Tausch von Grundstücken - Vorbehalt nach § 16?

  • Hallo zusammen,

    mir wurde als Urkunde ein Tauschvertrag vorgelegt. Danach soll A von B ein Grundstück erhalten und "im Gegenzug" (so wörtlich in der Urkunde) B von A ein Grundstück.

    Mein Problem bei der Sache: die beiden Grundstücke, um die es geht, befinden sich in verscheidenen GBA Bezirken. Also weiß ich nicht, wenn ich den Antrag hier vollziehe, ob er von dem anderen GBA auch vollzogen wurde (Zurückweisung, Rücknahme etc.).

    Momentan habe ich zunächst "nur" den Antrag auf Eintragung einer AV vorliegen. Dabei dürfte ich obiges Problem noch nicht haben, oder?
    Gibt es obiges Probelm überhaupt ?:gruebel:

  • Bzgl. der AV-Eintragung sehe ich kein Problem.

    Für die Umschreibung später würde ich aber schon annehmen, dass die eine nicht ohne die andere erfolgen soll.

    Du wirst also dann mit dem anderen GBA in Kontakt treten müssen und abklären müssen, ob dort (auch) alle Vorraussetzungen vorliegen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich habe einen ähnlichen Fall.

    Drei Verkäufer verkaufen Grundbesitz in vier Gerichtsbezirken/Grunbuchämtern an einen Käufer und bestimmen in der Vertragseinleitung, "dass der Verkauf nur insgesamt als Einheit durchgeführt werden soll. Der Vollzug, die Abwicklung und die Geltendmachung von Rechten können nur bezogen auf alle Grundstücke erfolgen, nicht nur auf einzelne Liegenschaften". Im weiteren Vertragstext folgen Auflassung und Bewilligung.

    Unter Einbeziehung der Vertragseinleitung würde die Bewilligung einen Vorbehalt enthalten, dass die Eigentumsumschreibung nur zusammen bei allen Grundstücken in sämtlichen Bezirken gewollt ist. § 16 GBO, der auch auf die Bewilligung anzuwenden ist, setzt aber voraus, dass sich die Erklärungen auf mehrerer Eintragungen bei demselben Grundbuchamt beziehen (vgl. Meikel, GBO, 10. Aufl., § 16 Nr. 11 und § 19 Nr. 121). Ein Vorbehalt bezüglich Eintragungen bei mehreren Grundbuchämtern wäre danach unzulässig.

    Sollte man nun eine unbedingte Bewilligung verlangen und ansonsten die Zurückweisung ankündigen oder dem Vorbehalt folgend, Rücksprache mit den anderen Grundbuchämtern aufnehmen?

  • Du hast bereits darauf hingewiesen, dass § 16 Abs. 2 GBO nicht bei Beteiligung verschiedener GBÄ gilt.

    Sind die Anträge bei verschiedenen Grundbuchämtern gestellt worden, ist ein Vorbehalt nach § 16 Abs 2 GBO unzulässig (s. Reetz im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.09.2015, § 16 RN 19).

    Und wenn die Ausnahmevorschrift des § 16 Abs. 2 GBO nicht greift, stehen die Eintragungsanträge unter einem nach § 16 Abs. 1 GBO unzulässigen Vorbehalt. Falls der Vorbehalt nicht beseitigt wird, sind die Anträge mithin zurückzuweisen.

    Bei allen beteiligten GBÄ die Eintragung in der Weise herzustellen, dass sie am gleichen Tag erfolgt, ist mitunter schon aus Gründen der Erkrankung des betreffenden Sachbearbeiters oder aus technischen Gründen nicht möglich, s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1019112

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (19. Februar 2016 um 18:08) aus folgendem Grund: Schreibvers. korrigiert

  • Ich hätte zu dem Thema auch eine Frage:

    Es wird gerichtsübergreifend getauscht. X erhält aus meiner Gemarkung ein Grundstück von Y; Y erhält im Gegenzug ein Grundstück von X einer zu einem anderen Gerichtsbezirk gehörenden Gemarkung.

    Die Urkunde enthält keine Regelung dazu, ob oder dass die Auflassung nur zusammen vollzogen werden soll.

    Der mir vorliegende Antrag wurde nur zu meiner Gemarkung eingereicht/gestellt.

    Muss ich hier nun mit dem anderen Grundbuchamt Kontakt aufnehmen oder kann ich meinen Antrag vollziehen?

    Danke + Gruß
    Alissa

  • Ich sehe kein Eintragungshindernis. Einer Rücksprache mit dem anderen Gericht bedarf es nicht.

    Ein Vorbehalt nach §16 II GBO wurde nicht bestimmt.
    Wie in diesem Thread bereits zuvor ausgeführt wurde, wäre ein solcher vorliegend auch unzulässig gewesen.

  • Danke für Deine Einschätzung, jfp. Das deckt sich mit meiner Tendenz. Ich war nur etwas verunsichert, weil zu Anfang dieses Themas jemand geschrieben hatte, bei Eigentumsumschreibung sollte mit dem anderen Grundbuchamt Kontakt aufgenommen werden. (Ich denke ja, dass das Sache des Notars ist. Wenn er in die Urkunde nichts dazu sagt und den Antrag auch nur bei mir stellt, brauch ich auch sonst nichts prüfen...)

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