Rückfestsetzung

  • Hallo in die Runde,

    gibt es Neues / neue Rechtsprechung zum Thema "Rückfestsetzung"?

    1. grundsätzlich
    2. Verzinsung

    Ich habe hier vermehrt diesbezügliche Anträge, u.a. auch dahingehend, nicht nur den festgesetzten und (einschließlich Zinsen) gezahlten Betrag rückfestzusetzen, sondern diesen Betrag (Erstattungsbetrag nebst Zinsen seit XY bis Zahlung) ab Zahltag noch zu verzinsen ?!

    Danke!

  • Ich habe hier vermehrt diesbezügliche Anträge, u.a. auch dahingehend, nicht nur den festgesetzten und (einschließlich Zinsen) gezahlten Betrag rückfestzusetzen, sondern diesen Betrag (Erstattungsbetrag nebst Zinsen seit XY bis Zahlung) ab Zahltag noch zu verzinsen ?!


    Klingt für mich nach einem Fall des Zinseszins. :D Die Zinsen ab Zahlung sind wohl eher ein Fall für § 717 Abs. 2 ZPO und nicht für die Rückfestsetzung.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Mein erster Antrag auf Rückfestsetzung.....

    Die Beklagtenseite beantragt nachträglich die dem RA entstandenen Fahrtkosten unter Ausspruch der gesetzlichen Verzinsung gegen die Klägerseite festzusetzen.
    Die Klägerseite trägt vor, dass dieser Antrag zurückzuweisen sei, begründet diesen Standpunkt jedoch nicht.

    Die Reisekosten sind entstanden, so dass ich dem Antrag auf Rückfestsetzung stattgeben und einen KFB erlassen würde. Sehe keinen Grund warum ich den Antrag zurückweisen sollte.

    Wie seht ihr das? Oder gibt es irgendwelche Besonderheiten, die zu beachten sind?

  • Ups, ich meinte Nachfestsetzung.. Sorry

    Nur wenn ich so drüber nachdenke, ist mir nicht ganz klar, was eine Rückfestsetzung ist ?! :oops:

  • Rückfestgesetzt wird der Betrag, der aufgrund eines Kfbs gezahlt worden ist, obwohl dieser - meinstens aufgrund einer abgeänderten KGE in einer höheren Instanz - kraftlos geworden ist.
    Bsp: Kläger obsiegt in I. Instanz. Es ergeht ein Kfb zugunsten des KLägers, Bekl zahlt, geht in die Berufung und obsiegt dort, Klage wird abgewiesen, Kläger trägt die Kosten. Der Beklagte muss ja jetzt an den gezahlten Betrag aus dem Kfb I. Instanz kommen können - und zwar im Wege der Rückfestsetzung.

  • Kurze Verständnisfrage, weil es mein erster Rückfestsetzungsantrag ist:

    Festgesetzt werden der Betrag, der laut KFB zu zahlen war, zzgl. der Zinsen, die bis zur Zahlung entstanden sind. Wird dies in einer Summe ausgeworfen oder sagt man Betrag zzgl. Zinsen von- bis? Logisch wäre m.E. die erste Variante, da dieser Betrag ja seit dem Antrag auf Rückfestsetzung zu verzinsen ist gemäß § 104 ZPO.

  • Der Antragsteller muss einen bezifferten Antrag stellen, d.h. er muss ganz genau mitteilen, welchen Betrag genau er zurückfestgesetzt haben will. Denn als RPFL weiß ich ja nicht, welcher Betrag tatsächlich gezahlt wurde.

  • Neben der genau bezifferten Zahlungssumme im Antrag lasse ich mir die "angebliche" Zahlung auch durch die Gegenseite bestätigen. Dann ist man auf der sicheren Seite.

