BGH, 24.3.2016 - III ZB 116/15
Zur "derselben Angelegenheit" bei der Vertretung mehrerer Beklagter - § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2 RVG
BGH, 24.3.2016 - III ZB 116/15
Zur "derselben Angelegenheit" bei der Vertretung mehrerer Beklagter - § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2 RVG
Zur Kostenerstattung der nicht am Prozess beteiligten Haftpflichtversicherung.
OLG Köln, 17 W 255/15
Auch das Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht, die nach ihrem Wortlaut einen Auftrag enthält, hindert beim Bestreiten die Vergütungsfestsetzung, § 11 Abs. 5 RVG, vgl. BVerfG, 1 BvR 1255/14.
Literaturhinweis:
Mayer: Entwicklungen zur Rechtsanwaltsvergütung 2015 und 2016
NJW 2016, 1555
OVG Berlin-Brandenburg, 24.03.2016 - 6 K 28.16
Angemessenheit der Entschädigung für einen Sachverständigen für ein psychiatrisches Gutachten
Leitsatz
1. Die im Rahmen eines Auftrags geltend gemachte und tatsächlich aufgewandte Zeit für die Bearbeitung eines Sachverständigenauftrags ist nur insoweit zu vergüten, als sie erforderlich war.
2. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die von dem Sachverständigen angegebene Zeit für die Gutachtenerstellung erforderlich war (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juni 2008 - I-10 W 40/08, 10 W 40/08 -, OLGR Düsseldorf 2008, S. 746, Rn. 3 bei juris). Allgemein besteht ein Anlass zur Nachprüfung, ob die angegebene Zeit auch erforderlich war, nur dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint und greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er außer jedem Verhältnis zu der tatsächlich erbrachten Leistung steht (Anschluss an OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10. Juli 2015 - 6 W 11/15 -, NJW-Spezial 2015, S. 750, Rn. 7 bei juris).
FD-RVG 2016, 378354
LSG Bayern, 19.04.2016 - L 15 SF 72/15 E
Zur Kostenhaftung bei der Aktenversendungspauschale
FD-RVG 2016, 377983
Bei der anwaltlichen Vertretung des Klägers und der Drittwiderbeklagten handelt es sich um dieselbe Angelegenheit, so dass der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal verlangen kann (Anschluss an BGH, AGS 2016, 61; Aufgabe von OLG Stuttgart/Senat, AGS 2013, 324).
OLG Dresden, Beschluss vom 21.12.2015, 18 WF 86/15
In Umgangsstreitigkeiten entsteht eine Einigungsgebühr nach RVG VV 1003 bereits dann, wenn die Vereinbarung Regelungen zum Umgang enthält, sich also nicht in einer prozessualen Zwischenlösung erschöpft, und familiengerichtlich gebilligt wirde. Unerheblich ist, ob die Vereinbarung das gesamte Gerichtsverfahren erledigt oder ob durch sie eine gerichtliche Entscheidung enbehrlich ist.
Soweit der Streit aber nicht endgültig beseitigt wird, weil etwa eine Lösung nur für einen vorübergehenden Zeitraum gefunden wurde, entsteht die Einigungsgebühr nur nach einem geringeren Wert. Der Wert orientiert sich an dem für ein einstweiliges Anordnungsverfahren (Anm.: dann nur 1500 statt 3000 €).
[FONT=&] Das Verfahren nach dem Einspruch gegen ein VU und das vorausgehende Verfahren sind in gebührenrechtlicher Hinsicht dieselbe Angelegenheit. [/FONT]
Zur Nachfestsetzung bei Anwendung einer veralteten, niedrigeren Gebührentabelle
OLG Köln, 06.06.2016, 17 W 79/16
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 19.5.2016, I E 2/16
Formunwirksamkeit einer Erinnerung gegen den Kostenansatz per E-Mail ohne qualifizierte Signatur - Benennung eines Rechtsschutzziels
Aus Rn 9:
Zwar braucht der Kostenschuldner eine Erinnerung nicht zu begründen. Das Gesetz sieht eine besondere Begründung als Zulässigkeitsvoraussetzung nicht vor. Dennoch sind auch an den Inhalt einer Erinnerung Mindestanforderungen zu stellen. Insbesondere muss sie das konkrete Rechtsschutzziel erkennen lassen. Fehlt es daran, ist die Erinnerung unzulässig. Denn der Erinnerungsführer hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht das Rechenwerk des Kostenbeamten in vollem Umfange nachprüft, ohne dass der Erinnerungsführer darlegen müsste, in welchem Punkt er sich beschwert fühlt.
