Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB nur bei werthaltigem Nachlass ?!

  • Bloß nicht die Diskussionsbeiträge anschauen :wall:

    Die Warnung kam zu spät ...

    Aber die Idee, dass der Nachlassrechtspfleger sich um nicht werthaltige Nachlässe kümmert, sollte man doch mal aufgreifen ... :flucht:

  • die petition kann man nur unterstützen. die bisherige lage läuft sonst bald völlig aus dem ruder. in nachlasssachen darf es logischerweise keine gerichtlichen tätigkeiten geben, die zu lasten der allgemneinheit gehen. Nachlass und allgemeinwohl schließen sich aus.

  • die petition kann man nur unterstützen. die bisherige lage läuft sonst bald völlig aus dem ruder. in nachlasssachen darf es logischerweise keine gerichtlichen tätigkeiten geben, die zu lasten der allgemneinheit gehen. Nachlass und allgemeinwohl schließen sich aus.


    richtig,
    wenn ich hier für meinen Bezirk spreche, haben wir hier bald genauso viele Nachlaßpflegschaften für verstorbene HartzIV Empfänger und verstorbene Sozialhilfeempfänger wie die Gesamtzahl an Erbscheinsverfahren.
    Neulich durfte ich eine Nachlaßpflegschaft einrichten weil ein Nachbar (HartzIV Empfänger) meinte, er hätte der Verstorbenen (auch HartzIV Empfängerin) eine Lampe und ein paar Möbel geliehen und er hätte jetzt grosse Angst, dass der Vermieter diese auf den Sperrmüll gibt oder nicht rausrückt.
    Der bestellte Nachlaßpfleger hat mir berichtet, dass die Möbel aus der versüfften Wohnung nur Schrottwert hätten. Ein Aufwand für nichts ! Hätte ich da die Möglichkeit gehabt, einen Kostenvorschuss anzufordern, wäre es zu solch einem Verfahren wohl nicht gekommen. Oder hätte der Nachbar dann VKH beantragen können für den Antrag nach § 1961 BGB ?Und wahrscheinlich vorher noch Beratungshilfe.
    Zumindest hätte sich der Nachbar die Möbel auch selbst vom Sperrmüllhaufen vor dem Haus rauspicken können.

  • Hallo Hawkwind, Bruder im Leid........ ich kann den Vorpostern nur zustimmen. Ein Pflicht zur Zahlung eines Kostenvorschusses würde Wunder bewirken und die Bodenhaftung von Mitbürgern und deren Vorstellungen von Fürsorgeleistungen des Staates auf Kosten der Allgemeinheit fördern.

  • Danke, "Schwester" Rösi.
    Noch ein kurioses Beispiel:
    Wir haben zwei Heimträger hier.
    Die schicken bei jedem verstorbenen Heimbewohner wo die Angehörigen die Erbschaft ausgeschlagen haben oder Ihnen Angehörige nicht bekannt sind, "ins Blaue hinein" einen Antrag nach § 1961 BGB wegen offener Heimkosten. (im Schnitt mindstens 10 Anträge/ Monat von jedem der beiden Heimträger, macht im Jahr 120 bzw. 240 Anträge).
    Wir sind übergegangen bei 90 % der Anträge keine Akte anzulegen und diese mit dem Stempel "keine Vorgänge vorhanden" urschriftlich zurückzuschicken.
    Zurückweisung des Antrages habe ich auch schon mal angedroht. Da rührt sich keiner. Nach einem Jahr wird von denen oftmals der Antrag einfach noch mal eingereicht. Dieser Papierflut kann man hier nicht mehr anders Herr werden als mittels Stempel.
    (Nur wenn tatsächlich die Erben ausgeschlagen haben und ich die Sache aus meinen Betreuungsakten kenne, z.B. Beihilfe , richte ich mal eine Pflegschaft für diese Heimträger ein).

