Zwischenverfügung und Zwangsversteigerung!

  • In dem Grundbuch was ich bearbeiten soll steht ein Zwangsversteigerungsvermerk. Ich habe einen Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek vorliegen, den ich sowohl in grundbuchrechtlicher als auch in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht beanstandet habe. Der Zwangsversteigerungstermin ist bereits anberaumt. Der mutmaßliche Gläubiger der zur Eintragung beantragten Zwangssicherungshypothek hat nun Beschwerde eingelegt gegen meine Zwischenverfügung.
    Eine Vormerkung nach 18 GBO scheidet ja, weil es auch vollstreckungsrechtliche Mängel sind, aus.
    Gebe ich die Akte jetzt einfach zum OLG? Was ist denn, wenn ich kein Recht bekomme und man mich aufhebt, zwischenzeitlich aber der Eigentümer (im Wege des Zwangsversteigerungsverfahrens) gewechselt hat?

  • Wenn Du an Deiner Ansicht in der Aufklärungsverfügung festhälst, bleibt nur die Nichtabhilfe mit anschließender Vorlage an das OLG.

    Zwangsversteierungstermin heißt ja nun noch nicht Zuschlag... aber klar: wenn der Eigentümer zwischenzeitlich wechselt, war's das für die Zwangssicherungshypothek.

    Was für Mangel wurde denn beanstandet (vgl. Beitrag von lumango)?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ach an dem Antrag stimmt gar nichts. Der Belastungsgegenstand wurde mit falscher Blattnummer bezeichnet (meine Geschäftsstelle hat nur mit Müh und Not rausgekriegt wo die Schuldner Grundbesitz verbucht haben), die Forderung ist dementsprechend auch nicht verteilt (Sch. haben 2 Grundstücke), es sind zwei Gläubiger (Gemeinschaftsverhältnis Pustekuchen).

    Aber man weiß ja nie, auf welche Gedanken das OLG kommt.

  • Der Gläubiger begründet wie folgt:

    "Eine fehlende oder falsche Angabe der Blattnummer ist insoweit unschädlich, wenn das GBA unschwer feststellen kann, welcher Grundbesitz Belastungsgegenstand sein soll. (Eine etwaige fehlerhafte Angabe kann uns nicht zur Last gelegt werden, da erst vor kurzem eine Umschreibung des Grundbesitzes auf das neue Blatt erfolgte.)" Anm.: 2006!!!!
    "Da nicht davon ausgegangen werden konnte, dass nunmehr zwei Grundstücke auf einem Blatt gebucht sind erfolgte unsererseits auch keine Verteilung." ( Die Grundstücke die ich "nun" auf einem Blatt gebucht habe waren vorher (2006!!!) auf zwei Grundbüchern gebucht.)

    "Die Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses kann unsererseits nachgeholt werden. Dieses geben wir mit "zu je 1/2" an."

    "Sollte das GBA die Eintragung weiterhin verweigern, bitten wir, dieses Schreiben als Beschwerde zu werten."

  • Tse! Anstatt einfach die Verteilung und die Angabe der Blattnummer nachzuschieben... :nzfass:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ja! Aber es ist nun mal so. Und ich weiß eben nicht, ob ich da beim OLG Glück habe und die mich bestätigen. Weil wenn nicht, dann ist das Grundstück vielleicht nächste Woche nach dem Termin weg. Ich will das nicht ausbaden müssen. Betreibende Gläubigerin ist die Sparkasse mit einem Recht III/1 mit 75 Tausend Euro. (Verkehrswert 190 Tsd.)

  • Der Antrag ist eindeutig geschludert. Aber wenn ich das richtig verstehe, will der Gläubiger gar keine Verteilung? Der Gläubiger hat bei Antragstellung eine Blattstelle angegeben, die nicht mehr aktuell ist? Und belastet werden soll auch nur das eine Grundstück, das auf dieser ursprünglichen Blattstelle eingetragen war. Was jetzt natürlich von Bedeutung wäre, da dies der einzige vollstreckungsrechtliche Mangel wäre.

  • Also ich würde mir da in so einem Fall keine großen Sorgen machen. Das OLG müsste schon das Gesetz ziemlich verbiegen, um insbesondere die fehlende Verteilung zu ignorieren.

    Außerdem gibt es ja die schon genannte Möglichkeit, dass das OLG im Beschwerdeverfahren einstweilige Anordnungen erlässt.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Blattstelle, die die angegeben haben, stimmte nie! Das ist es ja! Nur aufgrund der Eigentümerrecherche hat meine Geschäftsstelle überhaupt was gefunden.

    (Diese Kanzlei widerspricht sich permanent selber und 90% meiner Beschwerden kommen von denen.)

  • Habe ich den Sachverhalt so richtig mitgekriegt?

    Schuldner haben zwei Grundstücke, die bis 2006 auf verschiedenen Blättern gebucht waren.
    Gläubigervertreter hat zur Bezeichnung des Belastungsgegenstands nur eine der alten Blattnummern angegeben, aber keine genauere Grundstücksbezeichnung.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Die Blattstelle, die die angegeben haben, stimmte nie! Das ist es ja! Nur aufgrund der Eigentümerrecherche hat meine Geschäftsstelle überhaupt was gefunden.



    Das wird ja immer besser :D
    Also wurde durch die Gläubigervertreter nie der Belastungsgegnstand genau bezeichnet?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Also:

    Schuldner hatte bis 2006 Grundbesitz auf zwei Grundbüchern (Blatt 1 und 2), ich habe das dann auf ein neues Blatt gebucht (Blatt 3).

    Jetzt kam ein Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek "auf dem Eigentum der Eheleute X", Blatt 5.

    Meine Geschäftsstelle hat per Eigentümerrecherche das richtige GB (Blatt 3) gefunden.

    Da sind zwei Grundstücke gebucht (vorher Blatt 1 und 2).

    Mittlerweile frage ich mich, ob ich den Antrag nicht gleich hätte zurückweisen können, da in Blatt 5 der Schuldner nicht Eigentümer ist!

  • Das hätte ich unbürokratisch in einem schnellen Telefonat geklärt - und die hätten bestimmt die genaue Bezeichnung und die Verteilung schnell nachgeholt.

  • Ich hab doch da angerufen! "Beanstandungen machen Sie dann bitte rechtsmittelfähig und somit schriftlich!"

    Ich geb das jetzt hoch.

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