Nachlasspfleger verkauft Grundstück

  • Hallo Leute, ich brauche dringend eure Hilfe.
    Ich hatte einen Nachlasspfleger bestellt, der hat ein Grundstück des Erblassers verkauft (Auflassung war im Dezember 2010) und hat mir im Mai 2011 mitgeteilt, dass das Grundstück verkauft ist und die Nachlasspflegschaft aufgehoben werden kann. Daraufhin habe ich (auch im Mai 2011) die Nachlasspflegschaft aufgehoben. Im September war jedoch erst die Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Der Notar macht mir jetzt Stress, weil der Käufer anscheinend nun nicht wirksam Eigentümer geworden ist.
    Ich hab keine Ahnung, wie sich das begründet..

    Könnte ich meinen Beschluss (Aufhebung der Nachlasspflegschaft) gemäß § 48 I FamFG aufheben? Oder wie könnte ich denn noch weiter verfahren?

    Danke!!!

  • Warum solte der Käufer denn nicht wirksam Eigentümer geworden sein? Da würde ich mal nachhaken... Wenn ein wirksamer und genehmigter Kaufvertrag vorliegt, ist es doch egal, was mit dem Verkäufer bzw. seinem gesetzlichen Vertreter danach noch passiert! Ich warte zwar immer noch die abschließende Eintragung im GB ab, bevor ich eine Pflegschaft aufhebe, aber zwingend erforderlich dürfte das wohl nicht sein. Nebenbei: Wann wurde die betreuungsgerichtliche Genehmigung erteilt?

  • Diesen Schrott, dass die Betreuung/Pflegschaft noch zum Zeitpunkt der Grundbuchumschreibung andauern muss bzw. dass der handelnde Betreuer/Pfleger zu diesem Zeitpunkt noch im Amt sein muss, finde ich auch vermehrt in Notarurkunden. Der Sinn ist mir schleierhaft, es dreht sich sicherlich wieder ausschließlich um Klauseln zur Beschränkung der Haftung des Notars.

    Das ganze regelt sich nach §§ 1828, 1829 BGB. Hat die Genehmigungsnachricht den Vertragspartner erreicht, ist der Vertrag wirksam.

    Die Bindungswirkung ergibt sich aus § 873 II BGB. Spätere Aufhebung der Betreuung/Pflegschaft bzw. Wechsel des Vetreters vor Grundbucheintragung sind ohne Belang.

  • Warum solte der Käufer denn nicht wirksam Eigentümer geworden sein? Da würde ich mal nachhaken... Wenn ein wirksamer und genehmigter Kaufvertrag vorliegt, ist es doch egal, was mit dem Verkäufer bzw. seinem gesetzlichen Vertreter danach noch passiert! Ich warte zwar immer noch die abschließende Eintragung im GB ab, bevor ich eine Pflegschaft aufhebe, aber zwingend erforderlich dürfte das wohl nicht sein. Nebenbei: Wann wurde die betreuungsgerichtliche Genehmigung erteilt?


    :gruebel: Ich erteile immer eine nachlassgerichtliche Genehmigung.....;)

    Meines Erachtens braucht es für die bloße Eintragung im GB keiner NL-Pflegschaft. Die muss nur noch bestehen, wenn der Notar von der rechtskräftigen nachlassgerichtlichen Genehmigung Gebrauch macht und den Antrag beim GBA auf Eintragung stellt. Danach kann sie aufgehoben werden. Zumindest läuft das hier grundsätzlich so.
    Ich als NLG bekomme dann eine Eintragunsmitteilung die ich z. d. A. nehme und gut ist.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Blöd ist es nur dann, wenn sich von Seiten des GBA ein Eintragungshindernis ergibt, welches ein gesetzlicher Verteter beseitigen muss. Da aber in 99,9 % der Fälle der Notar bevollmächtigt wird, dürfte auch das kein Problem sein.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Blöd ist es nur dann, wenn sich von Seiten des GBA ein Eintragungshindernis ergibt, welches ein gesetzlicher Verteter beseitigen muss. Da aber in 99,9 % der Fälle der Notar bevollmächtigt wird, dürfte auch das kein Problem sein.

    Deshalb warte ich immer die GB-Eintragungsnachricht ab, bevor ich aufhebe. Solche Fälle habe ich nämlich schon erlebt!

  • Ich würd´einfach mal das Grundbuchamt anrufen und fragen, was denn los ist. Alles was wir hier schreiben ist doch eh nur Ferndiagnose ohne den echten SV zu kennen.

