Erbscheinsverfahren (IPR) nach neuem Recht

  • Nach dem neuen FamFG wurde die Gleichlauftheorie aufgegeben (§§ 105,343 FamFG; sog. Welterbschein).

    Gleichzeitig wurde jedoch auch § 16 I Nr. 6 RPflG geändert (bisheriger Wortlaut: der Richter ist zuständig für die Erteilung von gegenständlich beschränkten Erbscheinen (§ 2369 BGB) – also Erteilung eines Erbscheins nach ausländischem Recht; neuer Wortlaut: der Richter ist u.a. zuständig für die Erteilung von Erbscheinen, wenn die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt).

    Der Gesetzgeber hat nicht den Wortlaut „wenn der Richter den Erbschein unter Anwendung ausländischen Rechts erteilt“ gewählt. Eine nähere Gesetzesbegründung zum geänderten § 16 I Nr. 6 RPflG findet sich nicht (vgl. Bt-Drs. 16/6308 S. 322: Die Vorschrift sieht daher anstelle des bisher bestehenden Richtervorbehaltes für die Erteilung des gegenständlich beschränkten Erbscheins nach § 2369 BGB einen generellen Richtervorbehalt für alle Fälle, in denen bei der Erteilung von Erbscheinen oder Zeugnissen nach den §§ 36, 37 GBO bzw. den §§ 42, 47 SchRegO die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt, vor).

    Dementsprechend wird in der Literatur u.a. darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber den Richtervorbehalt des § 16 Nr. 6 RPflG auf alle Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins oder sonstiger nachlassgerichtlicher Zeugnisse erstreckt hat, in denen die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt. (MüKo 3. Auflage § 343 FamFG RdNr. 32). Dahinter steht die zutreffende Überlegung, dass allenfalls ein Richter in der Lage sein wird die schwierigen Fragen, die sich durch die Anwendung ausländischen Rechts ergeben, zu beantworten (MüKo a.a.O.). Ebenso Dr. Kroiß ZEV 2009,493 (494,495): „Die Vorschrift sieht … einen generellen Richtervorbehalt für alle Fälle vor, in denen bei der Erteilung von Erbscheinen die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt.“ und Bumiller/Harders 9. Auflage Vorbemerkung zu §§ 343,344 FamFG RdNr. 11: Die Ausweitung der internationalen Zuständigkeit in Nachlasssachen führt nunmehr zum generellen Richtervorbehalt in allen Fällen, in denen bei der Erteilung eines Erbscheins die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt.

    Noch deutlicher Keidel 16. Auflage FamFG RdNr. 96: „In Betracht kommt ausländisches Recht, wenn es zu erwägen ist. Zeigt sich dann doch, dass deutsches Recht anwendbar ist, kann nach § 16 II RPflG verfahren werden.“

    § 16 II RPflG ist jedoch nicht geändert worden. Nach dem Wortlaut des § 16 II RPflG kann zwar das Verfahren übertragen werden, wenn aufgrund gesetzlicher Erbfolge ein Erbschein unter Anwendung deutschen Erbrechts zu erteilen ist. Die weitere Voraussetzung „liegt eine Verfügung von Todes wegen vor“ dürfte jedoch regelmäßig nicht vorliegen.

    Nach der Vorschrift des § 16 I Nr. 6, II RpflG müsste der Richter für jedes Erbscheinsverfahren, bei dem der Erblasser (auch) eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt (ggf. auch wenn nur der Ehegatte eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt und es um die Erhöhung des Erbteils nach § 1371 BGB geht), funktionell zuständig sein.

    Demgegenüber wird in etlichen Kommentaren entsprechend dem früheren Wortlaut des § 16 I Nr. 6 RpflG nicht auf die Anwendung ausländischen Rechts sondern auf die Erteilung eines Erbscheins nach ausländischem Recht abgestellt (z.B. MüKo. 5. Auflage 2010 § 2353 BGB RdNr. 49).

