Einbenennung

  • Hallo, ich habe verschiedene Beiträge zum Thema Einbenennung gelesen und habe aber noch zwei Fragen an euch.

    Muss auf der RAST einen Antrag auf Einbennenung aufnehmen.
    Welche Voraussetzungen sind zu prüfen?
    Muss die Erklärung gegenüber dem Standesbeamten bereits erfolgt sein?
    Auch hier ist der Kindesvater unbekannten Aufenthaltes.

    Ich sollte mir vielleicht weniger Gedanken über die Erfolgsaussichten/ bzw. Erfüllung der Voraussetzungen für die Angelegenheit machen, aber ich möchte meinen Kollegen auch nicht irgendwelchen Quatsch vorlegen.

    Danke für eure Hilfe.

  • Hier werden solche Anträge von der Gesch.St. des FamG aufgenommen.

    Geprüft wird da bei Antragsaufnahme gar nichts. Es wird lediglich das Vorbringen protokolliert und meist wird darauf hingewiesen, dass wohl wenig Aussicht auf Erfolg bestünde. Fertig!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Muss auf der RAST einen Antrag auf Einbennenung aufnehmen.

    Dafür ist der U.d.G und nicht der Rechtspfleger zuständig.

    Muss die Erklärung gegenüber dem Standesbeamten bereits erfolgt sein?

    Ja, das ist zwingende Vorraussetzung.

    Auch hier ist der Kindesvater unbekannten Aufenthaltes.

    Ohne zustellungsfähige Anschrift gibt es kein Verfahren.


  • Auch das dürfte nicht richtig sein. Dem Kind muss schließlich die Möglichkeit der Namensänderung eröffnet werden, auch (oder erst recht) wenn der Kindesvater untergetaucht ist. Notfalls gibt es auch nach dem FamFG sowas wie öffentliche Zustellungen.

  • Das mag bei euch so sein, bei uns läuft sowas grundsätzlich über die RAST - und meiner Meinung nach kann man das auch nicht des UdGs des mittleren Dienstes überlassen, da wären sie bei uns glatt überfordert. Ich frage mich nur, wofür es dann bei euch die RAST überhaupt gibt?

    Wo steht, das die RAST mit einem Rechtspfleger zu besetzten ist? Der Rechtspfleger nimmt nur die Anträge auf, für deren Aufnahme er nach dem Rechtspflegergesetz zuständig ist. Ich würde mal eine Kommentierung benutzten.
    Da es sich dabei um Bundesrecht handelt, ist das deutschlandweit so.


    Das habe ich nie so eng gesehen. Mir hat es immer ausgereicht, wenn der Stiefvater mir erklärt hat, dass er das Kind einbenennen will. Die Leute wollen auch erst dann zum Standesamt gehen, wenn sie alle notwendigen Unterlagen zusammen haben. Natürlich müssen sie vorher den Kindesvater zur Zustimmung aufgefordert haben.

    Das ist nicht richtig. Um die Zustimmung ersetzten zu können, muß die Erklärung beim Standesamt abgegeben sein. Da ist sich die Literatur einig.

  • Dem Kind muss schließlich die Möglichkeit der Namensänderung eröffnet werden, auch (oder erst recht) wenn der Kindesvater untergetaucht ist. Notfalls gibt es auch nach dem FamFG sowas wie öffentliche Zustellungen.

    Die obergerichtliche Rechtsprechung fordert die persönliche Anhörung des Antraggegners. Das Gericht darf nicht einmal Anhörungen für ein anderes Gericht im Wege der Rechtshilfe machen. Deshalb kann ich ohne persönliche Anhörung keine Entscheidung treffen. Dazu benötige ich eine ladungsfähige Anschrift.

    Was ein anderer Rechtspfleger macht ist seine Entscheidung, die er vertreten muß.

  • Trotzdem ist die RAST, durch wen auch immer sie besetzt ist, verpflichtet, einen Antrag aufzunehmen, auch wenn die Anschrift des Antragsgegners nicht angegeben werden kann. Ein Verfahren ist sodann anzulegen. Und sollte der sachlich unabhängige Rechtspflegers zum Schluss kommen, mangels ermittelbarem Aufenthalt des Kindesvaters könne das Kind eine Einbenennung dann nicht erfahren, so möge er den Antrag zurückweisen (in der Hoffnung, dass Beschwerde eingelegt wird) und die Entscheidung des OLG abwarten. Dann hat man die notwendige Rechtssicherheit in dieser Frage.

