Fahrtkosten, PKH, Ausgleichung?

  • Hallo,
    ich hoffe ihr könnt mir bei folgender Ausgleichung helfen:
    Prozessgericht Gemeinde B; Kostenentscheidung: AS 30%, AG 70%
    AS wohnt in Gemeinde A, RA kommt aus Gemeinde B (Prozessort)
    AG wohnt in Gemeinde A, RA kommt aus Gemeinde C, somit weder am Wohnort noch am Prozessort (AG hat volle PKH, der RA wurde beigeordnet-aber nicht zu den Bedingungen eines ortsansässigen RA-)
    Die Parteien melden die Gebühren und Auslagen an:
    AS: nur Gebühren: 157,68 €
    AG: Gebühren, Fahrtkosten des auswärtigen RA und Abwesenheitsgeld des RA: 202,90 €.
    Dem AG-RA wurden bereits 202,90 € aus der Staatskasse erstattet wegen voller PKH.
    Wie muss ich die Ausgleichung jetzt machen? Im Festsetzungverfahren sind die Fahrtkosten des AG-RA doch nur insoweit erstattungsfähig wie für einen RA von Gemeinde A zum Prozessort in Gemeinde B und auch das Abwesenheitsgeld, oder?
    Vielleicht könnt ihr mir ja helfen, ich weiß auch nicht so ganz wie ich das mit der Zahlung aus der Staatskasse machen soll bezüglich der Ausgleichung.
    Gruß

  • Also ich hab´s jetzt nur mal überschlagen, aber meines Erachtens müsste hier doch ohnehin der Agg. etwas an den Ast. erstatten, oder? Dann ist die erfolgte Zahlung aus der Staatskasse an den Agg. für dich ohnehin uninteressant.
    Ich würde die Ausgleichung so machen, als wenn keine PKH bewilligt worden wäre. Allerdings bin ich noch am Überlegen, ob man die Reisekosten nicht auch gegenüber dem Dritten als notwendig erachten müsste, wenn es denn schon das Gericht bzw. die Staatskasse im Rahmen der PKH tut... :gruebel:

  • Und dieser Ansicht bin ich gerade nicht. Die PKH-Vergütungsanweisung und die Festsetzung erstattungsfähiger Kosten sind 2 verschiedene Paar Schuhe. Man ist an die Anweisung aus der LK nicht gebunden und so würde ich das hier auch handhaben. Ist A-B dichter als C-B, dann gibt es nur die Strecke A-B als Reisekosten.

  • Und dieser Ansicht bin ich gerade nicht. Die PKH-Vergütungsanweisung und die Festsetzung erstattungsfähiger Kosten sind 2 verschiedene Paar Schuhe. Man ist an die Anweisung aus der LK nicht gebunden und so würde ich das hier auch handhaben. Ist A-B dichter als C-B, dann gibt es nur die Strecke A-B als Reisekosten.



    Grundsätzlich sehe ich das auch so wie du, denke aber, dass ich damit im Falle eines Rechtsmittels nicht durchkäme... Versuchen würde ich es auch. Dürfte hier aber nichts am Ergebnis ändern, dass der Agg. hier erstattungspflichtig ist und somit der Übergang hier keine Rolle spielt (wenn es nicht eine Konstellation je nach Höhe der Reisekosten gibt, die ich gerade übersehe).

  • Und dieser Ansicht bin ich gerade nicht. Die PKH-Vergütungsanweisung und die Festsetzung erstattungsfähiger Kosten sind 2 verschiedene Paar Schuhe. Man ist an die Anweisung aus der LK nicht gebunden und so würde ich das hier auch handhaben. Ist A-B dichter als C-B, dann gibt es nur die Strecke A-B als Reisekosten.



