• Hallo zusammen,

    löst die Überlassung eines Grundstücks gegen Freistellung des Überlassers von der Haftung für das durch Grundschuld gesicherte Darlehen durch den Übernehmer das Vorkaufsrecht der Gemeinde nach § 24 BauGB aus?

    Weitere Gegenleistungen bestehen nicht.

  • Grundsätzlich kann es trotzdem ein Kaufvertrag sein, auch wenn die Gegenleistung durch eine Schuldübernahme erbracht werden kann (vgl. Staudinger/Beckmann § 433 Rn. 45; OLG Schleswig NJW-RR 1997, 1036). Im Zweifel verlangt man besser ein entsprechendes Zeugnis.



    :daumenrau

    siehe auch BauGB § 24 Rn 50ff Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger 

    Auch Verträge, die den Kaufvertragsbegriff des § 433 BGB nicht erfüllen, können einem Kauf i. S. d. Vorkaufsrechts so nahe kommen, dass „sie ihm unter Berücksichtigung der Interessen des Vorkaufsberechtigten und des Vorkaufsverpflichteten gleichgestellt werden können“
    BGH, Urt. vom 11. 10. 1991 – V ZR 127/90 –, BGHZ 115, 335

  • Ich sehe es wie meine beiden Vorposter; wenn das Vorkaufsrecht nicht aus anderen Gründen, z.B. Verwandschaft, ausgeschlossen ist, würde ich das Negativattest ebenfalls anfordern.

  • Hallo,

    mir wird eine "teilentgeltliche Überlassung" vorgelegt. Es wird ein Waldgrundstück übertragen. Kaufpreis 1.500 Euro. Im Gegenzug erhält der Veräußerer ein Holzlieferungsrecht.

    Negativzeugnis der Gemeinde bzgl. dem Vorkaufsrecht erforderlich?

  • Unbedingt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Hallo,

    nochmal zu meinem Fall in #6. Der Notariatsmitarbeiter meinte, es wäre kein Negativzeugnis erforderlich, da ein VKR nicht bestünde. Bei einer teilentgeltlichen Überlassung bei dem der unentgeltliche Teil überwiege sei ein VKR nicht gegeben.

    Hab ihr davon schon mal gehört? Hab bei meinen Recherchen nichts gefunden....

    Zum Vertrag:
    Der Verkäufer verkauft ein Waldgrundstück (2.070 qm) für einen Kaufpreis i.H.v. 1.500 Euro an den Käufer. Ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer besteht nicht.
    Im Gegenzug verpflichtet sich der Käufer, dem Verkäufer auf dessen Lebenszeit unentgeltlich jährlich 5 Ster Brennholz zu liefern (eine dingliche Sicherung erfolgt nicht).

  • Wenn für das Grundstück grundsätzlich die Vorkaufsrechtsregelung des BauGB greift sehe ich mich nicht in der Lage, das konkrete Geschäft danach zu beurteilen, ob es unter den Kaufvertragsbegriff des BauGB fällt oder nicht (Stichwort Umgehungsgeschäft). Im Zweifelsfall sollte das die Gemeinde beurteilen und eine entsprechende Bescheinigung ausstellen.
    In beck-online finde ich bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 129. EL Mai 2018, § 24 BauGB, unter Rz. 50 noch: "Zur Problematik einer gemischten Schenkung bei Vereinbarung sehr niedriger Kaufpreise vgl. OVG Lüneburg Beschl. v. 30.1.1975 – VI B 99/74, NJW 1976, 159."

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  • Nur mal so ´ne Frage:

    Wieso soll denn bei einem Waldgrundstück, das auch nach der Veräußerung offenbar noch Waldgrundstück sein soll, weil der Erwerber sich verpflichtet, dem Verkäufer auf dessen Lebenszeit unentgeltlich jährlich 5 Ster Brennholz zu liefern, überhaupt ein Vorkaufsrechtsverzicht der Gemeinde nach § 28 I 3 BauGB erforderlich sein ? Das Vorkaufsrecht besteht nach § 24 I BauGB doch nur beim
    Kauf von Grundstücken

    • 1.im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
    • 2.in einem Umlegungsgebiet,
    • 3.in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
    • 4.im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
    • 5.im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
    • 6.in Gebieten, die nach §[1] 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, sowie
    • 7.in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten.



    Nach den Landeswaldgesetzen gibt es war auch ein Vorkaufsrecht. Dasjenige nach § 25 LWaldG BW ist jedoch nicht grundbuchsperrend ausgestaltet, weil auf die Bestimmungen des § 28 I 2 bis 4 BauGB nicht verwiesen ist

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Daher jetzt auch mein einleitender Halbsatz, dessen positive Prüfung ich bei meiner ersten Antwort einfach unterstellt hatte.

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  • Nur mal so ´ne Frage:

    Wieso soll denn bei einem Waldgrundstück, das auch nach der Veräußerung offenbar noch Waldgrundstück sein soll, weil der Erwerber sich verpflichtet, dem Verkäufer auf dessen Lebenszeit unentgeltlich jährlich 5 Ster Brennholz zu liefern, überhaupt ein Vorkaufsrechtsverzicht der Gemeinde nach § 28 I 3 BauGB erforderlich sein ? Das Vorkaufsrecht besteht nach § 24 I BauGB doch nur beim
    Kauf von Grundstücken

    • 1.im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
    • 2.in einem Umlegungsgebiet,
    • 3.in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
    • 4.im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
    • 5.im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
    • 6.in Gebieten, die nach §[1] 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, sowie
    • 7.in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten.



    Nach den Landeswaldgesetzen gibt es war auch ein Vorkaufsrecht. Dasjenige nach § 25 LWaldG BW ist jedoch nicht grundbuchsperrend ausgestaltet, weil auf die Bestimmungen des § 28 I 2 bis 4 BauGB nicht verwiesen ist


    Stimmt...wie peinlich...da hab ich wohl den Wald vor lauter Bäumen nicht gesehen....wie blöd von mir....

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