  • Bloß nicht die Diskussionsbeiträge anschauen :wall:

    Zu spät!:( :(

    Muntere Vorstellung, die manche da haben. Als ob es für einen Vermieter einen Unterschied macht, ob ein NL-Pfleger da ist.
    Meine Pfleger haben die Wohnung nach Wertsachen und Verwertbarem durchgeguckt, und dann die Wohnung dem Vermieter ungeräumt übergeben. In den seltensten Fällen hat der Vermieter dann Geld gesehen für die Mieten oder die Räumung (eben nur, wenn am Ende noch Geld übrig war nach Pflegerkosten, Gerichtskosten und Bestattung).
    Die Vorstellung, dass der Pfleger schön die Wohnung räumt und besenrein hinterlässt, finde ich putzig.

    Im übrigen ist es nicht so, dass nur Hartz-IV-Empfänger oder Leute, die nicht wirtschaften können, einen überschuldeten Nachlass hinterlassen, wie es bei den Kommentaren dort so rüberkam.
    Bei drei ausstehenden Mieten und den Bestattungskosten kann das schnell gehen, da ist auch ein Nachlass von 5000 EUR schnell aufgebraucht.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • die petition kann man nur unterstützen. die bisherige lage läuft sonst bald völlig aus dem ruder. in nachlasssachen darf es logischerweise keine gerichtlichen tätigkeiten geben, die zu lasten der allgemneinheit gehen. Nachlass und allgemeinwohl schließen sich aus.

    Kann man sich im Nachhinein einer Petition noch anschließen? Das würde ich gleich machen!

  • die petition kann man nur unterstützen. die bisherige lage läuft sonst bald völlig aus dem ruder. in nachlasssachen darf es logischerweise keine gerichtlichen tätigkeiten geben, die zu lasten der allgemneinheit gehen. Nachlass und allgemeinwohl schließen sich aus.

    Kann man sich im Nachhinein einer Petition noch anschließen? Das würde ich gleich machen!

    Nach Anmeldung auf der Petitionsseite kann man die Petition mitzeichnen, dadurch wird die Petition unterstützt. Dazu dem Link Petition mitzeichnen unter dem Kästchen Anzahl Mitzeichnungen folgen.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Da wir hier mittlerweile eine Gegenstimme haben, möchte ich mich auch als Befürworter dieser Petition outen. Dazu muss nichts weiter gesagt werden, die Petition ist zutreffend formuliert.

    Ich möchte dazu nur an die unzähligen Räumungsverfahren erinnern (Kosten für das erstinstanzliche Verfahren und die der eigentlichen Räumungsvollstreckung), bei denen die Gläubiger niemals ihre entstandenen Kosten, teilweise tausende Euro, von irgendjemand erstattet bekommen. Da springt der Staat auch nicht ein.

    Einmal editiert, zuletzt von Andy.K (30. September 2011 um 08:17)

  • Da wir hier mittlerweile eine Gegenstimme haben, möchte ich mich auch als Befürworter dieser Petition outen.

    Nu haben wir zwei. Ich bin auch dagegen.
    Ich verstehe auch ehrlich gesagt nicht, für welchen Fall hier Gebühren für Dritte entstehen sollen.
    Ich habe Pflegschaft immer eingerichtet "zur Sicherung des Nachlasses und Ermittlung der Erben". Dazu gehört dass der Pfleger die Whg. durchsucht, um ein Testament, werthaltigen Nachlass und Hinweise auf Erben zu suchen.
    Damit werden die Rechte des Verstorbenen (nämlich seinen letzten Willen zu erkunden) und der unbekannten Erben vertreten.
    (Natürlich nicht endlos - eine Durchsuchung der Wohnung, findet man nichts, wird die Whg. gekündigt, übergeben und die Pflegschaft aufgelöst, Kostenfaktor: keine 500 EUR)
    Wenn man Dritten Gebühren auferlegen kann, scheut sich der Bürger vielleicht noch mehr, dem NLG einen sicherungsbedürftigen Fall anzuzeigen. Der Vermieter schmeißt die Einrichtung auf den Müll, ohne das jemand vorher durchgeguckt hat, und vernichtet u. U. ein Testament.
    Klar hätte der Verstorbene besser vorsorgen können, alles schön sortiert für den Sterbefall bereit legen und das Testament hinterlegen. Tut er das nicht, ist es trotzdem Aufgabe des Staates, sich um seine Interessen zu kümmern.

