Da wollte ich kurz vor Feierabend nur noch eben die Eintragung raushauen und nu stehe ich da und bin verwirrt:
Im Rahmen eines Ehevertrages überträgt der Ehemann seinen 1/2 Anteil an einem Grundstück auf die Miteigentümerin, die Ehefrau. Es sind keinerlei Rückübertragungsansprüche oder dgl. in der Urkunde vereinbart, auch ansonsten sind nur Vereinbarungen im Hinblick auf die Übernahme der schuldrechtlichen Verpflichtungen aus einem in Abt. III eingetragenen Recht enthalten.
Jedoch wird bewilligt, dass bei dem Recht Abt. III zugunsten des Ehemannes eine Löschungsvormerkung eingetragen werden soll.
Nun habe ich es mit Löschungsvormerkungen nicht so, aber ich sehe nicht, wonach die Eintragung der Löschungsvormerkung hier zulässig sein sollte. Kann mir mal bitte jemand auf's Pferd helfen? Übersehe ich was?
Löschungsvormerkung für Übergeber?
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Ich müsste auch länger nachdenken. Ich finde nämlich auch nichts.
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Schnellschuss:
§ 1179 Nr. 2 BGB? -
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Schnellschuss:
§ 1179 Nr. 2 BGB?
Hatte ich auch angedacht, aus der vorgelegten Urkunde zumindest ergibt sich in dieser Richtung aber nichts.
Dann werde ich mal den Notar bitten, die Eintragungsvoraussetzungen glaubhaft zu machen. Danke zusammen -
Wegen
Es sind keinerlei Rückübertragungsansprüche oder dgl. in der Urkunde vereinbart, auch ansonsten sind nur Vereinbarungen im Hinblick auf die Übernahme der schuldrechtlichen Verpflichtungen aus einem in Abt. III eingetragenen Recht enthalten.
glaube ich, dass dieserSchnellschuss:
§ 1179 Nr. 2 BGB?
ein Schnellschuss bleibt und das Rätsel des Antrags nicht löst. -
Bei dem Recht in Abteilung III handelt es sich um ein Fremdrecht? Dann geht eine Vormerkung nach § 883 nicht, weil Schuldner des Anspruchs nicht der derzeitige Rechtsinhaber ist (Identitätsgebot). Bei § 1179 BGB gilt dieses zwar nicht, aber dessen Voraussetzungen liegen, wie bereits geschrieben wurde, nicht vor.
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Natürlich wäre eine Vormerkung nach § 883 BGB zulässig, dann aber nur auf Bewilligung des Grundpfandrechtsgläubigers.
§ 1179 BGB erweitert nur den § 883 BGB, weil letzterer für die Vormerkungsfähigkeit voraussetzt, dass der gegenwärtige Inhaber des betroffenen Rechts der Anspruchsschuldner ist. Im Fall des § 1179 BGB richtet sich der Löschungsanspruch aber gegen den Eigentümer. -
Die wollen mich fertig machen Löschungsvormerkungen sind offenbar im Moment große Mode. Kaum habe ich den einen Antrag vom Tisch, kommt der nächste.
Auch hier meine ich, eine Eintragung ist nicht möglich, würde mich aber gerne rückvergewissern (ich erwähnte, glaube ich, dass ich es mit den LV nicht so habe).
In Abt. II ist eine Rück-AV (Stadt) eingetragen worden. Nunmehr wird Eintragung einer Grundschuld zugunsten einer Sparkasse beantragt sowie die Eintragung einer LV zugunsten der Stadt. Der Urkunde kann ich auch entnehmen, dass die Rangänderung der AV geplant ist, beantragt wurde sie aber bislang nicht. Ich kann aber doch die Löschungsvormerkung erst dann eintragen, wenn zumindest gleichzeitig die AV hinter die Grundschuld zurücktritt, oder nicht? -
Der Rang zählt nur bei § 1179 Nr. 1 BGB.
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Der Rang zählt nur bei § 1179 Nr. 1 BGB.
Auch auf die Gefahr hin, zukünftig nur noch mit einem Sack über dem Kopf durchs Forum streifen zu dürfen: ich bin davon ausgegangen, dass ich hier einen Fall von 1179 Nr. 1 habe... -
Die Vormerkung wäre wohl kein "Recht" i.S. von Nr.1 und braucht es auch nicht zu sein, weil Übertragungsansprüche bezüglich anderer Rechte als Grundpfandrechte oder hinsichtlich des Eigentums unter Nr.2 fallen.
Hier liegt der Fall von § 1179 Nr.2 BGB vor, weil der Stadt ein bedingter Anspruch auf Eigentumsübertragung zusteht. -
Die Vormerkung wäre wohl kein "Recht" i.S. von Nr.1 und braucht es auch nicht zu sein, weil Übertragungsansprüche bezüglich anderer Rechte als Grundpfandrechte oder hinsichtlich des Eigentums unter Nr.2 fallen.
Hier liegt der Fall von § 1179 Nr.2 BGB vor, weil der Stadt ein bedingter Anspruch auf Eigentumsübertragung zusteht.
Ah, ok. Logisch eigentlich. Genaues Lesen einer Vorschrift macht glücklich.
Danke euch beiden! -
Und keiner muß hier mit dem Sack über`m Kopf herumstreifen.:D
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Wozu auch, wenn man die Lösung sowieso nicht sieht. :D:D
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Wozu auch, wenn man die Lösung sowieso nicht sieht. :D:D
Ich hätte mir ja ein kleines Gitter vor den Augen ausgeschnitten. -
Ich hänge hier mal meinen Fall an.
Bewilligt wurde vom Eigentümer A die Eintragung einer Grundschuld für die Bank und zugleich die Eintragung einer Löschungsvormerkung bei dieser Grundschuld für A.
In der Grundschuldbestellungsurkunde verpflichtete sich der ebenfalls anwesende künftige Eigentümer B, die Grundschuld zur Löschung zu bringen, sobald diese sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt.
Erklärt wird noch, dass es einen Vertrag gibt, in dem für A ein Wohnungsrecht bestellt ist, welches mit dem Eigentumswechsel auf B zur Eintragung kommen wird. Der Vertrag wurde jedoch nicht mit vorgelegt.Bei der Prüfung komme ich zu § 1179 Nr. 2 BGB, auch zu § 29a GBO.
Mein Problem ist, dass A als derzeitiger Eigentümer für sich selbst die Löschungsvormerkung zur Eintragung bewilligt.Ist das möglich?
Vielleicht kann jemand helfen.
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IMein Problem ist, dass A als derzeitiger Eigentümer für sich selbst die Löschungsvormerkung zur Eintragung bewilligt.
Ist das möglich?
Mit sehr seltsamen Konstruktionen soll es möglich sein (Staudinger/Wolfsteiner Rn. 13 oder Palandt/Bassenge Rn 3; je zu § 1179 BGB). Würde beanstanden.
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