Löschung NE-Vermerk - unbekannte Nacherben?

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall:

    Die Erblasserin (E) setzt ihren Sohn als nicht befreiten Vorerben ein.

    Dieser überlässt im Jahr 2008 den Grundbesitz an seine Frau unter Übernahme des in Abt. II eingetragenen NE-Vermerks. (NE sind die Kinder des Vorerben, derzeit A, B und C. NE tritt mit dem Tod des VE ein; Ersatznacherbfolge ist angeordnet).

    Mit jetzt eingereichten notariellen Urkunden aus 2015 und 2021 (Nachtrag zur Urk. aus 2015 weil Grundbesitz dort nicht mitaufgeführt war) stimmen A, B und C sämtlichen Verfügungen aus der Überlassung im Jahr 2008 bedingungslos zu. Die Löschung des NE-Vermerks wird bewilligt und beantragt.
    Desweiteren wird die Sterbeurkunde des Vorerben miteingereicht. Dieser ist im Nov. 2020 verstorben.

    Ich würde jetzt die NLA des Vorerben anfordern. Sollte daraus ersichtlich sein, dass A, B und C die einzigen Abkömmlinge sind würde ich den NE-Vermerk löschen.

    Einmal editiert, zuletzt von AnKe (29. September 2021 um 08:42)

  • Ich bezweifle, dass der Nacherbenvermerk inhaltlich zutreffend ist.

    Denn wenn von "derzeitigen" Nacherben die Rede ist, dann ist für den Personenkreis der Nacherben auf den Zeitpunkt des Nacherbfalls abgestellt, sodass die Nacherben bis dahin i. S. des § 1913 BGB unbekannt sind. Eine im Jahr 2015 erteilte etwaige Zustimmung hätte somit nicht von A, B und C, sondern von einem zu bestellenden Pfleger (samt betreuungsgerichtlicher Genehmigung) erklärt werden müssen.

    Nebenbei: Bei unbekannten Nacherben ist eine Ersatznacherbschaft begrifflich ausgeschlossen, weil die Nacherben erst mit dem Eintritt des Nacherbfalls in persona feststehen.

    Die im Jahr 2021 erklärte Zustimmung geht ins Leere, weil der Nacherbfall bereits im Jahr 2020 eingetreten war (ganz abgesehen davon, dass die Nacherbeneingenschaft offenbar noch nicht durch einen neuen Erbschein nach Maßgabe des § 35 GBO nachgewiesen ist). Ist der Nacherbfall eingetreten, sind die Nacherben aber bereits Eigentümer geworden, sodass eine Zustimmung zu einer früheren Verfügung des Vorerben nicht mehr in Betracht kommt.

    Es kann somit nur noch darum gehen, die aufgrund des Eintritts des Nacherbfalls eingetretene Erbfolge im Grundbuch einzutragen (nebst Löschung des NE-Vermerks). Hierfür bedarf es - wie auch sonst - der Vorlage eines nach Einziehung des Vorerbenerbscheins zu erteilenden Nacherbenerbscheins.


  • Denn wenn von "derzeitigen" Nacherben die Rede ist, dann ist für den Personenkreis der Nacherben auf den Zeitpunkt des Nacherbfalls abgestellt, sodass die Nacherben bis dahin i. S. des § 1913 BGB unbekannt sind. Eine im Jahr 2015 erteilte etwaige Zustimmung hätte somit nicht von A, B und C, sondern von einem zu bestellenden Pfleger (samt betreuungsgerichtlicher Genehmigung) erklärt werden müssen.


    Es ist nicht von "derzeitigen Nacherben" die Rede, sondern laut Sachverhalt sind "Nacherben die Kinder des Erblassers, dies sind derzeit [also im Zeitpunkt der Testamentserrichtung, nicht des Nacherbfalls] A, B und C". Damit stand beim Tod des Erblassers fest, wer Nacherben sind, und natürlich kann dann auch Ersatznacherbschaft angeordnet sein.