    Zur Verdeutlichung kann ich ja mal etwas polemisch werden: ;) soll demnächst auch nur der eine Betreuung bekommen, der sie bezahlen kann?

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Es geht hier doch nur um die Fälle des 1961 nicht um 1960. Nimmst Du als Nachlassgericht ein Sicherungsbedürfnis für gegeben an, würde es doch bei der jetzigen Lage bleiben.

  • Hier sind die Gegebenheiten ähnlich wie von hawkwind beschrieben.

    Ich hatte Einblicke in Wohnungen, als ich einmal interessehalber einen Gerichtsvollzieher begleitet habe (nicht nachlaßbezogen, vollstreckt wurde ein Urteil auf Duldung des Zutritts zur Wohnung zwecks Inspektion :eek:) und zweimal einen Mitarbeiter eines Wohnungsunternehmens. Was unsereiner subjektiv als unaufgeräumt empfindet, ist das eine - was ich in diesen Fällen gesehen habe, ist das andere.

    Behauptetes Eigentum an in der Wohnung des Erblassers befindlichen Gegenständen hatte ich einmal. Die Polizei hat dann auf mein Ersuchen hin die Wohnung versiegelt. Die Sache ist dann versandet. Der Dritteigentümer hat keine Nachweise (Kaufbelege o.ä.) über das Eigentum an den fraglichen Gegenständen eingereicht, die ich sehen wollte, bevor ich über weitere Schritte befinde. Der Vermieter hat sich auch nicht gerührt (nach meiner Erinnerung waren die Wohnungsschlüssel zur Nachlaßakte hinterlegt), erst einige Monate später meldete sich dann ein neuer Vermieter/Wohnungseigentümer, da die Wohnung zwischenzeitlich verkauft worden war. Soweit ich mich erinnere, habe ich dem nur geschrieben, daß an bestimmten Gegenständen Dritteigentum behauptet wird, man sich darüber bitte untereinander verständigen möge und das letztlich in den Risikobereich des Wohnungseigentümers fällt.

    Die Theoretiker werden sich an dieser Stelle wahrscheinlich vor Grausen schütteln. ;)

    Ich gehe noch weiter als die Petition und meine, daß man es bei Ausschlagungen und nicht werthaltigem Nachlaß durchaus so regeln könnte und sollte, daß der Vermieter die Wohnung ohne weiteres wieder in Besitz nehmen darf (mit anderen Worten: Legalisierung der "kalten" Räumung).

  • Zwar ist mein Wissen nur theoretischer Art, dennoch möchte ich Breamter beipflichten. Es ist völlig überzogen, in jeder Wohnung eines HartzIV-Empfängers, dessen Kinder oder sonstige Verwandten das Erbe ausschlagen, immer einen versteckten Goldbarren zu vermuten. Das ist nicht nur törricht, sondern kostet auch viel Geld, geschweige denn von der Arbeitszeit.

  • Es geht doch nicht darum, in einer vermüllten Wohnung Vermögen zu vermuten, sondern um die Tatsache, dass (rein rechtlich betrachtet) der Vermieter die Wohnung weder betreten noch räumen darf und auch nicht wirksam kündigen kann, weil eben keine Erben bekannt sind.

    Und genau diesen rechtsfreien Raum gilt es zu vermeiden bzw. zu beseitigen. Justiz ist eben kein gewinnbringender Betrieb, sondern eine Behörde, die nach geltendem Recht und Gesetz zu handeln hat. Ob dieses Handeln wirtschaftlich ist, oder der Behörde "Verluste" bringt, darf dabei zu keinem Zeitpunkt eine Rolle spielen.

    Ich glaube so sollte man es sehen und nicht immer nur meinen, man müßte als Rechtspfleger das Geld für die Pflegschaft selbst bezahlen. Das macht schon der Staat und der nimmt ja andererseits an vielen anderen Stellen auch Geld durch Steuern ein.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Es geht doch nicht darum, in einer vermüllten Wohnung Vermögen zu vermuten, sondern um die Tatsache, dass (rein rechtlich betrachtet) der Vermieter die Wohnung weder betreten noch räumen darf und auch nicht wirksam kündigen kann, weil eben keine Erben bekannt sind.

