Eintritt der Volljährigkeit im Genehmigungsverfahren/Erbausschlagung

  • Hallo Ihr Lieben,
    ich steh grad mal wieder auf dem Schlauch...:oops:

    Der KV verstirbt zwischen dem 01. und 02. 09.2010. Mit Fax vom 11.10.2010 erklärt die KM über einen Notar die Ausschlagung für sich und ihre mj Tochter und beantragt die fam.gerichtliche Genehmigung. Und weil wir hier ja personell total überbesetzt sind und alle den ganzen Tag Zeitung lesen, ist es zwar gelungen, einen Blick in die NL-Akte zu werfen und von der KM von der Überschuldung des NL überzeugt zu werden, die Genehmigung wurde allerdings noch nicht erteilt. Nun ist die Mj. am 12.02.2011 vj. geworden.

    Ich kann also keine Genehmigung mehr erteilen. Das ist nun gem. 1829 III BGB Sache der mittlerweile vj. Tochter. Aber innerhalb welcher Frist? Beginnt die durch den Antrag auf Genehmigung gehemmte Frist mit dem Tag der VJ. wieder zulaufen, so daß die Tochter nur noch den Rest der Sechs-Wochen-Frist, hier drei Tage, zur Verfügung hat?

    Hilf mir doch mal jemand vom Schlauch, bitte...

    Alexandra

  • Seid Ihr Eurer Zeit voraus oder ist die Tochter am 12.01.2011 volljährig geworden?

    Der Erblasser war mit der Kindsmutter verheiratet und es ist gesetzliche Erbfolge eingetreten, sodass das Kind neben der Mutter zum Miterben berufen ist?

    Das Original der Erbausschlagungserklärung ist beim Nachlassgericht eingegangen? Ist bekannt, wann?

  • Hallo Cromwell!
    Wir sind unserer Zeit vielleicht schon ein Stück voraus :D, aber das Mädel ist trotzdem am 12.01.2011 vj. geworden.....

    Der Erblasser und die KM waren verheiratet und die gesetzliche Erbfolge ist eingetreten.

    Ob und wann das Original der Erbausschlagungserklärung beim Nachlassgericht eingegangen ist, weiß ich jetzt nicht.

  • Nach meiner Ansicht endet die Fristhemmung erst mit der vom FamG zu veranlassenden (zuzustellenden) Mitteilung an den Volljährigen, dass dieser die von seiner Mutter erklärte Ausschlagung nunmehr zur Vermeidung einer Fristversäumung unverzüglich gegenüber dem Nachlassgericht selbst zu genehmigen hat.

  • Immer ärgerlich sowas, da ich mir auch nicht ganz sicher bin. Daher war ich immer bestrebt, diese Verfahren bis zur Volljährigkeit zu beenden.

    Soweit mal eine Entscheidung nicht bis Volljähr. möglich war, habe ich Eltern und Kind ausdrücklich schon vor Ablauf darauf hingewiesen, dass das vollj. Kind nochmals ausschlagen muss. Wenn dies nicht möglich war, Mitteilung mit ZU zu Geburtstag (wie passend), dass Sachverhalt wie folgt.... wenn nicht erben will, unverzüglich ausschlagen.

    Die Hinweispflicht ergibt sich zwangslos bereits aus der Aufgabe des FamG als Wächter des Kindeswohls.

    Bei der Frist tendiere ich zum weiterlaufen ab Geburtstag. Nach allg. Ansicht stellt das Genehm.verfahren einen Fall höherer Gewalt dar, welcher die A-frist hemmt. Bei der Hemmung ist die Zeit des Genehmigungsverfahrens nicht mit einzurechnen, § 209 BGB. Die Frist beginnt daher nicht neu, sondern läuft weiter. Es kann somit auf 1 oder 2 Tage ankommen.

    Auf eine Mitteilung des FamG kann es nie ankommen, da höhere Gewalt nur dann vorliegt, wenn der Beteiligte kein Möglichkeit hat, etwas zu unternehmen oder für den Eintritt des Erfolges bereits alles in seiner Macht stehende getan hat. Unkenntnis zählt nicht hierunter. Das Kind muss die Rechtslage so hinnehmen, wie es sie vorfindet.

