Erzwingungshaft + U-Haft

  • Mal wieder ne Anfängerfrage :oops::

    Ein Heranwachsender hat Bußgeldbescheide von Verwaltungsbehörden "gesammelt" und soll nun insgesamt 14 Tage Erzwingungshaft absitzen.

    Ladung und AE sind raus, jetzt bekomme ich die Akte zurück mit einem Vermerk der GS, dass "er in anderer Sache in U-Haft sitzt. zuständig AG X".

    Und nun :gruebel: :confused:, wie gehts weiter?

    Die Wahrheit geht manchmal unter, aber sie ertrinkt nicht.
    (Ungarisches Sprichwort)

  • AE an diese Anstalt + Unterbrechungsantrag an das zuständige Amtsgericht, Kopie davon auch an die U-Haftanstalt. Nach Eingang VG 10 mit Deiner EH die 14 Tage abwarten aktuelles VG 10 erfordern, bei Vorlage desselben weiter wie immer.

    LG Nicky

  • Danke,

    Aber ich weiß gar nicht, wo er sitzt :eek: (Der Vermerk der GS oben war ein vollständiges Zitat)

    Hab auch gerade nochmal drüber nachgedacht -ist es überhaupt sinnvoll, die E-Haft noch zu vollstrecken? :gruebel:

    Wenn der in U-Haft sitzt, wird er sich wohl kaum durch die zusätzlichen 14 Tage Erzwingungshaft zum Zahlen bewegen lassen :confused: Zahlen muss er doch trotzdem, ist ja keine Ersatzfreiheitsstrafe...

    Ist es vielleicht sinnvoller den Verwaltungsbehörden den Sachverhalt zu schreiben und anzufragen, ob die Anträge zurückgenommen werden?

    Die Wahrheit geht manchmal unter, aber sie ertrinkt nicht.
    (Ungarisches Sprichwort)

  • Die Verwaltungsbehörde wird den Antrag nicht zurücknehmen. Die Erzwingungshaft muss also vollstreckt werden.
    Woher weiß denn die GS, dass er "sitzt"?

  • Du hast das zust. AG, Du weißt, dass es dort die Strafabteilung ist. Also einfach da anrufen, Name und Geb.tag des Betr. hast Du, und schon kann im PC gesucht werden welches Verfahren, der zust. Gs-Bearbeiter kann dann in die Akte gucken und Dir die Haftanstalt nennen. Fertsch.

    LGN

  • Sobald Du die JVA "identifiziert" hast lohnt sich auch ein Blick auf den Beginn der U-Haft und den Zeitpunkt und Ort der Zustellung des E-Haftbeschlusses. Könnte ja sein, dass die Zustellung des E-haftbeschlusses unwirksam war, z.B. bei Zustellung an die Wohnanschrift zu einem Zeitpunkt, als der Betroffene bereits in U.-Haft genommen wurde.

    Eine Unterbrechung der U.-Haft ist m.E. nicht angezeigt. Die E.-Haft sollte schon zuletzt notiert sein, sonst erfüllt sie ihren Zweck nicht.
    Wenn der Betroffene nach Verbüßung der E.-Haft ohnehin noch für die U.-Haft in Haft bleiben muss, wird er sicherlich nicht zahlen. Sinn und Zweck einer E.-Haft können offensichtlich nicht erreicht werden.
    Bleibt die E.-Haft hingegen an letzter Stelle notiert (die Strafvollstreckungsordnung sieht das ja auch vor), dann wird der Betroffene eher bereit sein zu zahlen, sobald sie zur Vollstreckung tatsächlich ansteht, denn dann wurde der U.-Haftbefehl aufgehoben und das einzige, was den Betroffenen von der ersehnten Freiheit trennt, ist dann die E.-Haft. Nur in diesem Falle wird die Erzwingungshaft ihrem Wesen gerecht, das muss auch im schützenswerten Interesse des Betroffenen beachtet werden.

  • Zu beachten in diesem Zusammenhang sind auch § 116 b StPO und § 34 OWiG, d.h. - Kein Antrag mehr auf Unterbrechung der Untersuchungshaft erforderlich - und Beachtung der Vollstreckungsverjährung der Geldbuße - hier kein Ruhen während Inhaftierung.

  • Zwischenstand:
    ZU ist wirksam, da U-Haft erst seit Anfang Mai 2011, ZU schon im Aug. letzten Jahres
    Inzwischen ist der junge Mann auch verlegt worden, hab jetzt ein AE an die "aktuelle" JVA geschickt - mal sehen, ob er dann auch wirklich noch da ist und was die draus machen...

    Vollstreckungsverjährung ist noch ein bißchen hin (März 2012)...

    Danke für Eure Hilfe!

    Die Wahrheit geht manchmal unter, aber sie ertrinkt nicht.
    (Ungarisches Sprichwort)

  • Jetzt hab ich ihn endlich...

    Habe jetzt Aufnahmemitteilung d. JVA, laut welcher der Vollzug der E-Haft Ende Sept. 2011 beginnen soll. Wenn es so klappt, besteht auch kein Problem mit der Vollstreckungsverjährung.

    noch eine kurze Frage:
    Gebe ich die Akten jetzt an das für die JVA zuständige AG ab? - Oder lege ich sie bei mir auf Frist bis zum errechneten E-Haft-Ende?

    LG und Danke für die Mithilfe!

    Die Wahrheit geht manchmal unter, aber sie ertrinkt nicht.
    (Ungarisches Sprichwort)

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