    Ich habe das jedenfalls in einem solchen Fall aber schon mal durchgezogen und die Einbenennung ersetzt. Warum soll das Kind darunter leiden, dass sein Vater keinerlei Interesse an ihm hat und sogar untertaucht, ohne sich ordnungsgemäß abzumelden. Wenn man auf diese Weise dem Kind jegliche Rechte nehmen würde und durch Untertauchen sämtliche Rechte blockieren könnte, wäre irgendetwas an diesem Rechtssystem sehr bedenklich.

    Der Untergetauchte ist dann schlichtweg selber Schuld, dass er nicht gehört werden kann, genauso wie der, der geladen wird und unentschuldigt nicht erscheint. Dann braucht man sich über Nachteile nicht zu beklagen (was wohl auch nicht der Fall sein wird).

  • Zitat von frankenstein

    Zitat von Andy.K
    Dem Kind muss schließlich die Möglichkeit der Namensänderung eröffnet werden, auch (oder erst recht) wenn der Kindesvater untergetaucht ist. Notfalls gibt es auch nach dem FamFG sowas wie öffentliche Zustellungen.


    Die obergerichtliche Rechtsprechung fordert die persönliche Anhörung des Antraggegners. Das Gericht darf nicht einmal Anhörungen für ein anderes Gericht im Wege der Rechtshilfe machen. Deshalb kann ich ohne persönliche Anhörung keine Entscheidung treffen. Dazu benötige ich eine ladungsfähige Anschrift.

    Was ein anderer Rechtspfleger macht ist seine Entscheidung, die er vertreten muß.
    Damit schneidest du den Rechtsweg der anderen Beteiligten ab.
    Klar, die haben eine Mitwirkungspflicht, indem sie ihren Kenntnisstand über den Aufenthalt des Anzuhörenden offen legen.
    Was sie nicht wissen, können sie nicht mitteilen. Du kannst ihnen die nicht vorhandene Kenntnis nicht um die Ohren schlagen.
    Hier ist deine Amtsermittlung gefragt (§ 26 FamFG). Das ist nicht anders, als wenn dir in der Antragsschrift die aktuell zutreffende Anschrift mitgeteilt wird, der Anzuhörende aber in Kenntnis des Verfahrens ohne Nachricht zu geben den Aufenthalt wechselt. Da machst du auch eine Einwohnermeldeamtsanfrage, ermittelst also von Amts wegen.

    Gut, sich im laufenden Verfahren dünn zu machen, ist ein leicht anderer Fall. Da kann man dem Anzuhörenden vorhalten: Selbst schuld, hast ja gewusst, dass etwas im Busch ist.

    Ist der Anzuhörende nicht ermittelbar, geht das Verfahren notfalls ohne ihn über die Bühne.
    Selbstverständlich geht das FamFG von persönlicher Anhörung nur dann aus, wenn diese möglich ist. Ist jemand abgetaucht, wird der Termin zur persönlichen Anhörung nach § 160 II FamFG öffentlich bekannt gemacht nach §§ 15 I, II FamFG, 185 I Ziffer 1 ZPO, verbunden mit dem Hinweis nach § 34 III FamFG. Zum Verfahren und zur Fiktion der erfolgten Bekanntgabe durch Zustellung siehe §§ 186 - 188 ZPO.
    Wenn es anders wäre, hätte er nicht die Bekanntmachung durch öffentliche Zustellung und den § 34 III FamFG geschaffen.
    Bearbeiten Antworten Zitieren https://www.rechtspflegerforum.de/report.php?p=759629

  • Ich staune immer wieder, welche Kreativität in der Beantwortung von Rechtsfragen an den Tag gelegt wird.

    Der Threadersteller wird sicher am Besten wissen, was er dem UdG überlässt oder lieber selbst aufnimmt, ich habe auch ne ganze Weile auf einer RAST eines großen Gerichts gearbeitet und ich glaube, dass selbst wenn die Aufnahme durch den UdG zulässig gewesen wäre, die Koll. doch recht froh waren, nicht jeden Mist vorgelegt zu bekommen bzw. mit den Anträgen überhaupt was anfangen zu können. Dazu gehört zweifellos auch dieser hier.

    Wenn in derartig grundlegenden Fragen zum Verfahren schon so viele Ansichten bestehen, dann soll das ein UdG machen?

    In jedem Fall bin ich dafür, einfach den Koll. anzurufen und zu fragen, was er für notwendig hält.