    Und genau diesen rechtsfreien Raum gilt es zu vermeiden bzw. zu beseitigen. Justiz ist eben kein gewinnbringender Betrieb, sondern eine Behörde, die nach geltendem Recht und Gesetz zu handeln hat. Ob dieses Handeln wirtschaftlich ist, oder der Behörde "Verluste" bringt, darf dabei zu keinem Zeitpunkt eine Rolle spielen.

    Ich glaube so sollte man es sehen und nicht immer nur meinen, man müßte als Rechtspfleger das Geld für die Pflegschaft selbst bezahlen. Das macht schon der Staat und der nimmt ja andererseits an vielen anderen Stellen auch Geld durch Steuern ein.

    Dem kann ich - als Rechtspfleger - nur beipflichten! Sorry, aber ich kann das kollektive Aufseufzen nicht ganz nachvollziehen. Was ist denn an einer Nachlasspflegschaft so schlimm? Wenn man "seine" Pfleger mit der Zeit kennenlernt und ihnen bedeuted, was man von ihnen erwartet, spart man selbst viel Zeit (meine Erfahrung zumindest). Dass dafür Geld aufgewendet werden muss - na und? Wir wollen schließlich auch besser besoldet werden - sollte sich das der Staat auch besser sparen?

    Nach Änderung der Aktenordnung wird die Anordnung einer Nachlasspflegschaft zusätzlich in das VI-Register eingetragen, d. h.: ein Vorgang - doppelte statistische Wertung - Aufwertung des Pensums.

    In einem Fall hat eine Nachlasspflegerin tatsächlich in einem Geheimversteck im Schreibtisch Goldmünzen gefunden, obwohl alle äußeren Umstände dies nicht erwarten ließen. Dies reichte wenigstens zur Nachlassinsolvenz.

    In einem anderen Fall hatte die engere Verwandschaft bereits ausgeschlagen, die Wohnung war total vermüllt (ich hab´s mir angesehen....), die Familie war der festen Überzeugung, dass da nix zu holen wäre und die Nachlasspflegerin findet Bankunterlagen im Wert von weit über 100.000 €. Hinterher beschwerte sich die Ehegattin des Bruders der Erblasserin (er hatte vorher die Erbschaft ausgeschlagen - diese später aber angefochten), dass das Ganze doch so lange gedauert habe :mad:, wahrscheinlich hätte das Gericht gleich überweisen sollen......................... (hatten wir auch schon.....) :daumenrun

  • Auf der eingangs verlinkten Seite findet sich mittlerweile eine Stellungnahme, die sich klar gegen das Petitionsanliegen ausspricht:

    -----------

    Der Pentent verkennt, dass es bei der Anordnung einer Nachlasspflegschaft in erster Linie nicht um die Interessen von Nachlassgläubigern (insbesondere des Vermieters des Erblassers), sondern um die Interessen der unbekannten Erben selbst geht.

    1. Erforderliche Beendigung des Mietverhältnisses

    a) Rechtliche Ausgangslage

    Ausgangspunkt der Überlegungen ist die Entscheidung des BGH zur sog. "kalten" Wohnungsräumung, in welchem eine verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters bejaht wurde, wenn er die Wohnung eines "verschwundenen" Mieters eigenmächtig räumt (BGH, Urt. v. 14.07.2010, Az. VIII ZR 45/09, NJW 2010, 3434 = IMR 2010, 416 = NJ 2010, 517 = NZM 2010, 701). Ob ein Mieter "verschwunden" ist oder ob er verstorben ist und dessen Erben unbekannt sind, macht bei der Beurteilung der Rechtslage keinen Unterschied.