    Mal wieder :zustimm::D

  • :abklatsch :D

  • Somit also folgende Ausgleichung?
    1. KFB:
    aK: AS meldet an 157,68 € (Gebühren)
    AG meldet an 202,90 €,Gebühren und Auslagen, aber hier jedoch nur erstattungsfähig Reisekosten von Wohnort AG (Gemeinde A) nach Prozessgericht (Gemeinde B) und Abwesenheits-pauschale insgesamt: 192,19 €
    ausgleichsfähige Kosten insgesamt: 349,87 €
    AG trägt 70 %: 244,91 €
    abzgl. eigener: 192,19 €
    EA AS ./ AG: 52,72 € gem. § 103...
    2. KFB: PKH-Festsetzung: 202,90 € inkl. aller Reisekosten.
    Ist das so richtig?

  • Ich häng mich mal hier dran.
    Vergleich: Kl. 1/4, Bekl. 3/4.
    Bekl. hat PKH ohne Raten, RA X wird "zu den kostenrechtlichen Bedingungen eines Rechtsanwalts mit Sitz am Ort des Prozessgerichts" beigeorndet.
    RA X hat einen Antrag nach § 59 RVG gestellt. Dieser enthält Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld.
    RA Y (Klägervertreter) stellt Antrag nach § 106 ZPO.
    Ich habe RA X aufgefordert, seinen 59er-Antrag zu korrigieren und einen 106er zu stellen. Es kommt aber nichts. :(
    Ich habe mehrere Fragen:
    1. Die Kosten aus der StaKa setze ich doch ohne Fahrtkosten und Abw-Geld fest, oder? (Die Beiordnung darf ja zwar nicht mehr so erfolgenn, aber wenn, dann gilt sie, oder?)
    2. Kann ich den Vergütungsantrag für die Ausgleichung benutzen? Oder muss ich wegen § 106 ZPO auf Beklagtenseite mit 0 € rechnen?
    3. Wenn ich den Antrag nehme, muss ich dort doch die Fahrtkosten (wieder) absetzen, da der Bekl. am Ort des Prozessgerichts wohnt, oder?

  • An die Bewilligung der PKH, und sei sie noch so falsch, ist man gebunden. Also keine Reisekosten.

    Ein Antrag auf Auskehrung der PKH-Vergütung taugt nicht als Antrag nach § 106 ZPO. Kommt kein ordentlicher Antrag nach §§ 104, 106 ZPO, wird nach Fristablauf einseitig festgesetzt.

  • Ohne Berücksichtigung der Vergütung der PKH-Partei kann nicht ausgeglichen werden. Soweit die Landeskasse gezahlt hat, ist der Anspruch übergegangen und zu berücksichtigen. (da melde ich doch glatt bei mir zur Ausgleichung an)

    Wenn ich ohne die Kosten festsetze, bekommt der Kläger 75 % seiner Kosten gegen den Beklagten festgesetzt und der Beklagte kann dann keine Festsetzung von 25 % seiner Kosten gegen den Kläger verlangen, weil der Anspruch auf die Landeskasse übergegangen ist. Und die Landeskasse wartet ab und holt sich anschließend vom Kläger 25 % der verauslagten PKH-Vergütung, von der sie bei entsprechender Ausgleichung nichts gesehen hätte??? Ist ja wohl nicht richtig.
    Und wenn PKH-Vergütung gleich Wahlanwaltsvergütung ist, habe ich doch auch kein Problem. Die Fahrtkosten des Beklagten waren nicht notwendig und werden deshalb nicht berücksichtigt.

  • Ich hole das Thema mal hoch, weil ich auch gerade vor einem ähnlichen Problem oder auch einem gedanklichen Knoten im Kopf stehe:

    KGE: Kl. 2/3, Bekl. 1/3
    Kläger hat PKH mit der Maßgabe, dass die Vergütung nur in dem Umfang erstattungsfähig ist, wie sie bei einem im Bezirk des Gerichts ortsansässigen RA angefallen wäre.

    PKH-Vergütung wurde bereits ausgezahlt mit reduzierten Reisekosten.