    Hierbei gibt es dann wieder Folgeprobleme:

    Ist ein Erbschein nach ausländischem Recht nur erteilt, wenn ausländisches Erbstatut vorliegt? Reicht es für die Erteilung des Erbscheins nach ausländischem Recht bereits aus, wenn zwar deutsches Erbrecht aber ausländisches Güterrecht Anwendung findet, so dass im konkreten Fall zwar gesetzliches, ausländisches Güterrecht vorliegt aber § 1371 BGB keine Anwendung findet. Oder ist der Erschein nach ausländischem Recht bereits dann erteilt, wenn eine Rückverweisung auf deutsches Recht (renvoi) vorliegt, selbst wenn deutsches Erbrecht und deutsches Güterrecht Anwendung findet (nur wegen der ausländischen Rückverweisungsnorm; vgl. auch Dr. Kroiß ZEV 2009,495 wonach bei einem Eigenrechtserbschein ohne Nachlassspaltung die Rückverweisung durch ausländisches Recht auf deutsches Recht als Inhalt des Erbscheins angegeben werden muss; bei HRP 9. Auflage RdNr. 2.102 wird die Rückverweisung auch im Erbschein aufgeführt – es liegt jedoch im konkreten Fall Nachlassspaltung vor).

    Nach dem MüKo. (a.a.O.) ist in dem letztgenannten Fall trotz der Rückverweisung der Rechtspfleger funktionell zuständig. In RdNr. 7 verweist er auf HRP RdNr. 2.17 mit dem Hinweis: „der zu Recht die Vorlagemöglichkeit des § 5 II RPflG anspricht“. Der HRP RdNr. 2.17 kommentiert jedoch noch das alte Recht „nur für die Erteilung eines Fremdrechtserbscheins ist der Richter zuständig“. Ferner entspricht der Wortlaut des § 5 II RPflG „wenn die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt“ wortgenau dem § 16 I Nr. 6 RPflG.

    Wie wird dies anderswo gehandhabt? Werden die Verfahren auch bei Rückverweisung auf deutsches Erbrecht und deutschem Güterrecht generell vom Richter bearbeitet, wenn der Erblasser auch eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt? Werden diese Verfahren anschließend vom Richter analog § 16 II RPflG auf den Rechtspfleger übertragen?

  • Der Welterbschein genießt nach § 2366 BGB auch im Ausland öffentlichen Glauben (mal abgesehen davon, ob der Erbschein im Ausland anerkannt wird).

    Es stellt sich daher die Frage, ob bei Aufnahme eines Erbscheinsantrags im Hinblick auf § 2369 BGB n.F. und §§ 105,343 FamFG von dem Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung verlangt werden kann, wonach Nachlassgegenstände im Ausland (ggf. auch nur bezogen auf unbewegliches Vermögen) nicht vorhanden sind.

    Die eidesstattliche Versicherung ist zwar grundsätzlich kein förmliches Beweismittel im Sinne des Strengbeweises. Nach Staudinger 2010 § 2358 BGB RdNr. 19 kann jedoch das Nachlassgericht im Freibeweisverfahren eine eidesstattliche Versicherung verlangen. Staudinger lässt jedoch offen, ob er damit Dritte oder Beteiligte meint. Nach Keidel 16. Auflage § 29 FamFG RdNr. 21 ist die eidesstattliche Versicherung eines Beteiligten nur zugelassen, wenn dies gesondert angeordnet ist oder als Mittel der Glaubhaftmachung nach § 31 FamFG gesetzlich zugelassen ist.

    Die eidesstattliche Versicherung im Erbscheinsverfahren ist in § 2356 II BGB angeordnet und sieht nicht vor, dass der Antragsteller an Eides Statt versichern muss, dass Nachlassvermögen im Ausland nicht vorhanden ist. Auch sieht § 2358 BGB keine weitergehende Glaubhaftmachung durch den Antragsteller vor. Wenn ich der Rechtsauffassung von Keidel folge, kommt daher insoweit die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch einen Beteiligten nicht in Betracht (möglich wäre ggf. die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung von einem nicht beteiligten Miterben). In diesen Fällen kann von dem Antragsteller lediglich die Abgabe einer einfachen Erklärung verlangt werden (§ 27 II FamFG).

    Der öffentliche Glaube des Welterbscheins lässt sich auch nicht durch Anwendung des § 2369 I BGB n.F. ausschließen, da § 2369 I BGB n.F. u.a. voraussetzt, dass sich auch Nachlassgegenstände im Ausland befinden, somit bei fehlenden Nachlassgegenständen im Ausland die Erteilung eines Erbscheins nach § 2369 I BGB n.F. mit Beschränkung auf die im Inland befindlichen Gegenstände nicht möglich ist.

