Betreuter nach Genehmigung verstorben

  • Hallo,
    ich habe hier am 19.04.2010 eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erteilt. Zustellung an den Betreuten ist erfolgt am 22.04.2010. Dieser ist jetzt am 26.04.2010 verstorben, also vor Eintritt der Rechtskraft.
    Was nun?? Können wir den mit Rechtskraftvermerk versehenen Beschluss nach Ablauf der Beschwerdefrist einfach rausschicken. Läuft die Frist für den/die Erben einfach weiter?

  • Was haben denn die Erben damit zu tun? Du hast die Genehmigung für den Betreuer erteilt. Die Betreuung ist mit dem Tod des Betroffenen beendet. Der Betreuer kann/darf das der Genehmigung zugrunde liegende Rechtsgeschäft nicht mehr ausüben. Den Beschluss mit dem RK-Vermerk brauchst du nicht mehr rausschicken. Alles was jetzt zu regeln ist, ist Sache der Erben.

  • Was haben denn die Erben damit zu tun? Du hast die Genehmigung für den Betreuer erteilt. Die Betreuung ist mit dem Tod des Betroffenen beendet. Der Betreuer kann/darf das der Genehmigung zugrunde liegende Rechtsgeschäft nicht mehr ausüben. Den Beschluss mit dem RK-Vermerk brauchst du nicht mehr rausschicken. Alles was jetzt zu regeln ist, ist Sache der Erben.



    Volle :zustimm:ung.

  • Ich stimme mit der Maßgabe zu, dass als Vorfrage zu klären ist, ob die Genehmigung nach dem Tod des Betreuten überhaupt noch rechtskräftig werden kann. Ist das möglich, obliegt den Erben lediglich die Mitteilung der Genehmigung i.S. des § 1829 BGB, während sie genehmigen müssen, falls die Genehmigung nicht mehr rechtskräftig werden kann.

  • Ich muss mich hier mit einer kleinen Sachverhaltsänderung einklinken. Mein Betreuter verstarb am 25.04. der Genehmigungsbeschluss wurde am 27.04. zugestellt. Ich nehme hir an, dass die Rechsmittelfrist gar nicht in Lauf gesetzt wurde, da der Betreute vor Bekanntgabe verstarb.

  • Ich stimme mit der Maßgabe zu, dass als Vorfrage zu klären ist, ob die Genehmigung nach dem Tod des Betreuten überhaupt noch rechtskräftig werden kann. Ist das möglich, obliegt den Erben lediglich die Mitteilung der Genehmigung i.S. des § 1829 BGB, während sie genehmigen müssen, falls die Genehmigung nicht mehr rechtskräftig werden kann.




    Wie ist das gemeint? Kannst Du hierfür mal ein Beispiel nennen?

  • Ich stimme mit der Maßgabe zu, dass als Vorfrage zu klären ist, ob die Genehmigung nach dem Tod des Betreuten überhaupt noch rechtskräftig werden kann. Ist das möglich, obliegt den Erben lediglich die Mitteilung der Genehmigung i.S. des § 1829 BGB, während sie genehmigen müssen, falls die Genehmigung nicht mehr rechtskräftig werden kann.



    Ob wir noch einmal auf einen Nenner kommen werden? ;)

    Die Genehmigung erlaubt ein Handeln des Betreuers. Soweit es sich um eine Genehmigung für ein noch nicht abgeschlossenes Rechtsgeschäft handeln sollte (Kündigung des Mietverhältnisses z.B.), schließe ich mich den Ausführungen ganz oben an: Betreuungsverfahren beendet, Betreuer darf gar nicht mehr handeln, Genehmigung wird "gegenstandslos", weshalb es zumindest unerheblich ist, ob sie in Rechtskraft erwachsen könnte oder nicht.

    Im zweiten Fall, bei der Genehmigung eines bereits abgeschlossenen, mehrseitigen Rechtsgeschäfts - und insoweit beantworte ich schon ansatzweise die Frage von Lakritz - hing die Wirksamkeit des Geschäfts davon ab, ob die Genehmigung erteilt wird und der Betreuer von der rechtskräftigen Genehmigung Gebrauch macht.
    Die Frage ist jetzt, wie hinsichtlich des Rechtsgeschäfts und der Genehmigung in Bezug auf die Erben weiter vorzugehen ist.

