Welche Rangfolge?

  • Notar reicht gleichzeitig 3 Urkunden ein, die das selbe Grundstück betreffen. Er stellt die Anträge aus den Urkunden und sagt nichts zu eventuellen Rängen.

    Folgender Urkunden liegen vor:

    1.
    Kaufvertrag mit Rückauflassungsvormerkung nebst Rangvorbehalt

    2.
    Grundschuld, die unter Ausnutzung des Rangvorbehalts vor der RückAV und ansonsten an rangbereitester Stelle bestellt wird.

    3.
    Bewilligung einer Dienstbarkeit zur Absicherung einer schuldrechtlichen Verpflichtung aus dem KV Nr. 1.
    Die Dbk. soll an rangbereiter Stelle eingetragen werden.

    Welche Ränge bekommen RückAV, Grundschuld und Dbk. jeweils?

    Ich denke:

    RückAV grundsätzlich vor den anderen Rechten aber aufgrund Ausnutzung des Rangvorbehalts letztlich nach der Grundschuld.

    Dbk. nachrangig zur RückAV.

    Dbk. und Grundschuld im Gleichrang.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Haben nicht die Dbk und die RückAV Gleichrang?

    Du trägst doch ein:

    RückAV (mit RVorbehalt) im Gleichrang mit der DbK
    Dbk im Gleichrang mit RückAV
    Grundschuld unter Ausnutzung des RV im Range vor der RückAV.

    Sicher bin ich mir aber nicht...

  • ... und im Gleichrang mit der Dbk.

  • ... an rangbereitester Stelle ...



    Spricht dafür, daß die Grundschuld erste Rangstelle haben soll. Umgekehrt könnte man dies auch für die Dienstbarkeit annehmen, sofern sie einen Teil der Gegenleistung darstellt (vgl. Schöner/Stöber Rn. 317). So hat das keinen Sinn. Das ist Rätselraten.

  • Eine stillschweigende Rangbestimmung ist bei der Dbk. m. E. nicht enthalten, da sie im KV nicht bestellt worden ist.

    Daher:
    RückAV im Gleichrang mit Dbk., im Rang nach GS aufgrund Ausnutzung des Rangvorbehalts;
    GS im Gleichrang mit Dbk., im Rang vor der RückAV aufgrund Ausnutzung des Rangvorbehalts;
    Dbk. im Gleichrang mit RückAV und GS.

    Da die Ränge klar sind, würde ich vom Notar nichts mehr verlangen (:teufel:)... kann man aber natürlich tun, schädlich wär's nicht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Da alle Urkunden gleichzeitig eingegangen sind, besteht für alle Rechte ersteinmal Gleichrang, den ich auch eintragen würde.
    Warum soll die AV denn Rang vor den anderen Rechten haben ?
    Alle drei Rechte haben durch den Eingang Gleichrang, der sich nur ändert, wenn ausdrücklich beantragt wird, dass eine andere Rangfolge (hier aufgrund Ausnutzung des Rangvorbehalts) eingetragen wird. Solang noch kein gesonderter Antrag vorliegt - eintragen aller Rechte im Gleichrang.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Die Dienstbarkeit (welche?) wird für den Verkäufer eingetragen?

    Nach meiner Ansicht hat die Rück-AV zunächst (also vor Ausnutzung des Rangvorbehalts) den Rang vor der Grundschuld und auch vor der Dienstbarkeit zu erhalten (stillschweigender Vorbehalt nach § 16 Abs.2 GBO). Der gleichzeitige Antragseingang ist insoweit bedeutungslos, weil § 16 Abs.2 GBO vorgeht.

    Im Kaufvertrag findet sich überhaupt nichts über das Rangverhältnis zwischen Rück-AV und Dienstbarkeit? Ich frage deshalb, weil der Kaufvertrag wohl schon die Verpflichtung zur Bestellung einer solchen Dienstbarkeit enthielt.

  • Eine stillschweigende Rangbestimmung ist bei der Dbk. m. E. nicht enthalten, da sie im KV nicht bestellt worden ist.



    Aber die Verpflichtung zur Bestellung. Daß das dingliche Recht dann in einer weiteren Urkunde bestellt wird, kann eigentlich keinen Unterschied machen.


    Eine Verpflichtung zur Bestellung habe ich aus dem SV nicht herausgelesen, sondern nur eine Dbk. zur Absicherung einer schuldrechtlichen Verpflichtung.

    Aber das kann Ulf sicher genauer recherchieren.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Dienstbarkeit (welche?) wird für den Verkäufer eingetragen?

    Nach meiner Ansicht hat die Rück-AV zunächst (also vor Ausnutzung des Rangvorbehalts) den Rang vor der Grundschuld und auch vor der Dienstbarkeit zu erhalten (stillschweigender Vorbehalt nach § 16 Abs.2 GBO). Der gleichzeitige Antragseingang ist insoweit bedeutungslos, weil § 16 Abs.2 GBO vorgeht.

    Im Kaufvertrag findet sich überhaupt nichts über das Rangverhältnis zwischen Rück-AV und Dienstbarkeit? Ich frage deshalb, weil der Kaufvertrag wohl schon die Verpflichtung zur Bestellung einer solchen Dienstbarkeit enthielt.


    Also, die Dbk. (Duldung einer Grünstreifenpflege) wird für die Stadt eingetragen.
    Verkäuferin ist eine Erschließungs-GmbH & Co. KG.

    Ich nehme in solchen Fällen stets einen stillschweigenden Rangvorbehalt für im KV für den Veräußerer bestellte Rechte an. Deshalb hat m.E. die RückAV grundsätzlich erst mal Vorrang vor den anderen Rechten (wenn man mal die Ausnutzung des Rangvorbehalts durch die Grundschuld ausblendet).

    In Bezug auf die Dbk. ist im KV gesagt:
    Käufer verpflichtet sich zur Duldung usw.
    Auf Verlangen ist diese Verpflichtung durch eine pbD zugunsten der Stadt ... im GB abzusichern.
    Weder dort noch bei dem Passus, der die Bewilligung der RückAV enthält, ist zu den Rängen irgend etwas gesagt.
    (Das solche Verträge hier keine Rangangaben enthalten, ist leider üblich. In den "normalen" Fällen, in denen die Dbk. auch schon im KV bewilligt und beantragt wird und für den Veräußerer einzutragen ist, werden daher RückAV und Dbk. gleichrangig eingetragen.)

    Ulf

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  • Dann bleibe ich bei meiner in # 10 geäußerten Ansicht.


    Die sich mit der meinen aus #1 deckt, wenn ich das jetzt richtig verstanden habe. Oder?

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Dann bleibe ich bei meiner in # 10 geäußerten Ansicht.


    Die sich mit der meinen aus #1 deckt, wenn ich das jetzt richtig verstanden habe. Oder?



    Richtig verstanden.

    Zaphod: Weshalb nicht? Sie erhält die Rangstelle, die frei ist. Und das ist Nachrang nach der AV und Gleichrang mit der Dienstbarkeit, wobei sodann die Einweisung in den AV-Rangvorbehalt erfolgt.

  • Dann erhält die Grundschuld aber nicht mehr die "rangbereiteste Stelle".


    Dbk. soll die "rangbereite" und Grundschuld die "rangbereiteste" Stelle bekommen.

    Ich finde diese Ausdrücke immer ober-schwammig (fraglich ist in meinen Augen z.B. schon, ob "rangbereit" und "rangbereitest" unterschiedliche Bedeutung haben oder ob es nur andere Ausdrücke für ein und dasselbe sind) und daher zu unkonkret für eine wirkliche dingliche Rangbestimmung.

    Ulf

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