BGH, Beschluss vom 28. April 2011 - VZB 194/10 - zum Erwerb durch bestehende GbR

  • Warum nur auf Abruf und nicht hier, macht doch auch dir Mehrarbeit:gruebel:. Gespannt bin ich auf jeden Fall.



    Ich bin schon beim Lesen - und das wird ne Weile brauchen:cup:.
    Der Umfang der Stellungnahme mit allen Verweisen würde wahrscheinlich doch den Rahmen sprengen.

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Es war zu erwarten, dass der BGH die bei ihm anhängigen Rechtsbeschwerden nunmehr im Sinne seiner ersten Entscheidung "abarbeitet". Aber auch wenn man hundert Mal wiederholt, dass 1 + 1 im Ergebnis 3 ergibt, so bleibt dieses Ergebnis gleichwohl falsch.

  • Es war zu erwarten, dass der BGH die bei ihm anhängigen Rechtsbeschwerden nunmehr im Sinne seiner ersten Entscheidung "abarbeitet". Aber auch wenn man hundert Mal wiederholt, dass 1 + 1 im Ergebnis 3 ergibt, so bleibt dieses Ergebnis gleichwohl falsch.



    Die Zeiten ändern sich gelegentlich - vor Cardano ist auch niemand auf die Idee gekommen, dass es eine Quadratwurzel aus -1 geben könnte... :cool:

  • Beim Erwerbsgeschäft einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bedarf es - von Ausnahmen abgesehen - über deren Benennung und Bezeichnung ihrer Gesellschafter in der notariellen Auflassungsverhandlung hinaus keiner Nachweise zu Existenz, Identität und ihrer Vertretung (Anschluss an BGH vom 28.4.2011, V ZB 194/10 = ZIP 2011, 1003; Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, zuletzt Beschluss vom 4.4.2011, 34 Wx 159/10). (amtlicher Leitsatz)
    OLG München: Beschluss vom 15.06.2011 - 34 Wx 158/10 = BeckRS 2011 16191

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Beim Erwerbsgeschäft einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bedarf es - von Ausnahmen abgesehen - über deren Benennung und Bezeichnung ihrer Gesellschafter in der notariellen Auflassungsverhandlung hinaus keiner Nachweise zu Existenz, Identität und ihrer Vertretung ... (amtlicher Leitsatz)



    Wow. :eek: Wenn man das mal so kurz und knackig als Leitsatz formuliert sieht, wird es einem irgendwie anders.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Immobilienerwerb durch bestehende GbR; kein Richtigkeitsnachweis betreffend Identität, Existenz oder Vertretungsverhältnisse erforderlich
    1. Bei § 47 Abs. 2 S. 1 GBO handelt es sich um einen Sonderfall der in § 47 Abs. 1 GBO geregelten Eintragung eines gemeinschaftlichen Rechts; mit der Einfügung des § 47 Abs. 2 S. 1 GBO hat der Gesetzgeber vorrangig das Ziel verfolgt, dass die GbR grundbuchverfahrensrechtlich so behandelt werden kann wie vor Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit.
    2. Beim Grundstückserwerb durch eine GbR erfolgt die Identifizierung der erwerbenden Gesellschaft durch die notwendige Benennung ihrer Gesellschafter (§ 47 Abs. 2 S. 1 GBO).
    3. Für die Eintragung des Eigentums der erwerbenden Gesellschaft reicht es als Nachweis aus, dass die GbR und ihre Gesellschafter in der notariellen Auflassungsverhandlung benannt sind und die für die GbR Handelnden erklären, dass sie deren alleinige Gesellschafter sind; weiterer Nachweise der Existenz, der Identität und der Vertretungsverhältnisse dieser GbR
    bedarf es gegenüber dem Grundbuchamt nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 28.4.2011, Az.: V ZB 194/10).
    (Leitsätze der DNotI-Redaktion)
    OLG Zweibrücken , B. v. 30.05.2011 - 3 W 33/11 und 3 W 34/11
    http://www.dnoti.de/DOC/2011/3w33_11.pdf

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  • Vom Wunsch der OLGs, das Thema irgendwie durchzuhaben? "Ausschlaggebend dafür ist der vom Bundesgerichtshof aufgezeigte Wille des Gesetzgebers, mit Einführung des ERVGBG im Grundbuchverkehr möglichst wieder an die Rechtslage vor Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR anzuknüpfen" (OLG München a.a.O.). Ohne das werten zu wollen, ist man wieder soweit, wie früher: Die Behauptung, daß alle Gesellschafter zusammengewirkt hätten, soll reichen (vgl. Schöner/Stöber 11. Auflage Rn 3314).

  • Überzeugen kann es auch durch Wiederholen nicht - ist aber aufgrund der sich ändernden OLG Rechtsprechung wohl maßgeblich für die Zukunft.

    Ach! Macht Euch nichts daraus! :troest:

    Jeder kann mal irren. :teufel: Das ist menschlich.