    Dass der Vertrag weiterhin schwebend unwirksam ist, dürfte unstreitig sein. Fraglich ist jetzt, wie dieser Schwebezustand aufgehoben werden kann.

    a) Durch Rechtskraft der Genehmigung und Gebrauch des gesetzlichen Vertreters
    - setzt zunächst voraus, dass die Genehmigung rechtskräftig werden kann. Das könnte sie, wenn die Erben Beteiligte wären. Als Rechtsnachfolger des Verstorbenen kann man das grundsätzlich bejahen (ihnen wird ja auch der Schlussbericht pp. zur Kenntnis übersandt).

    Anschlussfrage: Haben die Erben ein eigenes Beschwerderecht?
    Das würde unter anderem voraussetzen, dass den Erben nunmehr die Entscheidung im Sinne des FamFG bekanntgemacht wird (Fristen!).
    Ferner ist zu prüfen, ob die Erben durch die Genehmigung "beschwert" sind, also eine Beschwerde überhaupt zulässig wäre.

    Genehmigt wird durch den Beschluss ein Handeln eines gesetzlichen Vertreters, der kraft Gesetzes nicht mehr gesetzlicher Vertreter ist. Hiervon beschwert ist der Betroffene, da in seine Rechte eingegriffen hat. Seltener beschwert ist der gesetzliche Vertreter.

    Hier hakt es bei mir. Ich tendiere dazu, ein Beschwerderecht der Erben zu verneinen und somit eine Rechtskraftwirkung gegenüber den Erben auch zu negieren. Daher komme ich eher zu Alternative


    b) Die Erben erklären gegenüber dem Vertragspartner die Genehmigung oder die Verweigerung derselben und der Schwebezustand ist beendet.


    Unbefriedigend finde ich noch den Weg zur Lösung von a) - hat da jemand Ideen?

  • Es gibt zwei Möglichkeiten:

    a) Die Genehmigung wurde dem Betreuten noch zu dessen Lebzeiten zugestellt und die Beschwerdefrist damit (auch für die Erben: Palandt/Diederichsen § 1829 Rn.5 a.E.) in Lauf gesetzt, sodass es für eine nochmalige Zustellung der Genehmigung an die Erben nicht ankommt. Läuft diese Beschwerdefrist sodann nach dem Erbfall ab und wird die Genehmigung dadurch rechtskräftig (darauf, ob das möglich ist, bezog sich die von mir aufgeworfene Vorfrage), wirkt sie auch für und gegen die Erben. Sie müssen die rechtskräftig gewordene Genehmigung deshalb nur noch nach § 1829 Abs.1 S.2 BGB dem Vertragspartner mitteilen, aber nicht mehr selbst genehmigen (Palandt/Diederichsen § 1829 Rn.7).

    Starb der Betreute demgegenüber bereits vor Bekanntmachung der vor seinem Tod erteilten Genehmigung, wurde schon die Beschwerdefrist nicht mehr in Lauf gesetzt. In diesem Fall kann die Genehmigung nicht mehr rechtskräftig werden, sodass die Erben das Rechtsgeschäft selbst genehmigen müssen (§ 1829 Abs.3 BGB).

  • Eine Kollegin hatte hier neulich genau das Problem bzgl. eines Gundstücksverkaufs. Wir kamen auch auf keinen grünen Zweig. Entweder Genehmigung an die Erben mit entsprechendem Rechtsmittellauf oder die Erben genehmigen den Kaufvertrag nach, was weitere Kosten mit sich bringt. Ich persönlich würde zu letzterem tendieren, da es mir merkwürdig erscheint, dass die Erben derart in die Rechte des Betroffenen eintreten.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Sie müssen die rechtskräftig gewordene Genehmigung deshalb nur noch nach § 1829 Abs.1 S.2 BGB dem Vertragspartner mitteilen, aber nicht mehr selbst genehmigen (Palandt/Diederichsen § 1829 Rn.7).