    In Betracht kommt noch ein sogenannter Geltungsvermerk (vgl. MüKo 5. Auflage 2010 § 2353 BGB RdNr. 27; Staudinger 2010 § 2369 BGB RdNr. 12,13 (II.1c); zum Wortlaut vgl. auch HRP 9. Auflage RdNr. 4.276 und RdNr. 2.101 und 2.102). Da die Gleichlauftheorie aufgegeben wurde und der Erbschein weltweit einsetzbar ist, müsste der Geltungsvermerk bei einem Eigenrechtserbschein jedoch negativ alle Länder und Gegenstände aufführen, für die nach Art. 3a II EGBGB ein abweichendes Sonderstatut in Betracht kommt, was sich in der Praxis nicht durchsetzen lässt.

    Nach MüKo 5. Auflage 2010 § 2358 BGB RdNr. 8 besteht eine beschränkte Amtsermittlungspflicht (Regel-Ausnahmeverhältnis) wonach bei fehlendem besonderen Beteiligtenvortrag und nicht festgestelltem ausländischen Grundbesitz von dem Fehlen einer Beschränkung des Erbstatuts aufgrund des Art. 3a II EGBGB ausgegangen werden kann. Insoweit kann evtl. auf die Aufnahme eines Geltungsvermerks verzichtet werden.

    Wie wird dies anderswo gehandhabt? Verlangt ihr eine einfache Erklärung, wonach Nachlassgegenstände im Ausland (ggf. beschränkt auf unbewegliches Vermögen) nicht vorhanden sind? Wird insoweit die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangt? Oder werden beschränkte Erbscheine nach § 2369 BGB n.F. oder Erbscheine mit Geltungsvermerk erteilt? Da der Welterbschein auch im Ausland öffentlichen Glauben genießt, kann bei einem falschen Erbschein ein Schaden entstehen. Ggf. kommt es in diesem Fall aus Sicht des Nachlassgerichts darauf an, ob von dem Antragsteller des Erbscheinsverfahrens eine einfache Erklärung/eidesstattliche Versicherung zu Nachlassgegenständen im Ausland (ggf. beschränkt auf unbewegliches Vermögen) verlangt wird, um Regressansprüche gegen das Land von vornherein auszuschließen.

  • Nach Palandt 69. Auflage § 2353 BGB RdNr. 20 ist mit dem Welterbschein das bisherige Bedürfnis der Rechtsprechung entfallen, in dem Erbschein den Geltungsvermerk aufzunehmen. Damit ist der Vermerk unrichtig und zu unterlassen.

    Nach Anm. Pomberger DNotZ 1991,552 (554) sind Angaben oder Ermittlungen über alle möglichen Ausschluss- oder Einschränkungsgründen eines Erbrechts (z.B. Nachlass, der nicht dem deutschen Erbrecht unterliegt) nur erforderlich, wenn für sie wenigstens irgendein Anlass besteht (zum damaligen Zeitpunkt gab es aber noch nicht den nach § 105 FamFG möglichen Welterbschein).

    Nach einer weiteren Entscheidung des KG FamRZ 2006,151f. besteht für den Antragsteller des Erbscheinsverfahrens über die Vorschriften der §§ 2354-2357 BGB hinaus die Pflicht vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Das KG hatte sich seinerzeit auf die Vorschrift des § 138 I ZPO berufen. Die Vorschrift wurde wortgenau ins FamFG übernommen (jetzt: § 27 II FamFG – statt von Parteien wird von den Beteiligten gesprochen) (vgl. auch Palandt 69. Auflage § 2358 BGB RdNr. 2).

    M.E. kann daher von dem Antragsteller des Erbscheinsverfahrens nur in Einzelfällen (z.B. Erblasser besitzt auch eine ausländische Staatsangehörigkeit) eine einfache Erklärung nach § 27 II FamFG verlangt werden, wonach Nachlassgegenstände im Ausland (ggf. auch nur bezogen auf ausländischem Grundbesitz - MüKo 5. Auflage 2010 § 2358 BGB RdNr. 8 -) nicht vorhanden sind.