    Palandt, § 1944 Rdn. 7, BayObLG, 29.10.1997, 1Z BR 62/97 vertreten die Meinung, dass bei Wegfall des gesetzlichen Vertreters für den neuen Vertreter eine neue Frist beginnt. Gleiches müsste dann auch für das volljährige Kind gelten, d.h. Fristbeginn 6 Wo ab Geburtstag. Aber, eine Begründung ist bei beiden nicht zu entnehmen. Wie dies zu § 209 BGB passt, erschließt sich mir nicht.

    Als letzter Rettungsanker wäre noch Anfechtung, Palandt, § 1956 Rdn. 2, wonach die Unkennntnis des neuen Vertreters bzw. hier Kind als Irrtum über die Frist einzuordnen ist.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Weshalb sollte das volljährig gewordene Kind erneut ausschlagen müssen? Die Erbausschlagung wurde bereits vom gesetzlichen Vertreter erklärt und diese ist vom Volljährigen nach meiner Ansicht nur noch anstelle des FamG zu genehmigen (§ 1829 Abs.3 BGB).

    Zur Fristhemmung: Wenn die Fristhemmung für den gesetzlichen Vertreter endet, sobald er die Genehmigung erhält, kann sie für das volljährig gewordene Kind nicht enden, bevor das Kind die Mitteilung erhält, dass die Genehmigung nicht mehr erteilt werden kann und was anstelle dessen zu tun ist.

  • Das volljährig gewordene Kind muss natürlich gegenüber dem Nachlassgericht die bereits abgegebene EA-Erklärung genehmigen, wobei ich davon ausgehe, dass auch dies zur Niederschrift beim NLG oder vor einem Notar zu erfolgen hat.

    Was die Frist angeht: Ich bin schon der Meinung, dass die bislang gehemmte Frist erst mit Kenntnis des Volljährigen von der Notwendigkeit dieser Genehmigung weiter ablaufen kann. Das ist doch nicht anders zu beurteilen, als eine ganz normale Erbausschlagung, deren Frist auch erst dann beginnt, wenn der Erbe vom Todesfall bzw. seinem Erbstatus erfährt. Ich bin mir nur nicht ganz sicher, ob das Familiengericht verpflichtet ist, dies dem volljährig gewordenen Kind mitzuteilen, oder ob das Familiengericht lediglich dem Nachlassgericht und dem Kind mitzuteilen hat, dass eine Genehmigung wegen eingetretener Volljährigkeit nicht mehr erfolgen kann, und dass es dann auf die Mitteilung des Nachlassgerichts ankommt, welches dem Volljährigen dann mitzuteilen hat, dass die Erbschaft zwar nicht mehr auszuschlagen ist, wohl aber eine Genehmigung der bereits vorliegenden Erklärung erfolgen muss. Es ist dann wohl auch Aufgabe des Nachlassgerichts, den Volljährigen über gewissen einzuhaltende Rest-Fristen zu belehren. Ich tendiere hier zu letzterer Zuständigkeit.

  • Ich sehe kein Formerfordernis für die Genehmigung des Volljährigen. Die Erbausschlagung wurde bereits formgerecht seitens des Vertreters erklärt. Sie ist nur noch nicht wirksam.

    Im Hinblick auf die Belehrungsfrage vertrete ich eine andere Ansicht als mein Vorredner. Betroffen vom Genehmigungsverfahren ist der volljährig gewordene Minderjährige, nicht der Vertreter, der für ihn gehandelt hat. Demnach fällt es in die Zuständigkeit des FamFG, den Volljährigen über die Rechtslage zu informieren, die sich daraus ergibt, dass das Genehmigungsverfahren nicht mehr weiterbetrieben werden kann.

  • Richtig ist, wenn man die Genehmigung des vollj. Kindes als ausreichend erachtet, dann genügt diese formfrei, § 182 Abs. 2 BGB, vgl. BGH, 21.01.1980, II ZR 153/79.

    Dies genügt nach m.A. nicht. Die Ausschlagung ist eine einseitige Erklärung, § 1831 BGB, welche grundsätzlich ohne vorherige Genehmigung unwirksam ist. Demgegenüber findet § 1829 BGB, auch dessen Abs. 3 nur bei Verträgen Anwendung. Die Rspr. lässt in den Fällen der Ausschlagung zwar auch die nachträgliche Erteilung der Genehmigung zu, wenn die Ausschlagung innerhalb der Frist formgerecht erklärt wurde und die Genehmigung beantragt. Der Schutz des Rechtsverkehrs, sprich das NL-gericht, erfordert einen weitergehenden Schutz nicht, da ein behördliches Verfahren vorliegt, auf dessen Verlauf der Erklärende keinen direkten Einfluss hat.