    Die im Jahr 2021 erklärte Zustimmung geht ins Leere, weil der Nacherbfall bereits im Jahr 2020 eingetreten war (ganz abgesehen davon, dass die Nacherbeneingenschaft offenbar noch nicht durch einen neuen Erbschein nach Maßgabe des § 35 GBO nachgewiesen ist). Ist der Nacherbfall eingetreten, sind die Nacherben aber bereits Eigentümer geworden, sodass eine Zustimmung zu einer früheren Verfügung des Vorerben nicht mehr in Betracht kommt.


    Stimmt so nicht. Die Verfügung ist nur relativ unwirksam (nämlich gegenüber den Nacherben). Wenn diese genehmigen, wird die Verfügung ihnen gegenüber ex tunc wirksam, §§ 184, 185 BGB.


    Es kann somit nur noch darum gehen, die aufgrund des Eintritts des Nacherbfalls eingetretene Erbfolge im Grundbuch einzutragen (nebst Löschung des NE-Vermerks). Hierfür bedarf es - wie auch sonst - der Vorlage eines nach Einziehung des Vorerbenerbscheins zu erteilenden Nacherbenerbscheins.


    Nein, wenn A, B und C tatsächlich Nacherben nach E sind, geht es nur noch um die Löschung des Nacherbenvermerks, da der wahre Eigentümer (die Frau des Vorerben) nicht verstorben ist. Das Grundbuch ist dann - weil ein Nacherbenvermerk eingetragen ist, das Grundstück aber nicht mehr der Nacherbfolge unterliegt - unrichtig. Hier muss der Erbschein nach E vorgelegt werden, wonach A, B und C Nacherben des E sind.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub


  • Nein, wenn A, B und C tatsächlich Nacherben nach E sind, geht es nur noch um die Löschung des Nacherbenvermerks, da der wahre Eigentümer (die Frau des Vorerben) nicht verstorben ist. Das Grundbuch ist dann - weil ein Nacherbenvermerk eingetragen ist, das Grundstück aber nicht mehr der Nacherbfolge unterliegt - unrichtig. Hier muss der Erbschein nach E vorgelegt werden, wonach A, B und C Nacherben des E sind.


    Genügen hier die Geburtsurkunden von A, B und C zum Nachweis der Abstammung und eine notariell beurkundete eidesstattlicheVersicherung, dass keine weiteren Kinder vorhanden sind?

    Der Erbschein der Erblasserin wurde als unrichtig eingezogen. Antrag auf Erteilung eines ES der die Nacherben ausweist wurde nicht gestellt.


  • Nein, wenn A, B und C tatsächlich Nacherben nach E sind, geht es nur noch um die Löschung des Nacherbenvermerks, da der wahre Eigentümer (die Frau des Vorerben) nicht verstorben ist. Das Grundbuch ist dann - weil ein Nacherbenvermerk eingetragen ist, das Grundstück aber nicht mehr der Nacherbfolge unterliegt - unrichtig. Hier muss der Erbschein nach E vorgelegt werden, wonach A, B und C Nacherben des E sind.


    Genügen hier die Geburtsurkunden von A, B und C zum Nachweis der Abstammung und eine notariell beurkundete eidesstattlicheVersicherung, dass keine weiteren Kinder vorhanden sind?

    Der Erbschein der Erblasserin wurde als unrichtig eingezogen. Antrag auf Erteilung eines ES der die Nacherben ausweist wurde nicht gestellt.

    Diese Kombination (§ 35 GBO) ist nur bei einem not. Testament bzw. Erbvertrag möglich, jedoch nicht bei einem privatschriftlichen Testament.

  • Aufgrund meiner bejahten Nachfrage, ob die Eintragung des Nacherbenvermerks auf einem Erbschein beruhte, steht fest, dass die Formulierung des Nacherbenvermerks auf dem Inhalt des Erbscheins beruht. Außerdem sind nicht die Kinder des Erblassers, sondern die Kinder des Vorerben als Nacherben eingesetzt und im Zeitpunkt des Erbfalls hatte er eben nur die besagten "derzeitigen" Kinder. Dies ist der klassische Fall des Unbekanntseins von Nacherben, weil erst im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls feststeht, wer die Nacherben sind.

