Nach meiner Ansicht ist das kein Fall einer falsa demonstratio, sondern A hat Flst. 100 und B hat Flst. 200 erworben. B hat weiterveräußert und C hat vom Berechtigten erworben. Die Grundbücher sind richtig, es gibt demzufolge auch nichts zu berichtigen. A und C müssen die Grundstücke wechselseitig auflassen.
Bei der ersten Betrachtung des Falls habe ich es auch so gesehen, aber die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten (auch der veräußernden Gemeinde) sowie die tatsächliche Nutzung und Bebauung des jeweils vertauschten Flurstücks durch die Erwerber, sprechen doch irgendwie für eine Verwechslung der Flurstücke.
Was spricht aus Deiner Sicht gegen diese Theorie ?
Zusatz !
C ist der Sohn von B und hat sich im Zweifel genauso "geirrt" über den Kaufgegenstand, so dass man da wohl konsequenterweise auch von Falschbezeichnung ausgehen müsste.