  • Wenn ich einen KFB erlasse, steht doch dann, wenn das Urteil/ die Kostengrundentscheidung noch rechtsmittelfähig ist, in der Regel drin, dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung etc. möglich ist.
    Und darum habe ich in diesen Fällen auch noch nicht erlebt, dass der Berufungskläger dann den Betrag aus dem KFB gezahlt hat, weil er ohnehin nicht davon ausgehen wird, dass aus dem KFB vollstreckt wird.
    Eine Rückfestsetzung habe ich in mehr als 15 Jahren hier noch nie gesehen. Zugeben muss ich, dass bis zum Erlass des KFB incl. der Bearbeitungs- und Anhörungsfristen ja sowieso bis zu 4 Wochen vergehen und ich einen KFB einfach nicht mehr erlasse, wenn ich von einer Berufung Kenntnis erlangt habe.

  • Ich habe jetzt nicht gezählt, wieviele Rückfestsetzungsanträge ich habe, es sind aber einige. Und es gibt auch eine nicht ganz kleine Zahl von RAs, die auf die Durchführung des KFV bestehen, auch wenn sich das Verfahren in der RM-Instanz befindet - selbst wenn die Akte beim BGH ist. Die Gründe sind mir nicht bekannt, kann tlw aber auch daran liegen, dass die Beträge hier am LG teilweise sehr hoch sind (Kfb über einen fünfstelligen Betrag).

  • Kann ich bestätigen. Hier beim AG kennt man das Wort "Rückfestsetzung" kaum, beim LG hatte ich selbige dagegen gar nicht mal so selten. Hat wohl wirklich etwas mit der Betragshöhe zu tun.

  • Neben der genau bezifferten Zahlungssumme im Antrag lasse ich mir die "angebliche" Zahlung auch durch die Gegenseite bestätigen. Dann ist man auf der sicheren Seite.

    Wenn sich der Obsiegende aus einer Kaution oder Bürgschaft den Betrag entnimmt, zählt das doch auch als Zahlung? Bzw. natürlich hat er sich auszahlen lassen.

  • Ich habe jetzt meinen ersten Antrag auf Rückfestsetzung vor mir liegen. Das Prinzip ist mir klar (denke ich):

    Die aus dem erstinstanzlichen Urteil unterlegene Partei hat auf den Kostenfestsetzungsbeschluss Zahlung geleistet. Danach wird das Urteil der ersten Instanz durch das Berufungsgericht aufgehoben und eine neue Kostengrundentscheidung getroffen.
    Also habe ich jetzt die Kosten wie üblich nach der neuen Kostengrundentscheidung festgesetzt.

    Womit ich Probleme habe ist der Aufbau des Rückfestsetzungsbeschlusses???:confused: :oops: Als absoluter Neuling bin ich mir da etwas unsicher.:nixweiss:
    Schreiben ich dann einfach einen normalen Beschluss mit dem Inhalt:

    Die auf dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom XXX geleistete Zahlung der Beklagten in Höhe von XXX EUR (Festsetzungsbetrag XXX EUR nebst Zinsen xxx EUR bis zum (Zahlungstag)) werden nebst Zinsen seit dem xxx (Antragsdatum der Rückfestsetzung)rückfestgesetzt.

    Gründe:

    „Zwischen dem, was wir denken, was wir sagen wollen,was wir denken, zu sagen, was wir sagen, was wir hören wollen, was wir hören,was wir hören möchten, was wir denken, zu verstehen, und was wir wirklichverstehen, bestehen neun verschiedene Möglichkeiten, nicht verstanden zuwerden.“

  • Danke :)

    Ich mache die ganze Geschichte wahrscheinlich komplizierter als sie ist.

    „Zwischen dem, was wir denken, was wir sagen wollen,was wir denken, zu sagen, was wir sagen, was wir hören wollen, was wir hören,was wir hören möchten, was wir denken, zu verstehen, und was wir wirklichverstehen, bestehen neun verschiedene Möglichkeiten, nicht verstanden zuwerden.“

  • Ich schreibe:
    "In pp sind im Wege der Rückfestsetzung von xxx an Kosten xxx [Betrag nebst Verzinsung] an xxx zu erstatten."
    Fettisch

    Also ohne Angabe des Titels, der die alte Entscheidung ändert? Ich hätte "auf Grund des Urteils sind von an € zu erstatten" geschrieben, weil es ja Kosten des Rechtsstreits sind, die nach 104 ZPO festgesetzt werden.

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