    Auch klar ist, dass soweit der An-st. keine zustellfähige Anschrift hat, er zu fragen ist, ob und was hat er unternommen, selbige herauszufinden, hat er genügend getan, wäre ein Antrag auf öffentl. ZU aufzunehmen, sonst wirke ich darauf hin, nichts aufzunehmen. (Mitwirkungspflicht des Beteil.)

    Eindeutig ist auch, dass die h.M. auch davon ausgeht, dass die Erklärungen vor dem StA bereits mit vorzulegen sind. Selbst wenn der Koll., die mir nicht näher bekannte Meinung vertreten sollte, dass dies nicht erforderlich ist, wäre er sicher nicht böse, wenn dies trotzdem vorliegt.

    Folgt er der h.M. und die Erklärungen liegen nicht vor, würde mich das nerven.

    @ frankenstein:

    In diesem Verfahren ist die persönl. Anhörung der Eltern i.W.der Rechtshilfe unzulässig? Eine Begründung oder Fundstelle würde mich interessieren.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • @ frankenstein:
    In diesem Verfahren ist die persönl. Anhörung der Eltern i.W.der Rechtshilfe unzulässig? Eine Begründung oder Fundstelle würde mich interessieren.

    Das hat nicht mit nicht wollen oder keine Arbeit machen zu tun.

    Mein OLG (Naumburg) verlangt die persönliche Anhörung von Mutter, Vater und Kind in einem Termin durch das Familiengericht (in allen Verfahren). Ich glaube "Gänseblümchen" nannte das mal "Großes Tamtam". Ohne persönliche Anhörung wird der Beschluß ohne weitere Begründung aufgehoben. Wenn sich das Gericht einen persönlichen Eindruck verschaffen soll, muß auch eine persönliche Anhörung durch den Entscheider erfolgen. Da nützt eine Anhörung durch das fremde Gericht nichts, da ich als Entscheider persönlich anzuhören habe. Aktenlage interessiert das OLG nicht.

    Das ging soweit, daß eine Anhörung eines Rechtspflegers, der uns verlassen hat, wiederholt werden mußte, damit der nächste Rechtspfleger entscheiden durfte.

    Wenn es bei eurem OLG anders läuft, seid froh. Hier sind sich die Familiensenate untereinander nicht einig. Wenn die Zuständigkeit wechselt ... Es macht keinen Spaß.

  • ja, der Ausdruck "großes Tamtam" stammt von mir. Termin zur Anhörung mit allen Verfahrensbeteiligten zugleich.

    Die Ansprüche des OLG Naumburg halte ich für überspannt.
    Der Gesetzgeber hat das Institut "Rechtshilfe" geschaffen, um nicht unnötige Schwierigkeiten auf Grund der Entfernung aufkommen zu lassen. Die von dem "beauftragten" Rechtshilferechtspfleger durchgeführte Anhörung ist die persönliche Anhörung.

    Im Rahmen des "großen Tamtam" geht natürlich nicht, dass der eine am Tage x vor dem Rechtshilfegericht allein, die anderen vom Familiengericht am Tage Y angehört werden. Da ist aber nicht Hindernis ein Verbot der Rechtshilfe für die Anhörung, sondern Hindernis ist das "Muss" der gleichzeitigen Anhörung aller Beteiligten.

    Ob es einem Beteiligten frei steht, unter Verzicht auf die Teilnahme am großen Tamtam um Anhörung im Rahmen der Rechtshilfe einzukommen, sei dahingestellt. Einiges spricht dafür.

  • Das ist leider weder eine Begründung und ohne genaue Fundstelle kann ich zur konkreten Entscheidung des OLG auch nichts sagen. Deine Aussagen in ihrer Allgemeinheit waren allerdings schon zu FGG-Zeiten falsch. Der BGH, 11.07.1984, IVb ZB 73/83 hatte bereits ausgeführt: "Hiernach war vorliegend die Anhörung der Eltern und der beiden Kinder in der Form der persönlichen Anhörung vorzunehmen. Dies schließt indes eine Anhörung durch den beauftragten Richter nicht aus. Daß das Gesetz die persönliche Anhörung vorschreibt, bedeutet lediglich, daß eine nur schriftliche Anhörung nicht genügt, sondern eine Anhörung durch den Richter zu erfolgen hat. Dies muß nicht der Richter sein, der die Entscheidung zu treffen hat, sondern kann auch ein ersuchter oder beauftragter Richter sein...."

