Außerkrafttreten der HintO als Bundesrecht: Übergangsvorschriften?

  • Mich würde mal interessieren, ob es in den neuen Landesgesetzen zum HL-Verfahren irgendwelche Übergangsregelungen gibt. Andernfalls müsste man wohl am 01.12.2010 bereits laufende HL-Verfahren ohne Übergangsfristen ab heute nach neuem Recht behandeln, oder?

    Hier in Nds. gibt es übrigens kein neues HL-Gesetz und entsprechend (wohl) auch keine Übergangsregelungen. Vgl. dazu z.B. hier.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • NRW

    Zinsen:

    3.1.3 AVHintG
    Soweit Hinterlegungssachen bei Inkrafttreten des HintG NRW am 1. Dezember 2010 nach Maßgabe der Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937 (HinterlO) anhängig sind, sind diese auch in Bezug auf die Verzinsung nach dem HintG NRW fortzuführen (§ 37 Abs. 3 HintG NRW). Die Verzinsung hinterlegten Geldes richtet sich bis zum 30. November 2010 nach § 8 HinterlO; ab dem 1. Dezember 2010 ist § 12 HintG NRW anzuwenden.

    Allgemein:

    § 37 HintG NRW

    Inkrafttreten, Berichtspflicht, Übergangsregelung
    1) 1Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft. 2Gleichzeitig treten die Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937 (RGBl. I S. 285/RGS. NRW. S. 101), die Verordnung zur Durchführung der Hinterlegungsordnung vom 12. März 1937 (RGBl. I S. 296/RGS. NRW. S. 105) und die Zweite Verordnung zur Durchführung der Hinterlegungsordnung vom 24. November 1939 (RGBl. I S. 2300/RGS. NRW. S. 105) außer Kraft.

    2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2015 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrung mit diesem Gesetz.

    (3) 1Hinterlegungssachen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe der Hinterlegungsordnung anhängig sind, werden nach Maßgabe des Hinterlegungsgesetzes weitergeführt. 2Gleiches gilt für anhängige Rechtsbehelfe und Rechtsmittel.

  • Sachsen (in dem das neue Hinterlegungsgesetz schon seit 1. Juli 2010 gilt) formuliert so:
    § 33
    Übergangsregelung

    Hinterlegungssachen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe der Hinterlegungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-15, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614, 2616), anhängig sind, werden nach Maßgabe dieses Gesetzes weitergeführt. Gleiches gilt für anhängige Rechtsbehelfe und Rechtsmittel in Hinterlegungssachen.

  • Hamburg
    Art. 4 Absatz 3

    Hinterlegungssachen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe der Hinterlegungsordnung anhängig sind, werden nach Maßgabe des Artikels 1 weitergeführt. Gleiches gilt für anhängige Rechtsbehelfe und Rechtsmittel. Weitere Beschwerden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind, bleiben zulässig.

  • In Mecklenburg-Vorpommern ist das HintG M-V als Artikel 1 eines Artikelgesetz seit heute in Kraft. In Artikel 7 des Gesetzes ist unter Inkrafttereten folgende Regelung geschaffen worden:

    " Hinterlegungssachen, die bei Inkrafttreten von Artikel 1 nach Maßgabe der Hinterlegungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-15, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 17 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614, 2616) geändert worden ist, anhängig sind, werden nach Maßgabe des Artikels 1 weitergeführt. Gleiches gilt für anhängige Rechtsbehelfe und Rechtsmittel."

  • Mensch, da waren ja alle unheimlich kreativ. ;)

    Wenn ich mir die Regelungen so ansehe, ist es ja nicht wirklich wild, dass wir keine solche Regelung haben. Läuft wohl letztlich auf das Gleiche hinaus.

    Ulf

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  • Bayern:

    Anwendbarkeit des neuen Rechts
    Das BayHintG findet ab 1. Dezember 2010

    umfassende Anwendung. Es
    gilt also auch für sämtliche Altverfahren, die zu diesem Zeitpunkt bei den
    Hinterlegungsstellen anhängig sind. Gleiches gilt für die Anwendung der
    neuen Vollzugsvorschriften BayHiVV sowie für die Verwendung der neuen
    Formulare. Besonderheiten sind nur für Klagen und Rechtsbehelfsverfahren
    (Art. 29 Abs. 1 BayHintG), für Zinsen (Art. 29 Abs. 2 BayHintG) und für die
    in Art. 29 Abs. 3 und 4 genannten Fälle zu beachten. Hier ist die beschränkte


    Fortgeltung einiger Vorschriften der alten HintO sowie der AVHO vorgesehen.

  • Wie lest Ihr § 35 des BbgHintG (in Kraft ab 1.12.2010)?
    § 35
    Anhängige Hinterlegungssachen
    "Hinterlegungssachen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe der Hinterlegungsordnung anhängig sind, werden nach Maßgabe dieses Gesetzes weitergeführt. Gleiches gilt für anhängige Rechtsbehelfe und Rechtsmittel."

    Nach Maßgabe welches Gesetzes? Der HinterlO oder des BbgHintG?-
    In Anbetracht der vorherigen Ausführungen ahnt man, dass das BbgHintG gemeint sein muß, oder was sagt Ihr?

  • Nach meinem Verständnis bezieht sich das eindeutig auf die alte Vorschrift, die für laufende Verfahren weiterhin anzuwenden ist.

  • Das scheint die klarste Regelung zu sein:

    Hinterlegungsgesetzes und zur Änderung landesrechtlicher Vorschriften

    Vom 11. Mai 2010


    Der Landtag hat am 5. Mai 2010 das folgende Gesetz beschlossen:

    Artikel 1

    Hinterlegungsgesetz (HintG)
    ............

    Artikel 3

    Schlussbestimmungen

    (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft.

    (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937 (RGBl. I S. 285), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2001 (GBl. S. 605, 606), die Verordnung zur Durchführung der Hinterlegungsordnung vom 12. März 1937 (RGBl. I S. 296) und die Zweite Verordnung
    zur Durchführung der Hinterlegungsordnung vom 24. November 1939 (RGBl. I S. 2300) außer Kraft.

    (3) Hinterlegungssachen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe der Hinterlegungsordnung anhängig sind, werden nach Maßgabe des Artikels 1 weitergeführt. Gleiches gilt für anhängige Rechtsbehelfe und Rechtsmittel. Weitere Beschwerden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind, bleiben zulässig. Die Verzinsung hinterlegten Geldes richtet sich bis zum 30. November 2010 nach § 8 der Hinterlegungsordnung. Abweichend von § 8 Nr. 3 der Hinterlegungsordnung sind Zinsen mit Ablauf des 30. November 2010 fällig.

  • Für die Zuständigkeit der Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen des Landes Niedersachsen gibt es jetzt einen Schnellbrief des MJ (3860 - 201.21) vom 29.11.2010.

    Danach dürften wir zuständig bleiben...

  • Bin fündig geworden (Mein Beitrag vom 3.12.2010)!

    Aus dem Gesetzentwurf der Landesregierung:

    "§ 35 stellt als Übergangsvorschrift klar, dass anhängige Hinterlegungssachen nach Maßgabe des Brandenburgischen Hinterlegungsgesetzes fortgeführt werden." :)

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