    Da die weiteren Ausführungen meines Vorredners auf den vorstehenden unzutreffenden Annahmen beruhen, sind sie ebenfalls nicht zutreffend.

    Damit bleibt es bei meinen bisherigen Ausführungen.

  • Hier nochmal der genaue Wortlaut des Erbscheins hinsichtlich der Nacherbfolge....

    "Nacherbfolge ist angeordnet. Die Nacherbfolge tritt ein beim Tode des Vorerben. Nacherben sind die Kinder des Vorerben. Dies sind derzeit: A, B und C.
    Ersatznacherbfolge gem. § 2069 BGB ist angeordnet. Ersatznacherben sind die Abkömmlinge der Nacherben, soweit sie bei der gesetzlichen Erbfolge an deren Stelle treten würden."

  • Wie ich schon sagte: Dieser Erbscheinsinhalt ist ein Widerspruch in sich.

    Entweder es sind die im Zeitpunkt des Nacherbfalls vorhandenen Abkömmlinge des Vorerben nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge Nacherben (dann gibt es begrifflich keine Ersatznacherbfolge und die Nacherben sind insgesamt unbekannt) oder A, B und C sind Nacherben mit Ersatznacherbfolge i. S. des § 2069 BGB (dann sind die Nacherben bekannt). Es gibt auch noch den "Mischfall", dass die im Zeitpunkt des Vorerbfalls vorhandenen Kinder bekannte Nacherben sind (mit Ersatznacherbfolge nach § 2069 BGB), dass aber noch etwaige hinzukommende Kinder ebenfalls Nacherben sein sollten. Auch in diesem Fall sind nicht nur die Erbquoten, sondern auch die Nacherben als solche unbekannt, weil sich ihr endgültiger Personenkreis vor dem Eintritt des Nacherbfalls nicht feststellen lässt.

    Ich hätte aufgrund dieses Erbscheins schon die Eintragung der Erbfolge nebst Nacherbenvermerk nicht vorgenommen, sondern ich hätte beim Nachlassgericht angeregt, unter Einziehung dieses Erbscheins einen inhaltlich richtigen Erbschein (jedenfalls mit unzweideutigem Inhalt) zu erteilen.

    Der Erbschein wurde also von jemandem erteilt, der mit den Feinheiten des Nacherbenrechts nicht vertraut ist.

    Klar ist jedenfalls, dass der Vorerbe in der Zeit zwischen Vorerbfall und Nacherbfall noch Kinder hätte bekommen können.

    Welcher von beiden denkbaren Fällen vorliegt, lässt sich wohl nur anhand des Testaments und nicht anhand des inhaltlich "vermurksten" Erbscheins entscheiden.

    Was alles daraus folgen kann, wenn man einen solchen missverständlichen Erbschein in die Welt setzt, sieht man gerade im vorliegenden Fall.

    Ich halte übrigens nichts davon, bei insgesamt unbekannten Nacherben die "derzeitigen" in den Erbschein aufzunehmen. Dies gibt nur zu Missverständnissen Anlass und suggeriert, dass die Nacherben bekannt seien.


  • Aufgrund meiner bejahten Nachfrage, ob die Eintragung des Nacherbenvermerks auf einem Erbschein beruhte, steht fest, dass die Formulierung des Nacherbenvermerks auf dem Inhalt des Erbscheins beruht. Außerdem sind nicht die Kinder des Erblassers, sondern die Kinder des Vorerben als Nacherben eingesetzt und im Zeitpunkt des Erbfalls hatte er eben nur die besagten "derzeitigen" Kinder. Dies ist der klassische Fall des Unbekanntseins von Nacherben, weil erst im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls feststeht, wer die Nacherben sind.


    :oops:
    Oh ja. "Kinder des Vorerben", nicht "meine Kinder" und auch nicht "gemeinsame Kinder" (und auch nicht "Abkömmlinge" des Vorerben).
    In der Tat waren die Nacherben daher bis zum Versterben des Vorerben - mindestens teilweise - unbekannt.
    Und dass "derzeit" im Erbschein (anders als im Testament) nichts verloren hat, würde ich auch so sehen.