    An der Rechtsnatur der Erklärung ändert dies jedoch nichts. Folgt man dem LG Berlin, 11.07.2006, 83 T 572/05 soll es der Erklärende nach Erteilung der Genehmigung nicht nochmals in der Hand haben, über die Wirksamkeit zu entscheiden, und das Rechtsgeschäft sofort mit Entscheidung wirksam werden. § 1829 BGB ist somit nicht anwendbar.

    Auch wenn man der Gegenmeinung folgt, und § 1829 BGB in diesen Fällen anwendet, schadet die erneute Ausschlagung nicht. Diese wäre wirksam, umgekehrt jedoch nicht. Das vollj. Kind ist daher nur mit Ausschlagung auf der "sicheren Seite".

    Zur Fristhemmung: Der Vergleich zur Genehmigung beim Vertreter greift nicht. Zwischen beiden bestehen wesentliche Unterschiede.

    Ausgangspunkt ist die Frage der Beendigung der höheren Gewalt. Mit Rechtkraft der Entscheidung ist der gesetzliche Vertreter wieder in der Lage seine Aufgaben wahrzunehmen, er kann!, wenn er will, weiter tätig werden. Hinderungsgründe bestehen nicht. Dass er hierzu die Entscheidung erhalten haben muss, ist unmittelbare Folge des geregelten gerichtlichen Verfahrens, ohne die keine Rechtskraft eintreten könnte.

    Demgegenüber endet die höhere Gewalt bei der Volljährigkeit kraft Gesetzes !, da ab diesem Zeitpunkt das vollj. Kind in der Lage ist !, seine Rechte wahrzunehmen. Eine Mitteilung des Gerichtes ist für die Frage des Eintrittes in Rechte und Pflichten nicht vorgeschrieben, wenngleich aus Wächterpflichten angezeigt.

    Dass das Kind keine Kenntnis von Grund und Anfall der Berufung hat, ist unerheblich, da es sich die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen muss, die Rechtslage so hinnehmen muss, wie es sie vorfindet und die übrigen durch den gesetzlichen Vertreter erlangte Kenntnis nicht wieder verloren gehen kann, vgl. Palandt, § 1944 Rdn. 7.

    Die Unkenntnis über Notwendigkeit, Form und Frist der Ausschlagung stellt, wie bei jedem Erben nie einen Fall höherer Gewalt dar, sondern rechtfertigt höchtens die Anfechtung der Annahme.

    Ergänzung: Dass dies nicht anders sein kann, zeigt sich offensichtlich, wenn der Vertreter die Ausschlagung erklärt, das Kind innerhalb der Frist volljährig wird und noch keine Genehmigung beantragt wurde. Dann gibt es kein FamG, dass mitteilen könnte. Das Kind tritt kraft Gesetzes infolge Volljährigkeit in Rechte und Pflichten ein und muss selbst tätig werden.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

    Einmal editiert, zuletzt von Wobder (19. Januar 2011 um 13:46) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Man liegt auf keinen Fall falsch, wenn man die Ausschlagung durch den Volljährigen nochmal beurkundet (Nachlassgericht), denn notfalls lässt sich diese Erklärung auch in die Genehmigung der bereits erklärten Ausschlagung umdeuten. Man ist damit auf jeden Fall auf der sicheren Seite. Ich bin im Übrigen auch ein Anhänger der Meinung des LG Berlin, finde hierfür leider nur wenige Anhänger.

  • In meinem Fall hat der Sohn des Verstorbenen am 28.12.2010 die Ausschlagung vorm Notar erklärt. Er hat die Ausschlagung selbst erklärt und die Mutter, die mitanwesend war, hat die Ausschlagung ebenfalls für den Sohn erklärt und die Genehmigung beantragt.

    Der Sohn wurde nun heute volljährig, die Genehmigung bislang nicht erteilt.

    Muss der Sohn jetzt erneut die Ausschlagung (die er selbst ja schon erklärt hat) genehmigen, oder ist in dem Fall die Ausschlagung mit Volljährigkeit wirksam?! :gruebel:

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