  • ich häng mich mal hier dran:

    Ich habe eine Antragstellerin die nicht weiss welche Staatsangehörigkeit ihre Mutter zuletzt hatte.
    Sie hat 1971 einen Holländer geheiratet. Das zuständige Standdesamt hat ihr aber erklärt, dass ihre Mutter damals noch die amerikanische Staatsangehörigkeit hatte (sie war vorher mit einem US-Bürger verheiratet).
    Da sie aber zuletzt all die Jahre in Holland lebte , in Hamburg nur verstorben ist, kann alles möglich sein (Rente hat sie aus Deutschland bezogen).

    Wie kann die Miterbin (sie will einen Teilerbschein beantragen) jetzt letzte Gewissheit über die Staatsangehörigkeit ihrer Mutter erlangen ?

  • Ich möchte das Thema nochmals aufgreifen.

    In dem vorliegenden Fall hatte der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Ehefrau hat eine andere Staatsangehörigkeit, so dass zu prüfen ist, welches Güterrecht gilt.

    In § 16 Abs. I Nr. 6 RpflG heißt es "oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt". Meiner Ansicht nach schließt dies auch ausländisches Güterrecht ein, sowie die Prüfung ob ausländisches oder deutsches Güterrecht anzuwenden ist, sodass die Akte dem Richter vorzulegen ist. Dieser kann mir die Sache übertragen, wenn er feststellt, dass deutsches Güterrecht gilt.


    Gibt es andere Meinungen?

  • Ich weiß nicht, wie hier die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommen soll.

    Nach Art. 15 I EGBGB unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht.

    Der Blick in Art. 14 EGBGB (zutreffend dürfte Absatz 1 Nr. 2 sein) führt im Ergebnis zur Anwendung deutschen Güterrechts. Jedenfalls, wenn

    a) keine abweichende Rechtswahl getroffen wurde, Art. 15 II EGBGB
    b) nicht die Vorschriften des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen anzuwenden sind

    Aber zu den wesentlichen Punkten (wo wurde die Ehe geschlossen, handelt es sich um Vertriebene oder Flüchtlinge, wo war der letzte gewöhnliche Aufenthalt beider Ehegatten - wo ist der gewöhnliche Aufenthalt der Witwe, wurde eine Rechtswahl getroffen?) muss der Sachverhalt vorher ergänzt werden.

  • Mir geht es schon um die Frage, wer für diese Prüfung zuständig ist.

    Der Gesetzestext lautet nicht "wenn ausländisches Recht anzuwenden ist", sondern " die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt". Und wenn ein Ehegatte eine andere Staatsangehörigkeit hat, ist grundsätzlich erstmal zu prüfen, welches Güterrecht gilt.

  • Es ist sicher nicht zu beanstanden, wenn man sich bei der kleinsten Abweichung auf den Standpunkt stellt, die Akte dem Richter vorlegen zu müssen.

    Ich bin aber der Auffassung, dass erst bei Verweis durch das deutsche IPR auf fremdes IPR oder auf fremde Sachnormen die Akte dem Richter vorgelegt werden sollte.

  • Die Anwendung des deutschen IPR ist keine Anwendung ausländischen Rechts. Soweit es das Erbstatut angeht, fragt sich dann eben, ob die Anwendung ausländischen Rechts "in Betracht kommt", wenn das ausländische Kollisionsrecht auf deutsches Recht zurückverweist (was bei unbeweglichem Vermögen wegen des Grundsatzes der lex rei sitae häufig vorkommt und in aller Regel völlig unproblematsich ist).

    Aber es soll ja auch Kollegen geben, die bereits vorlegen, wenn sie erfahren, dass der deutsche Erblasser einmal im Ausland im Urlaub war.

