Wenn eine Urkunde mehrere GBs betrifft, der Notar aber im Antrag nur eins nennt, ...

  • Wenn eine Urkunde mehrere GBs betrifft, der Notar aber im Antrag nur eins nennt, ... 18

    1. ... trage ich nur auf dem angegebenen Blatt ein. (5) 28%
    2. ... trage ich auf allen in der Urkunde genannten Blättern ein. (0) 0%
    3. ... frage ich nach und trage erst nach entsprechender Antragsergänzung/-klarstellung ein. (13) 72%

    Wie macht ihr das? Es kann ja auch auf Rangprobleme hinauslaufen, je nach Handhabung!

  • Jedenfalls trage ich nicht eigenmächtig im nicht beantragten Blatt ein.

    Je nach Fall, Tageslaune, Notar und Sachbearbeiter trage ich eben im beantragten Blatt ein, frage noch mal nach oder mache eine Zwischenverfügung.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Aber geht es denn "nach Tageslaune"? Wennd er Notar nur ein Blatt (von mehreren angibt) und "den Vollzug aller in der Urkunde gestellten Anträge" beantragt?

  • Wenn der Notar nur ein Blatt angibt und "alle in der Urkunde gestellten Anträge" erledigt wissen will, können ja eigentlich nur die das eine Blatt betreffenden Anträge gemeint sein.
    Ich frage aber eigentlich immer vorher an, ob der Antrag tatsächlich auf das eine Blatt beschränkt ist. Eine solche Anfrage mach ich auch nur telefonisch, denn eine "echte" (und damit auch schriftliche) Zwischenverfügung wird es ja nur in ganz wenigen, besonderen Einzelfällen sein (wenn in der Urkunde ausdrücklich eine entsprechende "Verbindung" der Anträge zu allen Blättern zum Ausdruck käme, mir fällt allerdings grad kein gutes Beispiel ein!) :cool:

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
    ________________________________________________
    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Und macht ihr dann nach der telefonischen Nachfrage einen Vermerk in etwa "Antrag auch für Blatt soundso" oder lasst ihr euch das schriftlich vom Notar ergänzen? Wie gesagt: Mir geht´s um die Ränge. Falls doch nach der vielleicht versehentlich unvollständig beantragten Gesamtgrundschuld (hab ich hier dauernd) eine weitere Grundschuld eingeht.

  • ZV z. B. bei Änderungen von Gesamtrechten. So etwas passiert ja auch Banken.

    Die Anfrage, ob die Eintragung auch in Blatt x vorgenommen werden soll, mache ich schriftlich. Die Antwort kommt dann auch schriftlich. Das fehlte noch, dass ich mit meiner Schrift Anträge ergänze (und hinterher will es keiner gesagt haben?)...

    Denke die Ergänzung per Telefon mal zu Ende: Gesamt-GS an Bl. 1 eingegangen gestern. Zwangshypo Bl. 2 eingegangen heute 9 Uhr. Heute 11 Uhr Telefonat mit Notar und Antrag um Bl. 2 ergänzt... vermutlich ohne Angabe der Uhrzeit, denn sonst wäre es ja wirklich auffällig... nee, nix gibts, da müssen sie durch.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Mir reicht ein Vermerk auf Grund telefonischer Nachfrage, wenn es sich um 08/15-Sachen handelt.
    Bei irgendwelchen komplizierten Sachen oder nachweislich schlampigen Notariaten (man kennt ja seine Pappenheimer) mach ich das aber schriftlich...

  • Und macht ihr dann nach der telefonischen Nachfrage einen Vermerk in etwa "Antrag auch für Blatt soundso" oder lasst ihr euch das schriftlich vom Notar ergänzen?



    Ich frage telefonisch nach und lasse schriftlich ergänzen. Die Nachfrage ist hier m. E. "Serviceleistung" von Seiten des GBA (ja durchaus auch im eigenen Interesse zur Vermeidung überflüssiger Mehrarbeit). Solange aber nur ein Blatt im Antrag genannt ist, bezieht sich der Antrag auch nur auf dieses Blatt.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Und macht ihr dann nach der telefonischen Nachfrage einen Vermerk in etwa "Antrag auch für Blatt soundso" oder lasst ihr euch das schriftlich vom Notar ergänzen?



    Ich frage telefonisch nach und lasse schriftlich ergänzen. Die Nachfrage ist hier m. E. "Serviceleistung" von Seiten des GBA (ja durchaus auch im eigenen Interesse zur Vermeidung überflüssiger Mehrarbeit). Solange aber nur ein Blatt im Antrag genannt ist, bezieht sich der Antrag auch nur auf dieses Blatt.


    :daumenrauSo handhabe ich es auch.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Und macht ihr dann nach der telefonischen Nachfrage einen Vermerk in etwa "Antrag auch für Blatt soundso" oder lasst ihr euch das schriftlich vom Notar ergänzen?



