeistand, bspw. weil er krank oder im Urlaub ist, eigentlich einen Vertreter schicken?

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

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