  • Wenn ich mich hier mal dran hängen darf:

    Ein deutscher Erblasser verstirbt im Urlaub. Er hinterlässt keine Verfügung von Todes wegen. Somit liegt grundsätzlich eine RPfl.-Zuständigkeit für die Erbscheinserteilung vor. Allerdings ist die Formulierung des § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG doch sehr schwammig: "wenn die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt." Da Tod im Ausland ist ja bei gutachterlicher Prüfung zunächst kurz auf Artt. 3, 25 EGBGB (bzw. bei Tod ab 17.8.15 - EUErbVO) einzugehen. In beiden Fälle ergibt sich die Anwendung deutschen Rechts (deutscher Staatsangehöriger bzw. Urlaub ist nicht als gewöhnlicher Aufenthalt zu betrachten). Nun meine Frage: lege ich die Akte trotzdem dem Richter vor damit er mir genau das sagt?allerdings auf Grund fehlender Verfügung von Todes wegen ist ja eine Rückübertragung auf den RPfl nicht durch § 16 Abs. 2 RPflG gedeckt. Wie ist bei so einem Fall zu verfahren?

    In diesem Zusammenhang noch eine Frage angefügt: beim Erbscheinsverfahren liegt lediglich der ausländische Totenschein vor. Ich habe bereits meine Meinung bestätigend im Forum gelesen, dass dies nicht ausreichend ist und eine Sterbeurkunde zu erfordern ist (hier mit Apostille). Aber im Graf/Firsching wir als Nachweis der Todesschein mit aufgeführt. Das verwundert mich doch sehr. Gibt es Literatur oder Entscheidungen aus denen eindeutig hervorgeht, dass ein Totenschein dem Nachweiserfordernis gem. § 2356 BGB nicht genügt?

  • Du schreibst ja selbst, dass es eindeutig ist, dass deutsches Recht zur Anwendung kommt. Zweifelsfrei kommt daher die Anwendung ausländischen Rechts eben nicht in Betracht. Somit ist du eindeutig zuständig.

    Der Totenschein reicht beim Auslandssterbefall regelmäßig aus, dass das Nachlassgericht Kenntnis vom Erbfall hat und das Testament eröffnet wird. Zur Erbscheinserteilung bedarf es aber einer öffentlichen Urkunde und ist nur dann der Totenschein ausreichend, wenn die Sterbeurkunde nicht oder nur mir unverhältnismäßigen Schwierigkeiten beschaffbar wäre.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Hatte vergessen zu sagen, dass innerhalb der EU die Behörden untereinander die Urkunden ohne Apostille anerkennen müssen.

    Und außerhalb der EU kann man eine apostillierte Urkunde nur verlangen, wenn man begründete Zweifel an der Echtheit der vorliegenden Urkunde hat. Also muss man die Urkunde erstmal haben und prüfen, bevor man eine Apostille verlangen kann.

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  • Ich häng mich auch mal dran.

    Hab hier eine US-Amerikanerin, die mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verstorben ist.

    --> Gemäß Art. 21 EuErbVO dürfte deutsches Recht Anwendung finden.

    --> Wie handhabt Ihr die funktionelle Zuständigkeit in solchen Fällen? Richter, da wegen der ausländischen Staatsangehörigkeit die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt oder Rpfl, da aufgrund der EuErbVO eindeutig deutsches Recht Anwendung findet?

  • So einfach ist das m.E. nicht. Das kann so nur gelten, wenn ausschließlich Vermögen in Mitgliedsländern vorhanden ist.

    Wenn die Amerikanerin auch Vermögen im EU-Ausland (z.B. USA) hinterlassen hat, können wir nicht einfach ohne weitere Prüfung ausländischen IPR´s einen unbeschränkten Erbschein erteilen.

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  • So einfach ist das m.E. nicht. Das kann so nur gelten, wenn ausschließlich Vermögen in Mitgliedsländern vorhanden ist.

    Wenn die Amerikanerin auch Vermögen im EU-Ausland (z.B. USA) hinterlassen hat, können wir nicht einfach ohne weitere Prüfung ausländischen IPR´s einen unbeschränkten Erbschein erteilen.

    :gruebel:

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • :gruebel::gruebel::gruebel:
    :gruebel::gruebel:
    :gruebel:

    Unser Erbschein ist ein "Welterbschein". Er muss überall auf der Welt die richtige Erbfolge ausweisen.

    Wenn eine Amerikanerin mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt hier verstirbt und Grundbesitz in den USA hat, dürfe dort die Erbfolge sich nach dem Recht der belegenen Sache vererben und nicht nach deutschem Recht. Oder?

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