    Es bedarf keiner besonderen Begründung, dass die unbekannten Erben eines verstorbenen Mieters kraft Erbfolge in den bestehenden Mietvertrag eintreten (§ 1922 Abs.1 BGB) und das Mietverhältnis somit nicht endet, bevor es vom Vermieter oder von den Erben des Erblassers gekündigt wird (vgl. § 580 BGB). Für die Beendigung des Mietverhältnisses fehlt es bei unbekannten Erben des Mieters aber an einem (bekannten) Vertragspartner, dem gegenüber der Vermieter diese Kündigung aussprechen könnte. Hieraus folgt ohne Weiteres, dass die eigenmächtige Räumung der Erblasserwohnung durch den Vermieter in solchen Fällen als verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs.1 BGB) und unerlaubte Selbsthilfe (§ 229 BGB) rechtswidrig ist und die vom BGH (a.a.O.) ausgesprochenen haftungsrechtlichen -und in der Regel auch strafrechtlichen- Folgen nach sich zieht.

    Vor diesem Hintergrund besteht kein rechtlicher Zweifel daran, dass das Nachlassgericht auf Antrag eines Nachlassgläubigers (hier: des Vermieters) nach § 1961 BGB einen Nachlasspfleger zu bestellen hat, um beiden Mietvertragsparteien die ordnungsgemäße rechtliche Beendigung des Mietverhältnisses zu ermöglichen (OLG Hamm, Beschl. v. 22.06.2010, Az. I-15 W 308/10, Rpfleger 2010, 590 = NJW-RR 2010, 1594 = FGPrax 2011, 29; OLG Köln, Beschl. v. 10.12.1010, Az. 2 Wx 198/10, FGPrax 2011, 128). Dass diese Beendigung im Gefolge der einvernehmlichen Aufhebung des Mietverhältnisses in der Regel in der Weise vor sich geht, dass der für die unbekannten Erben eines mittellosen Nachlass bestellte Nachlasspfleger den Inhalt der Wohnung unter Verwahrung gegen die Kosten zugunsten des Vermieters freigibt, ändert nichts am Erfordernis der rechtlichen Auflösung des Mietverhältnisses.

    b) Zwischenergebnis

    Als Zwischenergebnis und gleichzeitig als Ausgangspunkt für die weiteren Überlegungen ist somit festzuhalten, dass es in den beschriebenen Fällen zur Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB keine rechtliche Alternative gibt. Aus dieser Feststellung ergibt sich, dass dem ersten Anliegen des Petenten, wonach Maßnahmen zur Nachlasssicherung nur dann geboten sein sollen, wenn werthaltiger Nachlass vorhanden ist, nicht zugestimmt werden kann. Ob solche Maßnahmen geboten sind, ist im Anwendungsbereich des § 1960 BGB eine Frage des Einzelfalls und steht im Anwendungsbereich des § 1961 BGB beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen nicht zur Disposition des Gerichts.

    2. Übernahme der Kosten der Nachlasspflegschaft durch den Nachlassgläubiger

    a) Argumentation des Petenten

    Das zweite Anliegen des Petenten bezieht sich darauf, dass die Kosten der Nachlasspflegschaft in Form der anfallenden Gerichtskosten und der dem Nachlasspfleger zu bewilligenden Vergütung in den Fällen des § 1961 BGB „von dem daran Interessierten zu zahlen sind.“ Als Begründung für diese Intention wird angeführt, dass durch die Anordnung der Nachlasspflegschaft „einseitig zu Lasten des Steuerzahlers Kosten produziert“ würden, obwohl die Tätigkeit des Nachlasspflegers „nur dem Vermieter oder (dem) sonstigen Berechtigten im Sinne des § 1961 BGB zu Gute“ komme. „Diese Bevorzugung einzelner zu Lasten aller Steuerzahler (sei) auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 2 GG nicht hinnehmbar“. Vielmehr habe es der Vermieter selbst „in der Hand, für den Fall der Vertragsbeendigung entstehende Kosten z.B. durch eine entsprechende Kaution abzusichern.“ Es sei daher „kein Grund ersichtlich, warum er nicht auch allein für die allein ihm zugute kommenden Leistungen des Gerichts und des Nachlasspflegers aufkommen soll.“