    Ich frage telefonisch nach und lasse schriftlich ergänzen. Die Nachfrage ist hier m. E. "Serviceleistung" von Seiten des GBA (ja durchaus auch im eigenen Interesse zur Vermeidung überflüssiger Mehrarbeit). Solange aber nur ein Blatt im Antrag genannt ist, bezieht sich der Antrag auch nur auf dieses Blatt.



    Dito! Antragsergänzung geht nur schriftlich!

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • wir tragen nur auf dem im Antrag/Anschreiben des Notars angegebenen Blatt ein, (schriftliche) Nachfragen finden mangels Belastung nicht statt, mündliche Nachfragen sind selten (nur wenn der Notar gerade in der Tür steht). Dann aber muß er schriftlich seinen Antrag ergänzen, auf Zuruf passiert hier nichts.

  • Die Eintragung nur auf einem Blatt kommt nur in Betracht, wenn die Bestellungsurkunde Teilvollzug gestattet. Das ist schon mal das eine. Das andere ist, dass man grundsätzlich nachfragen sollte, was denn nun beantragt sein soll. Wenn das Recht auf allen Blätter eintragungsfähig wäre, handelt es sich bei der Angabe nur einer oder mehrerer (aber nicht aller) Blattstellen in der Regel nur um ein Versehen. "Augen zu und durch" (= nur auf dem Blatt gemäß Antragsschreiben eintragen) gibt es hier nach meiner Ansicht nicht.

  • Die Eintragung nur auf einem Blatt kommt nur in Betracht, wenn die Bestellungsurkunde Teilvollzug gestattet.

    Das tut hier fast jede Urkunde, sonst würde ich nicht fragen.

    Zitat von Cromwell

    Das andere ist, dass man grundsätzlich nachfragen sollte, was denn nun beantragt sein soll. Wenn das Recht auf allen Blätter eintragungsfähig wäre, handelt es sich bei der Angabe nur einer oder mehrerer (aber nicht aller) Blattstellen in der Regel nur um ein Versehen. "Augen zu und durch" (= nur auf dem Blatt gemäß Antragsschreiben eintragen) gibt es hier nach meiner Ansicht nicht.

    Wobei sich das "Versehen" aber regelmäßig negativ im Hinblick auf den Rang in den versehentlich nicht angegebenen GBs auswirkt. Und daher vertreten einige Kollegen hier die Ansicht, dass zumindest in dem im Antragsschreiben genannten Blatt die Eintragung unverzüglich zu erfolgen hat, um wenigstens dort den Rang zu sichern. Sollte der Notar dann auf Nachfrage den Antrag ergänzen wird eine Nachverhaftung eingetragen (z.B.).

  • Und daher vertreten einige Kollegen hier die Ansicht, dass zumindest in dem im Antragsschreiben genannten Blatt die Eintragung unverzüglich zu erfolgen hat, um wenigstens dort den Rang zu sichern.



    Das verstehe ich jetzt nicht. Wenn der Antrag doch zu dem einen Blatt unstreitig vorliegt, kann der dadurch begründete Rang doch nicht (so einfach) wieder verloren gehen. Selbst wenn zu diesem Blatt ein späterer Antrag einginge, bevor der erste Antrag auf alle Blätter erstreckt wurde, könnte ich doch in diesem Moment immer noch hingehen und den ersten Antrag vollziehen - dann halt nur auf dem genannten Blatt.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Die Eintragung nur auf einem Blatt kommt nur in Betracht, wenn die Bestellungsurkunde Teilvollzug gestattet. Das ist schon mal das eine. Das andere ist, dass man grundsätzlich nachfragen sollte, was denn nun beantragt sein soll. Wenn das Recht auf allen Blätter eintragungsfähig wäre, handelt es sich bei der Angabe nur einer oder mehrerer (aber nicht aller) Blattstellen in der Regel nur um ein Versehen. "Augen zu und durch" (= nur auf dem Blatt gemäß Antragsschreiben eintragen) gibt es hier nach meiner Ansicht nicht.



    Nur so!:daumenrau

    Wenn Teilvollzug möglich ist, gibt es einen Anruf, wenn nicht, eine Zwischenverfügung.
    Der Anruf schafft Klarheit. Wenn nicht nur in dem im Antrag genannten Blatt eingetragen werden soll, muss der Antrag natürlich schriftlich ergänzt werden.
    Alles andere schafft meiner Erfahrung nach nur Mehrarbeit.

  • Das verstehe ich jetzt nicht. Wenn der Antrag doch zu dem einen Blatt unstreitig vorliegt, kann der dadurch begründete Rang doch nicht (so einfach) wieder verloren gehen. Selbst wenn zu diesem Blatt ein späterer Antrag einginge, bevor der erste Antrag auf alle Blätter erstreckt wurde, könnte ich doch in diesem Moment immer noch hingehen und den ersten Antrag vollziehen - dann halt nur auf dem genannten Blatt.




    Stimmt natürlich! Manchmal hat man aber auch ein Brett vorm Kopp! :oops: (Wenigstens konnten meine Kollegen mir auch kein Beispiel nennen wo ein Rangverlust droht.)

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