    Die Ansicht war mir vorher nicht bekannt und ist sehr interessant. Da der gesetzliche Vertreter für den Betroffenen handelte, gelten seine Willenserklärungen für und gegen ihn, durch die Genehmigung werden sie wirksam... Somit treten die Erben in den schwebend unwirksamen Vertrag ein.

    Wenn die Genehmigung rechtskräftig werden *kann*, steht es also den Erben frei, ob sie von der Genehmigung Gebrauch machen oder selbst nochmal genehmigen? Mein Rechtsgefühl sagt, dass in diesem Falle beides gleichwertig ist, zumal die Erben in beiden Fällen das Wahlrecht haben, zu genehmigen/von der Genehmigung Gebrauch zu machen oder es zu lassen.

    Ich bleibe aber dennoch bei meiner Ansicht, dass die Genehmigung dann eher gegenstandslos ist, da die Erben bei der Abgabe einer Willenserklärung nicht in dem Maße wie ein Betreuer beschränkt sind und somit eine rechtskräftige Ausfertigung der Genehmigung nicht notwendig ist.

    Wenn man sie trotzdem erteilt, weil sie rechtskräftig werden konnte, ist es unschädlich, aber m.E. nicht erforderlich.

  • Nach meiner Ansicht kommt es auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Erbfalls an, weil die Erben vollumfänglich in die Rechtsstellung des Betreuten eintreten. Fehlt nur noch die Mitteilung nach § 1829 Abs.1 S.2 BGB an den Vertragspartner, ist sie nunmehr von den Erben und nicht mehr vom Betreuer vorzunehmen (wobei die Mitteilung aufgrund einer vom Betreuer erteilten Doppelvollmacht als Mitteilung durch die Erben anzusehen ist, weil die Vollmacht nicht mit dem Tod des Betreuten erlischt). Fehlt es dagegen schon an einer (wirksamen) Genehmigung, müssen die Erben nach § 1829 Abs.3 BGB genehmigen.

    Das besagte "Wahlrecht" der Erben zwischen Mitteilung und Genehmigung besteht somit nach meiner Ansicht nicht. Entweder es ist zu genehmigen oder lediglich mitzuteilen - je nach Verfahrenslage.

  • Ich liebe diese Grundsatz-Diskussionen! Und nein, da fehlt kein "Achtung Ironie"-Schild!

    Nach meiner Ansicht kommt es auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Erbfalls an, weil die Erben vollumfänglich in die Rechtsstellung des Betreuten eintreten.

    Da sehe ich bei uns die Divergenz: Die Erben treten in die Rechtsstellung des Betroffenen ein, ja. In Ermangelung eines Betreuungsverfahrens kann jedoch die Beschränkung des Genehmigungserfordernisses für die Erben nicht mehr gelten, weshalb auch ein Rechtsmittel gegen die Genehmigung sinnlos wäre. Schließlich hätten die Erben weiterhin das Wahlrecht, ob sie die Genehmigung mitteilen oder nicht - also kann man's auch gleich sein lassen ;)

    Im Ergebnis ist man also auf der sicheren Seite, wenn man als Erbe genehmigt UND die rechtskräftige Genehmigung erteilt ;)

  • Ich sehe es auch so wie Cromwell, dass die Erben voll in die Stellung des Betreuten treten, mit ihren Rechten und Pflichten, aber
    könnten wir das nochmal aufgreifen


    Anschlussfrage: Haben die Erben ein eigenes Beschwerderecht?
    Das würde unter anderem voraussetzen, dass den Erben nunmehr die Entscheidung im Sinne des FamFG bekanntgemacht wird (Fristen!).
    Ferner ist zu prüfen, ob die Erben durch die Genehmigung "beschwert" sind, also eine Beschwerde überhaupt zulässig wäre.



    Eine Zustellung an die Erben halte ich dann nicht mehr für erforderlich.
    Sie treten in die laufende Frist ein, wobei sie ggfs. durch Nichtweiterleitung an den Vertragpspartner das Rechtsgeschäft immer noch kippen können, so das eine sofortige Beschwerde doch umgangen werden kann.

    Was ist, wenn eine Doppelvollmacht erteilt wurde?
    Dann geht doch der rechtskräftige Beschluss gleich an den Notar und die Erben bleiben außen vor, oder?