    Aber!
    Das ändert aber m.E. nichts daran, dass - wenn ein vernünftiger Erbnachweis (hier würde ich erwarten, dass das GBA von mir die Vorlage eines Erbscheins nach dem Erblasser E verlangt) erbracht werden kann - die Nacherben jetzt bekannt und in der Form des §§ 29, 35 GBO nachgewiesen sind. Dass jedenfalls A, B und C, wenn sie den Vorerben überleben und keine weiteren Kinder des Vorerben dazukommen, die Nacherben sind, stand auch schon bereits 2015 fest. Dass 2015 eine Grundbuchberichtigung nicht möglich war, weil eben der Vorerbe noch lebte und daher nicht sicher war, ob die damals als Nacherben auftretenden Personen am Ende auch (alle) Nacherben sein würden, ist auch richtig. Aber zum jetzigen Zeitpunkt ist die Rechtslage meiner Meinung nach so, dass alle Nacherben des E die ihnen gegenüber zunächst unwirksame Verfügung des Vorerben genehmigt haben. Damit ist sie ex tunc wirksam geworden.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Diese Sicht der Dinge ist jedenfalls der einzige Weg, um die Dinge noch zu "retten".

    Wie mein Vorredner schon bemerkte, setzt dies aber auf jeden Fall die Vorlage eines Nacherbenerbscheins voraus, weil die Erbfolge wohl auf einem privatschriftlichen Testament beruht und der Kreis der Nacherben nach Maßgabe des § 35 GBO daher nur durch einen Erbschein nachgewiesen werden kann. Denn wie zutreffend bemerkt wurde, beruht die etwaige "Rettung" auf einer Zustimmung der Nacherben A, B und C. Dass diese Nacherben sind, kann aber nur durch Erbschein nachgewiesen werden.

    Es gibt aber noch ein weiteres Problem, dessen Lösung sich nur aus dem bislang nicht bekannten Inhalt der notariellen Urkunde aus dem Jahr 2015 erschließen kann. Denn es erscheint noch nicht geklärt, ob in dieser Urkunde tatsächlich die erforderliche Zustimmung von A, B und C zu der konkreten Vorerbenverfügung erteilt wurde, um die es vorliegend geht. Es gibt nämlich einen notariellen Nachtrag aus dem Jahr 2021, in welchem eine erneute Zustimmung erteilt wurde, weil in der Urkunde von 2015 von dem hier relevanten Grundbesitz keine Rede gewesen ist.

    Es gibt also zwei Möglichkeiten: Entweder die Zustimmung zu der fraglichen Vorerbenverfügung ist in der Urkunde aus dem Jahr 2015 enthalten (dann funktioniert der von meinem Vorredner beschriebene Weg) oder sie ist erst in der Urkunde aus dem Jahr 2021 enthalten (dann kommt es darauf an, ob die Zustimmung auch noch nach dem Eintritt des Nacherbfalls erklärt werden kann). Staudinger/Avenarius (Bearb. 2013, § 2113 Rn. 17, 25) plädiert im letztgenannten Fall für die Möglichkeit einer Genehmigung nach § 185 Abs. 1 Alt. 1 BGB, weil es sich bei der Vorerbenverfügung nunmehr um eine Verfügung eines Nichtberechtigten handle. Folgt man dem (ich sah das bislang anders), so "reicht" auch die Zustimmung von A, B und C aus dem Jahr 2021.

    Ein Nacherbenerbschein ist allerdings so oder so erforderlich, entweder zum Nachweis der Nacherbeneigenschaft (wenn die Zustimmung 2015 oder die Genehmigung 2021 greift) oder zur Berichtigung des Grundbuchs auf die Nacherben (wenn die Zustimmung 2015 nicht greift und man eine Genehmigung nach dem Eintritt des Nacherbfalls nicht für möglich hält).

  • Der Vorerbe hat in dem Übergabevertrag Grundbesitz übergeben welcher in mehreren Grunbuchblättern vorgetragen war. Die Zustimmung aus 2015 enthielt die Zustimmung versehentlich nur bezüglich eines Grundbuchblattes. Die Zustimmung für die Überlassung hinsichtlich der weiteren Blätter wurde mit Zustimmung aus 2021 nachgeholt.