    Antrag nach § 106:
    RA beantragt die vollen Reisekosten und begründet dies auch.
    Die Begründung würde mir im normalen KF-Verfahren ausreichen, um die Reisekosten als erstattungsfähig anzusehen.
    Wenn ich jetzt aber ausgleiche mit den vollen Reisekosten bei der WAV und den reduzierten Reisekosten beim PKH-Auszahlungsbetrag, dann habe ich einen geringeren Übergang auf die Staatskasse, als wenn ich bei der WAV und der PKH-Vergütung von gleichhohen Reisekosten ausgehe.

    Geht das so? Kann ich in der Ausgleichung die vollen Reisekosten bei der WAV ansetzen?
    Ist der Übergang auf die Staatskasse dann überhaupt korrekt, weil es ja doch ein paar Euro weniger wären, die sie wiederbekommt?
    Habe ich mich überhaupt verständlich ausgedrückt? :confused:

    Für Meinungen bedanke ich mich im Voraus! :)

    Der Weg ist das Ziel.

    Da wird auch Zweifel sein

    es wird viel Zaudern sein
    da wird Unglaube sein
    wie alle einsam und allein

    (Das Ich, "Destillat")

  • Die Begründung würde mir im normalen KF-Verfahren ausreichen, um die Reisekosten als erstattungsfähig anzusehen.
    Wenn ich jetzt aber ausgleiche mit den vollen Reisekosten bei der WAV und den reduzierten Reisekosten beim PKH-Auszahlungsbetrag, dann habe ich einen geringeren Übergang auf die Staatskasse, als wenn ich bei der WAV und der PKH-Vergütung von gleichhohen Reisekosten ausgehe.

    Geht das so? Kann ich in der Ausgleichung die vollen Reisekosten bei der WAV ansetzen?

    Wenn Du bei der WAV die vollen Reisekosten für erstattungsfähig hältst, setzt Du sie bei der Ausgleichung nach § 106 ZPO auch an. Dann ergibt sich ein - aufgrund der gegebenen Quoten allerdings vermutlich vom Kläger - zu zahlender Betrag. Der Übergang auf die Staatskasse fände (unter Berücksichtigung von § 59 Abs. 1 Satz 2 RVG) maximal in Höhe eines etwaigen vom Beklagten zu erstattenden Betrages statt. Die zweite zu beachtende Obergrenze wäre der Betrag, der aus der Staatskasse gezahlt worden ist: Mehr als diese aufgewandt hat kann nicht übergehen.

    In Deinem Fall wird es im Hinblick auf die für den Kläger ungünstigere Quote vermutlich gar keinen Übergang geben.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Danke, Husky!
    Doch, es gibt einen Übergang, sogar gar nicht so wenig (ca. 225,- €).
    Die Differenz, ob ich bei der Ausgleichung die vollen oder auch nur die reduzierten Reisekosten ansetze, ergibt sich aber nur in Höhe von ca. 8,- € zu Ungunsten der Staatskasse. Also wenn ich die vollen Reisekosten bei der Ausgleichung ansetze, bekommt die Staatskasse 8,- € weniger zurück als bei der anderen Variante.
    Meine Befürchtung war nur, dass dann u. U. der BezRev. Einwendungen erheben könnte, weil die Staatskasse bei Berücksichtigung der vollen Reisekosten im Nachteil ist.

    Aber wenn Du auch der Meinung bist, dass ich bei der Ausgleichung die vollen Reisekosten ansetzen kann, wenn ich sie für begründet halte, dann werde ich das wohl so machen. :)
    Denn das wäre grundsätzlich auch meine Tendenz gewesen.

    Danke nochmal!

    Der Weg ist das Ziel.

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  • Aber wenn Du auch der Meinung bist, dass ich bei der Ausgleichung die vollen Reisekosten ansetzen kann, wenn ich sie für begründet halte, dann werde ich das wohl so machen. :)
    Denn das wäre grundsätzlich auch meine Tendenz gewesen.

    Falls Du (für den Beschluss und/oder den Bezirksrevisor) eine zitierfähige Fundstelle brauchst - hier ist eine: Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 106 Rn. 3.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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