a) Nach einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht wird die bereits entstandene Verfahrensgebühr dann nicht auf die Verfahrensgebühr für das erneute Berufungsverfahren angerechnet, wenn die Partei sich von einem anderen Anwalt vertreten lässt.
b) Hatte sich die Partei im ersten Berufungsverfahren von einer Sozietät vertreten lassen und lässt sie sich im zweiten Berufungsverfahren aufgrund eines neuen Anwaltsvertrages von einem Einzelanwalt vertreten, findet eine Anrechnung der Verfahrensgebühr auch dann nicht statt, wenn der Einzelanwalt im ersten Berufungsverfahren der Sozietät angehört und die Sache namens der Sozietät bearbeitet hatte.
BGH, Urteil v. 21.07.2016 - IX ZR 57/15 -
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.02.2014 - 2-17 O 34/12 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.03.2015 - 11 U 52/14 -
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Juni 2016, Az.: 1 K 1368/15
Das Finanzamt kann eine Aufrechnung von gegen den Justizfiskus bestehenden Rechtsanwaltsvergütungsforderungen mit Steuerverbindlichkeiten nach § 226 Abs. 3 AO ablehnen, wenn noch kein rechtskräftiger Vergütungsfeststellungsbeschluss vorliegt.
Der Staatsbetrieb (hier: Sächsisches Immobilien- und Baumanagement) ist nicht von den Gerichtskosten befreit, vgl. OLG DD, 22 UF 0445/15.
AG Winsen/Luhe, Beschl. v. 27.12.2015, 18 II 531/11
Für den Ansatz der pauschalen Post- und Telekommunikationsauslagen (Nr. 7002 VV RVG) kommt es nicht darauf an, ob im betreffenden Fall überhaupt Auslagen angefallen sind.
NJOZ 2016, 1295
Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 04.07.2016, 8 W 68/16
Erstattungsfähigkeit der Kosten einer beim zentralen Schutzschriftenregister eingereichten Schutzschrift
JurPC Web-Dok. 126/2016
LS
Nimmt eine mit einer Klage oder einem Rechtsmittel überzogene Partei anwaltliche Hilfe in Anspruch, sind die hierdurch ausgelösten Kosten auch dann erstattungsfähig, wenn der Kläger/Rechtsmittelführer seine Anträge zwischenzeitlich zurückgenommen hat; dies gilt nur dann nicht, wenn die anwaltliche Hilfe suchende Partei oder ihr Vertreter von der Rücknahme weiß oder schuldhaft nicht weiß (Anschluss an BAG, Beschl. v. 18.04.2012 - 3 AZB 22/11; gegenBGH, Beschl. v. 25.02.2016 - III ZB 66/15).
OLG München, Beschl. v. 30.08.2016 – 11 WF 733/16
juris
Oberlandesgericht Düsseldorf, 9.6.16, I-10 W 65/16
Nrn. 1210 und 1211 KV GKG - Keine Gebührenermäßigung bei einem Vergleich mit Kostenentscheidung durch das Gericht
Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach § 107 ZPO
1. Im Verfahren nach § 107 ZPO sind nur streitwertabhängige Änderungen des Kostenfestsetzungsbeschlusses möglich, eine Nachprüfung der betroffenen Gebühren dem Grunde nach findet nicht statt.
2. Wird der Kostenfestsetzungsbeschluss trotz Versäumung der Antragsfrist gemäß § 104 Abs.2 ZPO (gemeint sein dürfte § 107 Abs. 2) geändert, kann dies jedenfalls nicht von der hierdurch begünstigten Partei im Wege der Beschwerde angegriffen werden.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 8. Zivilsenat, Beschluss vom 05.04.2016, 8 W 36/16
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