    Vielen Dank für eure Kommentare. Ihr seid spitze.

  • Ich habe einen Erbschein wonach Person A Vorerbe ist. Nacherben sind B + C und die Kinder von B + C. Vorerbe A überträgt den Grundbesitz unentgeltlich auf Nacherbe B. Der Nacherbenvermerk soll gelöscht werden, wonach ja alle weiteren Nacherben zustimmen müssen. C hat der Übertragung zugestimmt und gibt an keine Kinder zu haben und verzichtet auf die Rechte der potenziellen kommenden Kinder nach ihr. B hat das Kind C und 3 weitere minderjährige Kinder. Für diese 3 und noch potenziell kommenden Kinder handeln B und der weitere Elternteil D und verzichten auf deren Rechte. Sind auf Grund des Erbscheins nun alle Kinder von B + C unbekannt, weshalb für diese ein Pfleger (§ 1913 BGB) handeln muss, nebst Genehmigung des Betreuungsgerichts?

    2 Mal editiert, zuletzt von pdaw (24. Januar 2022 um 13:58) aus folgendem Grund: Für die 3 minderjährigen Kinder handeln B und D, statt C und D.

  • ...Sind auf Grund des Erbscheins nun alle Kinder von B + C unbekannt, weshalb für diese ein Pfleger (§ 1913 BGB) handeln muss, nebst Genehmigung des Betreuungsgerichts?

    Wenn ich nach dem Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 13.9.2018, 20 W 197/18, zur Anhörung unbekannter Nacherben gehe, ja.

    Die Veräußerung von Gegenständen der Vorerbschaft an den Nacherben ist nach der hM zulässig, wenn sämtliche weiteren Nacherben, ausgenommen die Ersatznacherben, zustimmen (Kössinger/Zintl in Nieder/Kössinger, Handbuch der Testamentsgestaltung, 6. Auflage 2020, § 10 Gestaltungen zur Erhaltung des Nachlasses für Endbedachte, RN 93 mwN in Fußnote 352). Sind zZt unbekannte bzw. noch nicht bestimmbare Personen zu Nacherben eingesetzt, so ist ihre Bewilligung zur Löschung des Nacherbenvermerks bzw. Zustimmung zur Verfügung des Vorerben von einem gem. § 1913 bestellten Pfleger abzugeben, der in den Fällen der §§ 1915, 1821 hierzu der Genehmigung des Betreuungs- bzw. Familiengerichts bedarf (Kössinger/Zintl, RN 107 mwN in Fußnote 428; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Auflage 2020, RN 3512 mwN in Fußnote 1464; Zimmer, „Die Vor- und Nacherbfolge im Grundbuch, ZEV 2014, 526/531 mwN in Fußnote 52; OLG Hamm, Beschluss vom 11.02.1997,15 W 439/96: „Vorliegend sind über die namentlich bezeichneten Personen hinaus als Nacherben auch diejenigen berufen, die im Zeitpunkt des Nacherbfalls (§ 2106 BGB) Kinder der Vorerbin sind, worunter auch im Zeitpunkt des Erbfalles und auch heute nicht lebende und noch nicht erzeugte Personen fallen (§ 2101 I BGB“).

    Damit ist hinsichtlich der möglichen künftigen Kinder ein Pfleger zu bestellen. Aber auch für die zu Nacherben berufenen drei bereits vorhandenen minderjährigen Kinder der B ist die Bestellung eines Pflegers erforderlich (Ergänzungspfleger nach § 1909 Abs. 1 BGB), weil C und der weitere Elternteil D nach §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 BGB von der Vertretung des Kindes gegenüber B (sicherlich einem Elternteil von C) ausgeschlossen sind und grundsätzlich ein Ergänzungspfleger nach § 1909 Abs. 1 BGB zu bestellen ist (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 02.04.2012, 20 W 57/11; zitiert im Beschluss vom 13.9.2018, 20 W 197/18). Wie das OLG ausführt, unterfallen auch Verfahrenshandlungen der Einschränkung des § 1795 I Nr. 1 BGB, wenn sie materiell-rechtliche Wirkungen haben oder wenn mit ihnen eine materiell-rechtlich begründete Rechtsmacht in Anspruch genommen wird, wie dies bei der Bewilligung nach § 19 GBO der Fall ist.