  • Eine Zustellung an die Erben halte ich dann nicht mehr für erforderlich.
    Sie treten in die laufende Frist ein, wobei sie ggfs. durch Nichtweiterleitung an den Vertragpspartner das Rechtsgeschäft immer noch kippen können, so das eine sofortige Beschwerde doch umgangen werden kann.


    ...wobei das nur der Fall sein kann, wenn eine Zustellung wirksam an den Erblasser erfolgen konnte. Und auch dann würde ich davon ausgehen, dass ein Wiedereinsetzungsantrag der Erben erfolgreich sein könnte.

    Zitat

    Was ist, wenn eine Doppelvollmacht erteilt wurde?
    Dann geht doch der rechtskräftige Beschluss gleich an den Notar und die Erben bleiben außen vor, oder?



    Im Prinzip ja, sofern die Doppelvollmacht über den Tod hinaus gelten soll. Daher halte ich es auch für kritisch, diesen Weg zu gehen:
    Angenommen, der Betreuer veräußerte Grundbesitz des Betroffenen, um Heimkosten zu bezahlten, weil's mit dem sonstigen Vermögen knapp wird. Genehmigung wurde erteilt, es mangelt nur noch an der Rechtskraft.
    Betroffener ist verstorben, Heimkosten fallen nicht mehr an und die Erben wollen den Grundbesitz nicht veräußern.

    Nach eurer Lösung würde dann gegen den Willen der Erben (und wahrscheinlich sogar ohne ihre Beteiligung) aufgrund der Doppelvollmacht der Grundbesitz veräußert, die Erben gucken in die Röhre. Kann das Sinn und Zweck des Genehmigungserfordernisses sein? Die Erben hätten in diesem Falle nicht einmal die Möglichkeit, das Ganze durch Nichtweiterleitung zu verhindern.



  • Im Prinzip ja, sofern die Doppelvollmacht über den Tod hinaus gelten soll. Daher halte ich es auch für kritisch, diesen Weg zu gehen:
    Angenommen, der Betreuer veräußerte Grundbesitz des Betroffenen, um Heimkosten zu bezahlten, weil's mit dem sonstigen Vermögen knapp wird. Genehmigung wurde erteilt, es mangelt nur noch an der Rechtskraft.
    Betroffener ist verstorben, Heimkosten fallen nicht mehr an und die Erben wollen den Grundbesitz nicht veräußern.

    Nach eurer Lösung würde dann gegen den Willen der Erben (und wahrscheinlich sogar ohne ihre Beteiligung) aufgrund der Doppelvollmacht der Grundbesitz veräußert, die Erben gucken in die Röhre. Kann das Sinn und Zweck des Genehmigungserfordernisses sein? Die Erben hätten in diesem Falle nicht einmal die Möglichkeit, das Ganze durch Nichtweiterleitung zu verhindern.[/QUOTE]

    Doch, die Erben hätten die Möglichkeit, die erteilte Vollmacht gegenüber dem Notar zu widerrufen, freilich wohl nur bis zu dem Zeitpunkt, bis der rechtskräftige Beschluss beim Notar eingeht.


  • Doch, die Erben hätten die Möglichkeit, die erteilte Vollmacht gegenüber dem Notar zu widerrufen, freilich wohl nur bis zu dem Zeitpunkt, bis der rechtskräftige Beschluss beim Notar eingeht.



    Das aber auch nur, sofern sie Kenntnis davon hatten, dass ein entsprechendes Verfahren läuft. Eine Anfechtung o.ä. des Nicht-Widerrufens dürfte nicht möglich sein, da ein fehlender Widerruf keine Willenserklärung darstellt.

  • Ich hole das Thema nochmal hervor, weil ich nun eine entsprechende Konstellation habe.

    Der Verkauf des Grundstückes des Betreuten A wurde betreuungsgerichtlich genehmigt. A verstirbt wenige Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist.
    Es wurde dann Nachlasspflegschaft angeordnet.
    Nun stellt sich für mich die schon in #4 aufgeworfene Frage, ob die Genehmigung des Betreuungsgerichtes noch rechtskräftig werden kann oder ob eine Genehmigung des Nachlasspflegers und dann des Nachlassgerichtes erforderlich ist.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!