    b) Stellungnahme

    Der Pentent stellt bei seiner Argumentation einseitig -und damit im Ergebnis unzutreffend- darauf ab, dass die Anordnung der Nachlasspflegschaft auschließlich für den Vermieter (oder den sonstigen Nachlassgläubiger) von Vorteil sei. Dabei wird aber völlig ausgeblendet, dass die unbekannten Erben des Erblassers aus eigenem Recht verpflichtet sind, an einer rechtsgeschäftlichen Auflösung des Mietverhältnisses mitzuwirken und die Mietwohnung auf eigene Kosten zu räumen. Der bestellte Nachlasspfleger erfüllt durch seine Tätigkeit somit eigene rechtliche Verpflichtungen der unbekannten Erben, sodass es schon deshalb an jedem zulässigen Anhaltspunkt dafür fehlt, den Vermieter für die hierdurch entstehenden Kosten haftbar machen zu wollen. Auf der gleichen unzutreffenden Linie läge etwa die Forderung, sich zur Entlastung des Steuerzahlers gegen die Beerdigung mittelloser Erblasser auf Kosten der öffentlichen Hand zu wenden.

    Das vom Petenten ins Feld geführte „Kautionsargument“ geht aus zwei Gründen fehl. Zum einen ändert die gestellte Kaution nichts daran, dass das bestehende Mietverhältnis rechtlich aufgelöst werden muss, und zum anderen wäre der Vermieter selbstverständlich verpflichtet, eine die Wiederherstellungs- und Entsorgungskosten übersteigende Kautionssumme an den Nachlasspfleger auszukehren. In praxi kommt allerdings kaum ein Fall vor, bei welchem die vom Erblasser gestellte Kaution auch nur annährend für die Begleichung der zu Lasten des Vermieters anfallenden Kosten ausreicht. Die diesbezüglichen -und überdies unzutreffenden- Erwägungen des Petenten sind daher rein akademischer Natur.

    c) Ergebnis

    Der Nachlasspfleger wird ausschließlich im Hinblick auf eigene rechtliche Verpflichtungen der unbekannten Erben tätig, deren Erfüllung sich nur als Reflex auf den Vermieter als Vertragspartner der unbekannten Erben auswirkt. Diese gebotene Differenzierung ist auch der Grund dafür, dass es schon nach geltendem Recht an einer Rechtsgrundlage für eine Kostenhaftung von Nachlassgläubigerin fehlt. Da die dem geltenden Recht zugrunde liegenden Erwägungen unverändert und weiterhin Platz greifen, besteht für den Gesetzgeber kein Anlass, im Anwendungsbereich des § 1961 BGB eine Haftung von Nachlassgläubigern im Hinblick auf die Kosten der Nachlasspflegschaft zu statuieren.

    3. Sicht der Nachlassgerichte

    Aus Sicht der Nachlassgerichte mag die Häufung von Nachlasspflegschaften nach § 1961 BGB zum Zweck der Auflösung von Mietverhältnissen unter dem Gesichtspunkt der Arbeitsmehrung bedauerlich sein (so wohl die Sicht der Teilnehmerin Julimaus). Was im Rechtssinne zur Auflösung von Mietverhältnissen erforderlich ist, steht jedoch nicht zur Disposition der Gerichte, sondern wird vom geltenden Recht bestimmt. Was die Nachlassgerichte bei den vorliegenden Fallgestaltungen beklagen, ist im Ergebnis somit nicht die unzweifelhaft bestehende Notwendigkeit für die Anordnung von Nachlasspflegschaften, sondern ihre trotz eingetretener Aufgabenmehrung unverändert bleibende Personalausstattung. Dieser Gesichtspunkt ist für die Beurteilung der vorliegenden Sach- und Rechtsfragen aber aus naheliegenden Gründen nicht von Belang.

    4. Fazit

    Den Anliegen des Petenten ist aus den genannten Gründen in allen Punkten die Zustimmung zu versagen. Was bisher im Sinne einer Befürwortung der Petition ins Feld geführt wurde, bewegt sich unter Außerachtlassung der rechtlichen Fakten weitgehend im irrelevanten außerrechtlichen Bereich.

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