Rechtsprechungshinweise PKH/VKH

  • Eine PKH-Bewilligung kann nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO wegen verspäteter Mitteilung einer Anschriftenänderung nur aufgehoben werden, wenn auch diese Verspätung der Anschriftenänderung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit erfolgte. Eine grobe Nachlässigkeit ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn lediglich der objektive Tatbestand erfüllt wurde und die PKH-Partei in der PKH-Antragstellung auf die Folgen des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO hingewiesen wurde.
    Es bedarf vielmehr weiterer tatsächlicher Anhaltspunkte für die Annahme einer groben Nachlässigkeit.


    Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Juni 2015 – 4 Ta 8/15

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • BFH, Beschluss vom 15.6.2015, III R 17/13
    Anspruch des PKH-Anwalts auf Ersatz von Reisekosten bei Teilnahme an mündlicher Verhandlung vor dem EuGH - Anreise am Vortag - Unanfechtbarkeit des Beschlusses über den Antrag nach § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG

  • 1) Wenn ein Antragsteller mitteilt, dass er die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachreichen wird, muss das Gericht daran nicht besonders erinnern.

    2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Ende der Instanz ist grundsätzlich ausgeschlossen.

    LAG Berlin-Brandenburg, 15.05.2015 - 10 Ta 765/15

    http://blog.beck.de/2015/07/06/ank…man-wahr-machen

  • BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 11.6.2015, X S 14/15 (PKH)


    Keine Prozesskostenhilfe-Bewilligung auf einen erst nach Abschluss der Instanz eingereichten PKH-Antrag

  • Ein Beschwerdegericht, das wegen der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde für gegeben hält, muss deshalb Prozesskostenhilfe bewilligen; es darf die Prozesskostenhilfe nicht ablehnen, gleichzeitig aber die Rechtsbeschwerde wegen eben jener Fragen zulassen. Geschieht dies dennoch, ist das Rechtsbeschwerdegericht allerdings nach § 78 ArbGG iVm. § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO an die Zulassung gebunden.

    BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 10.7.2015, 10 AZB 23/15

  • Gebührenansprüche können in dem Umfang sowie in der Höhe geltend gemacht werden, wie sie
    ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Beiordnung entstehen, wobei der im Bewilligungs- und
    Beiordnungsbeschluss ausdrücklich festgesetzte Zeitpunkt maßgeblich ist, unabhängig davon,
    ob ggf die Bewilligung und Beiordnung bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte erfolgen können
    oder im Einzelfall sogar müssen (Beschluss des LSG NSB vom 01.07.2015, L 7/14 AS 7/14 B ).

  • Zwar kann PKH trotz eines bereits abgelehnten PKH-Antrages wiederholt beantragt werden, da der Beschluss über die Ablehnung der PKH im Falle seiner Unanfechtbarkeit nicht in materielle Rechtskraft erwächst. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist dieser Antrag aber nur dann zulässig, wenn neue Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen werden, die Veranlassung zu einer für den Antragsteller günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussichten geben könnten.

    BFH, Beschluss vom 28.7.2015, V S 20/15 (PKH)

  • Einer Partei, die nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist gewährt, wenn die Partei innerhalb dieser Rechtsmittelfrist einen Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Das setzt voraus, dass innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, sondern auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars (§117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO) nebst der erforderlichen Nachweise vorgelegt wird.

    BGH, 14.7.2015 - II ZA 29/14

  • Werden im Rahmen der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe die berufsbedingten Fahrtkosten in Anlehnung an § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII ermittelt, ist die Begrenzung des Fahrtkostenabzugs auf Fahrtstrecken von bis zu 40 Entfernungskilometern nicht anzuwenden.

    Die Pauschale von monatlich 5,20 € je Entfernungskilometer deckt nur die Betriebskosten einschließlich Steuern ab. Zusätzlich sind konkret nachgewiesene Anschaffungskosten eines für den Weg zur Arbeit erforderlichen Fahrzeugs als besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 658/11 - juris).

    BGH vom 08.08.2012, Az.: XII ZB 291/11

    Falls das schon mal hier drin ist und ich es übersehen habe, sorry. Ich kannte die Entscheidung noch nicht.

  • Prozesskostenhilfe - Bewilligung - Mehrvergleich - Verfahrensgebühr - Terminsgebühr - Wert des nicht anhängigen Verfahrensgewgenstandes


    Jedenfalls seit der Änderung des § 48 Abs. 3 RVG zum 01.08.2013 kann außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich auch ohne weiteres die auf den höheren Vergleichswert entfallenden Differenzverfahrens- und/oder Differenzterminsgebühren erfasst.

    LG Detmold, 29.05.2015 - 3 T 52/15

    NJOZ 15, 1382

  • OLG Stuttgart: Kein Verschulden bei Nichtzahlung der PKH-Beträge erforderlich.

    http://blog.beck.de/2015/09/12/olg…-der-pkh-partei

  • Die Regelung des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, wonach das Gericht die Bewilligung der Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfe aufheben soll, wenn der Antragsteller absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, ist im Bewilligungsverfahren der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nicht analog anzuwenden.

    BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 208/15 LINK

  • BGH, 3.9.15, III ZR 66/14

    Leitsatz zu a)

    Die Zusage eines leistungsfähigen und leistungsbereiten Dritten, einen beabsichtigten Prozess zu finanzieren, stellt verwertbares Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch dar und beseitigt die Bedürftigkeit des Antragstellers im Prozesskostenhilfeverfahren.

  • Belege, die nach Ende der Instanz und nach Ablauf einer über das Instanzende hinausgehenden durch das Arbeitsgericht gesetzten Frist, aber vor Aufgabe des Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses zur Post bei dem Gericht eingehen, sind bei der Prüfung zu berücksichtigen, der Beschluss ist ggf. zu ändern (Fortführung LAG Hamm, Beschluss vom 12.09.2003, 4 Ta 470/02, juris).


    Landesarbeitsgericht Hamm, 9.9.15, 5 Ta 477/15


    http://blog.beck.de/2015/10/29/ger…gene-unterlagen

  • Entscheidet ein Gericht über einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife, sondern erst nach Durchführung einer Beweisaufnahme, kann die bewusste Unwahrheit des Sachvortrags des VKH-Antragstellers im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bereits im VKH-Bewilligungsverfahren berücksichtigt werden und zur Ablehnung des VKH-Antrags führen, obwohl zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife noch Erfolgsaussicht für den Antrag bestanden hatte.

    OLG Stuttgart Beschluß vom 9.9.2015, 17 WF 122/15

    http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/pkh…ufnahme-3100804

  • BVerfG, 29. September 2015 - 1 BvR 1125/14

    Prozesskostenhilfe ist auch dann zu gewähren, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt.

    http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/in…ge-besteht.html

  • ZPO §§ 126, 835, 836

    Das gesetzliche Beitreibungsrecht des im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordneten Rechtsanwalts geht einer Pfändung des Kostenerstattungsanspruchs der von ihm vertretenen Partei vor.

    BGH, Beschluss vom 11. November 2015, XII ZB 241/15

    http://blog.beck.de/2015/12/12/bei…nwalts-geht-vor

  • BGH, 8.10.2015 - I ZB 54/15

    "1. Eine Partei, die - wie im Streitfall die Gläubigerin - vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über diesen Antrag so lange als ohne ihr Verschulden an der Fristwahrung verhindert anzusehen, als sie sich vernünftigerweise für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten darf. Das ist dann nicht der Fall, wenn die Partei erkennen kann, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben sind (...)."

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