    Durch das FamFG hat es in diesem Bereich einige wichtige Änderungen gegeben. Der Gesetzgeber hat es erkannt, dass die Frage Rechtshilfeanhörung oder nicht, doch unterschiedlich beantwortet wurde und sich aus dem FGG dazu kaum etwas konkret ergab.

    Allgemein richtet sich die pers. Anh. nach § 34 FamFG. Wie diese in den konkreten Verfahren zu erfolgen hat, insb. hins. Rechtshilfe, ergibt sich nachfolgend. Der Gesetzgeber hält nach wie vor die RH grundsätzlich für möglich, hat aber im Einzelfall ein Regel-Ausnahme-Verhältnis geschaffen. So ist in § 278 Abs. 3 FamFG die RH nur ausnahmsweise gestattet, wenn... , oder gem. § 319 Abs. 4 FamFG eingeschränkt oder gem. § 297 Abs. 4 FamFG ausgeschlossen.

    Das Einbenennungsverfahren richtet sich nach § 160 FamFG, dort sind keine Einschränkungen, folglich RH möglich, so auch Keidel, 17.A., § 160 Rdn. 12 ff.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Da ist aber nicht Hindernis ein Verbot der Rechtshilfe für die Anhörung, sondern Hindernis ist das "Muss" der gleichzeitigen Anhörung aller Beteiligten.

    Auch hier würde mich mal interessieren, woraus sich ergibt bzw. ergeben soll, dass alle Beteiligten GLEICHZEITIG angehört werden müssen. Von "meinem" OLG (Hamm) wurde das bislang noch nie verlangt bzw. kritisiert, wenn ich es nicht getan habe.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • In diesem Sinne hat das OLG Brandenburg vor einigen Jahren entschieden. Leider habe ich die Entscheidung nur im Kopf erinnert. Notiert ist sie nicht. Ich finde die gemeinsame persönliche Anhörung notwendig. Sie ist prozessökonomisch und in allen Sparten als notwendig anerkannt, somit selbstverständlich, weil dann jeder Beteiligter seine Argumente vortragen kann und jeder andere sofort darauf eingehen kann.
    Siehe Zivilprozess, siehe Scheidungsverfahren und sonstige Entscheidungen nach dem FamFG in Familien-, Kindschafts- und Betreuungssachen. Kein Mensch kommt da auf die Idee, getrennte Anhörungen zu machen.


    Eine getrennte Anhörung kann dazu führen, dass man aneinander vorbeiredet, die jeweiligen Beteiligten erhalten nur die vom Rpfl. gefilterten Protokolle/Anhörungsvermerke, und auch der kann etwas missverstanden haben.

    Eine Ausnahme kann die auch erforderliche Kindesanhörung darstellen - siehe hierzu Keidel 16. Aufl. Rd. Nr. 16 zu § 159 FamFG -, weil da Sensibiltäten zu berücksichtigen sind.

  • Nur nochmal eine kleine Anmerkung zu den Vorbeiträgen:

    1. Zur Frage Aufnahme des Antrages durch den Rpfleger der RAST:

    Es mag jeder für sich entscheiden, wer für die Aufnahme solcher Anträge zuständig ist. Bei uns, und wir sind ein sehr kleines Gericht, ist es so, dass alle Anträge dieser Art seit Ewigkeiten auf der RAST durch den Rechtspfleger aufgenommen werden. Dieses Amt begleite ich so "nebenbei". Dazu gehören Anträge an das Familiengericht, wie zum Gewaltschutz, zum vereinfachten Utnerhaltsverfahren oder zur Einbenennung genauso wie Zivilklagen oder Vollstreckungsschutzanträge. Dafür wurde mehr oder weniger die Beratungshilfe zur Aufnahme und Vorprüfung an den mittleren Dienst "ausgelagert". Wenn ich das fachliche Wissen unseres mittleren Dienstes anschaue, halte ich das auch für richtig, auch wenn es für mich Mehrarbeit bedeutet. Diese Mehrarbeit ist aber nur scheinbar, da es mir gar nichts nützen würde, wenn ich anschließend umfangreiche Zwischenverfügungen verfassen muss, um den Antrag in eine begründete Fassung zu bringen. Wenn es Gerichte gibt, bei denen die Urkundsbeamten des mittleren Dienstes das allein und zufriedenstellend können, so mögen sich die Rechtspfleger dort eben glücklich schätzen, mehr nicht.