  • Hier der Link auf die Entscheidung des BGH vom 12.05.2011, V ZB 263/10, mit der der Beschluss des Kammergerichts vom 14.10.2010 (ZIP 2010, 2294) aufgehoben und die dortigen Ausführungen zur inhaltlichen Auasgestaltung der Vollmacht nicht geteilt werden; allerdings sei der Fortbestand der Vollmacht nicht (durch Vorlage einer Ausfertigung) nachgewiesen worden:

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…654&Blank=1.pdf

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  • Na dann darf aber auch der Hinweis auf Professor Dr. Holger Altmeppen, NJW 2011, 1905 "Rechtsentwicklung der GbR trotz § 899a BGB nicht aufzuhalten" nicht fehlen. Zusammenfassung bei beck-online:
    "Im Jahr 2009 hat der Gesetzgeber als Reaktion auf ein Urteil des V. Zivilsenats des BGH zur Grundbuchfähigkeit der GbR durch das „Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften – ERVGBG“ die Regelungen der § 47 Absatz II 1 GBO, § 899a BGB eingeführt, wohl um die „Rechtsfortbildung“ durch den BGH teilweise rückgängig zu machen. Der Autor legt dar, dass die Bestimmung des § 899a BGB misslungen ist und in Wirklichkeit keinen Anwendungsbereich hat"

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  • Hier eine Entscheidung, die sich auf BGH v. 28.04.2011, V ZB 194/10, bezieht:

    1.Bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer im Grundbuch als Grundstückseigentümerin eingetragenen GbR besteht die Möglichkeit, dass ein grunderwerbssteuerpflichtiger Vorgang vorliegt. Das Grundbuchamt ist daher berechtigt, im Wege der Zwischenverfügung die Vorlage einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheini- gung des zuständigen Finanzamts zu fordern.

    2. Soll bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer fortbestehenden GbR ohne Übertragung des Gesellschaftsanteils auf einen Mitgesellschafter oder einen Dritten die Löschung dieses Gesellschafters durch Berichtigung des Grundbuchs im Wege der Bewilligung erfolgen, reicht die Berichtigungsbewilligung des ausgeschiedenen Gesellschafters aus (obiter dictum). Jedenfalls kann es nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung sein, dem Antragsteller die Vorlage der Berichtigungsbewilligung der verbleibenden Gesellschafter aufzugeben.

    Thüringer Oberlandesgericht 9. Zivilsenat, Beschluss vom 23.06.2011, 9 W 181/11 (juris)

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  • Ich meine irgendwo im Forum gelesen zu haben, dass Bestelmeyer auch einen Aufsatz zu der Entscheidung ...194/10 veröffentlicht hat, finde das jetzt aber latürnich nicht wieder. Hat da bitte mal jemand die Fundstelle (oder sagt mir alternativ, dass ich das nur halluziniert habe)?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Bestelmeyer, Horst
    Verfügungen durch eine gesellschafterlos im Grundbuch eingetragene Namens-GbR
    Zugleich Besprechung von OLG Schleswig, Beschl. v. 23.2.2011 – 2 W 14/11, ZfIR 2011, 409 – in diesem Heft = ZfIR 11-12/2011, 395
    Die GbR-Grundbuchfähigkeitsentscheidung des BGH vom 4.12.2008 (V ZB 74/08, BGHZ 179, 102 = ZfIR 2009, 93 m. Anm. Volmer) hat dazu geführt, dass Namens-GbR´s bis zu dem am 18.8.2009 erfolgten Inkrafttreten der GbR-Normen des ERVGBG vom 11.8.2009 (BGBl I, 2713) vielfach nur unter ihrem Namen und ohne Angabe ihres Gesellschafterbestandes im Grundbuch eingetragen wurden. Da die gesetzliche Vermutung des § 899a Satz 1 BGB bei solchen GbR´s mangels Eintragung ihres Gesellschafterbestandes nicht zum Zuge kommt, stellt sich die kontrovers diskutierte Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen diese Namens-GbR´s nach aktueller Rechtslage über ihren Grundbesitz verfügen können. Das OLG Schleswig vertritt hierzu in seinem vorliegenden Beschluss vom 23.2.2011 (2 W 14/11, ZfIR 2011, 409 – in diesem Heft) die Auffassung, dass der aktuelle Gesellschafterbestand solcher GbR's zur Vermeidung einer faktischen Grundbuchsperre nach den Grundsätzen des sog. Freibeweises festgestellt werden könne und dass der grundbuchamtliche Vollzug einer GbR-Verfügung nicht von der Voreintragung des Gesellschafterbestandes der Namens-GbR abhängig sei. Der Autor des folgenden Beitrags nimmt zu dieser Entscheidung kritisch Stellung und legt dar, dass eintragungsbedürftige Verfügungen gesellschafterlos eingetragener Namens-GbR´s aufgrund eines Versäumnisses des Gesetzgebers nach geltendem Recht nicht möglich sind.

    Im aktuellen Heft (= ZfIR 13/2011, 461) s. Böttcher:

    Böttcher, Roland
    Die GbR ist aus dem künstlichen Koma erwacht
    Zugleich Besprechung von BGH, Beschl. v. 28.4.2011 – V ZB 194/10, ZfIR 2011, 487 – in diesem Heft
    Mit großer Spannung hat die Immobilienpraxis auf die Entscheidung des BGH gewartet. Regional wurde nämlich entgegen der vom Verfasser von Anfang an vertretenen Auffassung (Böttcher, ZfIR 2009, 613, 618) der Immobilienerwerb durch eine bestehende GbR nicht mehr zugelassen. Dieser Verhinderungspraxis hat der BGH nun erfreulicherweise ein Ende gesetzt.

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