Bin neu in der Abteilung und mit folgenden Fall befasst, hoffe mir kann jemand weiterhelfen:
Im Grundbuch ist in Abteilung III/1 eingetragen eine Briefgrund- schuld zu 200.000 DM für Gläubiger A. Ein nachrangiger Teilbe- trag iHv 60.000 DM wurde an B abgetreten (Teilbrief wurde erstellt), nunmehr vorgetragen unter der III/1a und im Anschluss nochmals abgetreten an C.
Der Grundschuldbrief für die Grundschuld III/1 ist nicht mehr auffindbar, deswegen wurde von A das Aufgebot beantragt für den Grundschuldbrief der Grundschuld iHv 140.000 DM.
In der Folge ging der Rpfl fälschlicherweise davon aus, dass der Brief zu 200.000 DM verloren ging. Aufgeboten hat er dann den "Grundschuldbrief der in Abteilung III Nr.1 eingetragenen Grundschuld zu 200.000 DM", der Ausschließungsbeschluss erging und ist auch rechtskräftig.
A hat nun beim GBA die Neuerteilung des Briefes beantragt unter Vorlage des Ausschließungsbeschlusses. Das GBA hat zwischen- verfügt und moniert, dass der Auschließungsbeschluss unrichtig ist, da der falsche Brief aufgeboten und es einen Grundschuldbrief zu 200.000 DM seit der Teilbriefbildung nicht mehr gibt. A wurde aufgegeben, entweder den Beschluss zu berichtigen oder einen neuen Beschluss vorzulegen.
Mir stellt sich jetzt die Frage, ob ich den Beschluss tatsächlich berichtigen kann oder ob man überhaupt von einem wirksamen Aufgebot ausgehen kann.
Kann man davon ausgehen, dass der richtige Briefes aufgeboten wurde und dieser im Aufgebotsverfahren betragsmäßig falsch bezeichnet war? Oder muss man das Aufgebot als unwirksam/ nichtig betrachten, da das betroffene Recht nicht richtig bezeich- net ist? (die Grundbuchstelle als solche passt ja).
Gem. § 42 FamFG (entsprechend dem Rechtsgedanken § 319 ZPO) kommt grundsätzlich eine Berichtigung eines Beschlusses in Betracht; allerdings nur dann, wenn es sich um Schreibfehler o.ö. oder eine offensichtliche Unrichtigkeit handelt. Hier trifft das an sich nicht zu, da willentlich (unter Annahme falscher Tatsachen) so aufgeboten wurde wie geschehen und sich dies aus der Akte auch ergibt.
Eine (berichtigende ) Ergänzung des Beschlusses, sofern dies überhaupt in Betracht käme, scheitert in jedem Fall an der Frist des § 43 II FamFG.
Ist ein neues Aufgebot erforderlich und ein neuer Ausschließungs- beschluss?
Oder kann/muss man eine berichtigende Veröffentlichung vornehmen, um sicherzustellen, dass eine Anmeldung des eventuellen Briefinhabers zur Vermeidung von Rechtsnachteilen stattfinden kann und dann eine Berichtigung des rechtskräftigen Beschlusses vornehmen?