    2. Zur Frage, ob der Stiefvater vor der gerichtlichen Entscheidung die Einbenennung schon erklärt haben muss:

    Herrschende oder Mindermeinung hin und her. Bei der Ausbildung - insbesondere bei zu genehmigenden Rechtsgeschäften - hat man mal erfahren, dass es eigentlich einen Unterschied zwischen den Begriffen "Genehmigung" und "Einwilligung" gibt. Das gibt so wohl auch die deutsche Sprache wieder. Genehmigt wird in der Regel etwas hinterher, während die Vornahme einer Handlung mit Einwilligung bedeutet, dass hierfür vorher die Zustimmung/ Einwilligung vorliegt. In § 1618 BGB findet man allenfalls den Begriff "Einwilligung" durch den leiblichen Vater. Aus dem Gesetz geht überhaupt nicht hervor, dass zunächst der Stiefvater gegenüber dem Standesamt die Erklärung abgegeben haben muss, bevor der Kindesvater dazu zustimmt/ einwilligt. Nicht anders kann es gegenüber dem Gericht sein, das Gericht tritt hier mit seiner Ersetzung nur an die Stelle des Kindesvaters. Ich habe mir zumindest die Mühe gemacht, in einschlägigen Werken wie Palandt oder dem Münchner Kommentar zu recherchieren. Und hier findet man allenfalls im Münchner Kommentar folgende Feststellung: Der Standesbeamte darf die nach S. 5 nötige Beurkundung der Erklärungen nicht davon abhängig machen, dass zuvor die fehlende Einwilligung des anderen Elternteils durch Entscheidung des FamG ersetzt worden ist. Daraus geht aber im Umkehrschluss nicht hervor, dass nicht auch der Fall möglich ist, dass zunächst der Kindesvater die Einwilligung erklärt hat oder dessen Einwilligung vom Familiengericht ersetzt wurde, bevor der Stiefvater zum Standesamt geht und seine Erklärung abgibt. Ich habe auch nicht die Zeit, zu dieser Frage sämtliche in Juris zu findenen Entscheidungen durchzuforsten, schließlich habe ich hier 5 Abteilungen nebst kompletter EDV an der Backe, und da sollten Gesetzestext, 2 Kommentar und ein wenig logischer Menschenverstand auch ausreichen, um eine vernünftige - nicht gesetzeswidrige - Verfahrensweise zu praktizieren.

    3. Zur Frage des Verfahrens bei unbekanntem Aufenhalt des Kindesvaters

    Meine Aussage richtete sich lediglich gegen die hier angebrachte These "Kein Aufenthaltsort --> Kein Verfahren". Dass man die Antragstellerin, etwa die Kindesmutter, erklären lässt, was sie alles bisher zur Ermittlung der Adresse getan hat (das Jugendamt ist da sicher eine gute Hilfe), ist ja wohl eine Selbstverständlichkeit. Es verbleibt aber trotzdem noch eine Restmenge von Fällen mit untergetauchten Vätern. Und da darf man den Kindern allein aus diesem Grund eben nicht den Weg zur Einbenennung verschließen. Übrigens findet man Suchtreffer im Juris zur Einbennung hinsichtlich Väter mit unbekanntem Aufenthalt.

  • Mal noch ganz neben bei: Der Vorteil, dass derartige Anträge bei uns vom Rechtspfleger aufgenommen werden, besteht auch darin, dass so manchem - gerade bei der Einbenennung - gesagt wird, dass man wenig Erfolgsaussichten für so einen Antrag sieht, sodass man dann gern freiwillig davon ablässt, was mir wiederum einiges an Arbeit erspart. Der mittlere Dienst würde sowas - nicht ganz sinnvoll - aufnehmen. Zudem glauben die Leute einem Rechtspfleger hinsichtlich seiner Auskünfte auch noch etwas mehr als einem "einfachen" Urkundsbeamten.

  • Hallo Frankenstein,

    da das OLG Naumburg ebenfalls mein Rechtmittelgericht ist, kannst Du mir das Aktenzeichen des OLG Naumburg mitteilen, dass eine persönliche Anhörung aller Beteiligten in einem Termin vorschreibt. Ich beabsichtige eine Anhörung des Kindesvaters im Wege der Rechtshilfe.

    Mein Fall ist wie folgt gelagert:
    Kindesmuter und Kind hier im Gerichtsbezirk ansässig. Kindesvater in Haft. Die JVA liegt jedoch weiter entfernt, sodass ein Transport hier her sehr aufwendig ist.

    Vielleicht können noch andere ihre Erfahrung diesbezüglich mitteilen.

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