    Dennoch: Du schreibst die SV-Schilderung etwas komisch....klingt für mich fast so, als hättest als Gericht von dem Verkauf nichts gewusst und auch den Vertrag noch nicht genehmigt....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • :gruebel: Ich erteile immer eine nachlassgerichtliche Genehmigung.....;)

    Du hast natürlich recht. Ich habe mich verschrieben. Ich wildere nämlich gerade in einem fremden Sachgebiet, denn ich bearbeite Pflegschaften (neu: betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen) beim Betreuungsgericht. Weil die Frage aber grundsätzlich auf alle Pflegschaften usw. übertragbar ist, fühlte ich mich dennoch zu einer Antwort befugt... :D

  • Doch, ich hab den Vertrag bereits genehmigt, die Eigentumsumschreibung ist auch schon eingetragen. Also ist für das Grundbuchamt die Sache erledigt und meine Nachlassakte war auch schon im Archiv.

  • Der Sachverhalt bedarf der Ergänzung im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf der Ereignisse. Ich vermute insoweit folgende zeitliche Abfolge:

    - Veräußerung durch Nachlasspfleger (Verkauf und Auflassung an Erwerber).
    - Nachlassgerichtliche Genehmigung.
    - Rechtskraft der nachlassgerichtlichen Genehmigung.
    - Gebrauchmachen von der Genehmigung i.S. des § 1829 BGB durch den doppelbevollmächtigten Notar.
    - Aufhebung der Nachlasspflegschaft.

    Ist diese zeitliche Abfolge so zutreffend?

    Des Weiteren:

    Was ist mit dem Verkaufserlös geschehen?
    Wurde im Genehmigungsverfahren ein Verfahrenspfleger bestellt?

  • ja, die zeitliche abfolge ist so richtig. der verkaufserlös wurde an die nachlassgläubiger ausgekehrt.. eine verfahrenspflegerin wurde bestellt, sie hat dem kaufvertrag auch zugestimmt, daraufhin wurde die genehmigung erteilt.

  • Zur Vergewisserung:

    Das Rechtskraftzeugnis wurde also erteilt, nachdem die Beschwerdefrist für Nachlasspfleger und Verfahrenspfleger abgelaufen war, der Notar wurde erst i.S. des § 1829 BGB tätig, nachdem die Genehmigung objektiv rechtskräftig war und die Nachlasspflegschaft wurde erst aufgehoben, nachdem die Genehmigung gegenüber dem Käufer nach § 1829 BGB wirksam geworden war?

  • Dann ist das Eigentum nach meiner Ansicht rechtswirksam auf den Erwerber übergegangen.

    Der vom Notar gegebene Hinweis auf § 873 Abs. 2 BGB legt nahe, dass der Notar hier wohl die Streitfrage, ob § 878 BGB auf die Fallgestaltung des Wegfalls des TV-Amtes, des InsO-Verwalteramtes und des Nachlassverwalteramtes entsprechend anwendbar ist (was die Rechtsprechung verneint) mit der Rechtslage beim Nachlasspfleger verwechselt, weil jener nicht Partei kraft Amtes, sondern Vertreter der unbekannten Erben ist. Bei der Vertretung kommt es aber immer nur darauf an, dass die Vertretungsmacht im Zeitpunkt des Vertreterhandelns bestand.

  • hake mal nach, weil ich heute irgendwie auf den Schlauch stehe:

    Nachlasspfleger gibt Löschungsbewilligung für eine Grundschuld am 01.10.2013 ab.
    Er beantragt die Genehmigung nach § 1812 BGB am 15.10.2013 beim Nachlassgericht.
    Nachlassgericht hebt die Pflegschaft aufgrund des am 01.07.2013 festgestellten Fiskalerbrechts am 01.11.2013 auf und schreibt dem Pfleger, er hätte die Löschungsbewilligung nicht mehr abgeben dürfen und wird gebeten den Antrag auf Genehmigung zurückzunehmen.

    Meine Überlegungen: Genehmigungserfordernis nach § 1812 BGB von Amts wegen, der "Antrag" ist auf Anregung einer Entscheidung auszulegen. Der Pfleger konnte am 01.10.2013 noch handeln, da die Pflegschaft nicht aufgehoben war. Allerdings kann ich aufgrund Aufhebung der Pflegschaft am 01.11.2013 mangels Verfügungsmacht des Pflegers das Geschäft nicht mehr genehmigen, der Fiskus müsste ggf. nachgenehmigen. :gruebel: Wenn meine Ansicht richtig erscheint, auf welcher Rechtsgrundlage, §§ 1962,1960, 1915, 1828 BGB vielleicht?

  • Bei einem Minderjährigen kommt die Aufhebung der Vormundschaft vor dem Eintritt der Volljährigkeit nicht in Betracht. Über § 1915 Abs. 1 S. 1 BGB sind aber die Fallgestaltungen gleichgestellt, bei welchen eine Pflegschaft (also auch eine Nachlasspflegschaft, § 1962 BGB) vor Erteilung der Genehmigung aufgehoben wird.

    Im Fall des Todes des Mündels geht das Genehmigungsrecht vom Gericht auf die Erben über. Dieser Fall kann bei Nachlasspflegschaften nicht eintreten, weil der Nachlass nicht sterben kann.

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