    Im Grunde genommen, müssten dann zwei Pfleger (Ergänzungspfleger nach § 1909 und Pfleger für unbekannte Beteiligte nach § 1913 BGB) bestellt werden. So, wie ich den Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 13.9.2018, 20 W 197/18, verstehe, reicht aber wohl die Bestellung eines einzigen Pflegers aus (Zitat: Die Grundbuchrechtspflegerin hat zu Recht die Bestellung eines Pflegers für die noch unbekannten Nacherben sowie für die im Grundbuchblatt namentlich als Nacherbin eingetragene minderjährige Tochter des Ast. A im Hinblick auf deren Anhörung für erforderlich erachtet…“).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Es sind drei denkbare Fallgestaltungen zu unterscheiden:

    1. Alle Nacherben sind namentlich benannt (ggf. mit Ersatznacherbfolge). In diesem Fall sind die Nacherben insgesamt bekannt. In diesem Fall müssen nur die Nacherben (und etwaige Nachnacherben), nicht aber Ersatznach(nach)erben zustimmen.

    2. Für die Frage, wer Nacherbe ist, wird auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls abgestellt. In diesem Fall sind die Nacherben insgesamt unbekannt. In diesem Fall muss ein nach § 1913 BGB zu bestellender Pfleger (mit betreuungsgerichtlicher Genehmigung) zustimmen. Wer die "derzeitigen" Nacherben sind, ist hierfür nicht von Belang.

    3. Mischfall zu Fall 1 und Fall 2: Einer oder mehrere Nacherben sind namentlich benannt (ggf. mit Ersatznacherbfolge), es können aber noch weitere Nacherben hinzukommen. In diesem Fall müssen sowohl die bei Fall 1 als auch bei Fall 2 geltenden Zustimungserfordernisse erfüllt sein.

    Die Entscheidung des OLG Frankfurt betraf Mischfall 3, sodass die bekannten Nacherben und ein Pfleger für die unbekannten Nacherben (nebst betreuungsgerichtlicher Genehmigung) zuzustimmen hatte.

    Welcher Fall beim aktuellen Sachverhalt vorliegt, hängt davon ab, ob die im Zeitpunkt des Vorerbfalls vorhandenen Kinder von A und B - ggf. mit Ersatznacherbfolge - (dann: Fall 1) oder die im Zeitpunkt des Nacherbfalls vorhandenen Kinder von A und B (dann: Fall 3) Nacherben sein sollen.

    So wie ich es sehe, schweigt der Erbschein zu diesem entscheidenden Punkt.

  • Vielen Dank erstmal für die Antworten.

    Die Entscheidung vom OLG FFM verstehe ich so, dass jeweils ein Pfleger (§ 1909 + 1913) nötig ist, da das OLG im Beschluss danach weiter erläutert weshalb für die Minderjährige einer nach § 1909 BGB und für die weiteren Kinder des VE einer nach § 1913 BGB nötig ist.

    Zu einer möglichen Ersatznacherbfolge schweigt der Erbschein. Jedoch ist der Erbschein in einer Hinsicht ungenau bzw. falsch, was ich jetzt erst bemerkt und am Anfang noch nicht angeführt habe. Beim Erbfall und Erteilung des ES waren 2 der 3 minderjährigen Kinder schon geboren und hätten somit im Erbschein namentlich (als bekannt) aufgenommen werden können.

    Ich würde derzeit einen Pfleger nach § 1913 BGB (nebst Genehmigung Betreuungsgericht) für erforderlich halten, der die noch zukünftigen möglichen Kinder von B + C vertritt.
    Für die 3 minderjährigen Kinder bedarf es nach meiner Ansicht ein Pfleger nach § 1909 BGB (nebst Genehmigung Familiengericht).

    Seht ihr das auch so?

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