P-Konto & Weihnachtsgeld

  • Okay, die beiden Varianten hatte ich jetzt nicht auf dem Schirm. Aber ich finde die BAG-Entscheidung eh schön, auch wenn die Berechnung kompliziert ist. Ich fand´s schon immer seltsam, dass Brutto belassen wurde und dann nochmal Steuern und Sozialabgaben abgezogen wurden. Logisch war´s nicht. ;)

  • Okay, die beiden Varianten hatte ich jetzt nicht auf dem Schirm. Aber ich finde die BAG-Entscheidung eh schön, auch wenn die Berechnung kompliziert ist. Ich fand´s schon immer seltsam, dass Brutto belassen wurde und dann nochmal Steuern und Sozialabgaben abgezogen wurden. Logisch war´s nicht. ;)

    Sach ich doch, aber im Gesetz steht doch nur was abzuziehen ist und nichts davon, dass Steuern und SV-Beiträge nur teilweise abzuziehen sind.

  • Weihnachtsgeld wird brutto berechnet und netto ausgezahlt. Wenn 500 € vom Weihnachtsgeld brutto als unpfändbar betrachtet werden, dann kann ich doch unten nicht noch mal die Abgaben abziehen. Dann hab ich einen Bruttobetrag belassen und die Abgaben auch noch mal abgezogen. Geht nicht. :D

  • Weihnachtsgeld wird brutto berechnet und netto ausgezahlt. Wenn 500 € vom Weihnachtsgeld brutto als unpfändbar betrachtet werden, dann kann ich doch unten nicht noch mal die Abgaben abziehen. Dann hab ich einen Bruttobetrag belassen und die Abgaben auch noch mal abgezogen. Geht nicht. :D

    Gerade § 850a Nr. 4 ZPO (also Weihnachtsfreibetrag) ist ein Beispiel dafür, dass die Entscheidung des BAG in die Tonne gehört.

    Der Gesetzgeber wollte (ursprünglich), dass dem Schuldner (höchstens) 195,00 DM vom Weihnachtsgeld unpfändbare verbleiben. Inzwischen sind es 500,00 €. Wo bleiben denn 195,00 €, wenn ich davon noch die SV-Beiträge und die je nach Steuerklasse unterschiedlich anfallenden Steuern abziehen muss.

    Das Weihnachtsfest eines AN mit Steuerklasse III fällt üppiger aus als das eines AN mit der Steuerklasse IV oder V. Also gibt es da schon eine unterschiedliche und daher ungerechte Behandlung der Schuldner.


  • Das Weihnachtsfest eines AN mit Steuerklasse III fällt üppiger aus als das eines AN mit der Steuerklasse IV oder V. Also gibt es da schon eine unterschiedliche und daher ungerechte Behandlung der Schuldner.

    Und das Weihnachtsfest des Gläubigers fällt aus, weil nix pfändbar ist bei einer anderen Berechnungsweise. Für die Steuerklasse des Schuldners kann der Gläubiger nix. Und für den Familienstand auch nicht. Das ist eben im Leben wie es ist. :gruebel:

  • Hallo zusammen,
    ich habe grade meinen ersten "weihnachtsgeldantrag" auf den tisch bekommen...hatte bisher glück

    Erstmal eine (dumme) grundsätzliche Frage:
    Das Weihnachtsgeld ist bis zur Hälfte des normalen Einkommens pfandfrei gem. §850 a Nr. 5 ZPO, aber höchstens 500,00 €.

    Wie ist das bei Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze?

    Mein Fall:

    Bruttoeinkommen normal: 790,00 €
    Abzüge: 164,13 €
    Nettoeinkommen normal: 625,87 €

    Jetzt kommt Weihnachtsgeld
    Brutto: 790,00 €
    Abzüge: 164,13 €
    Netto: 625,87 €
    zusätzlich

    Gesamtnettoeinkommen: 1.251,74 €

    Nimmt man jetzt den Grundfreibetrag von 1.073,88 € und addiert das freie Weihnachtsgeld, was dazu führt, dass der Freibetrag zumindestmal bei rd. 1.300 € liegt und gar nix pfändbar ist? (:eek:)

    oder nimmt man das Standardnettoeinkommen, das pfandfrei bleibt (komme was da wolle), hier 625,87 € und addiert dort das pfandfreie Weihnachtsgeld (von 395,00 €, oder 312,94 €) drauf, was
    1.020,87 oder 938,81 € ergibt?

    Das hätte zur Folge, das letztlich wegen des Weihnachtsgeldes ein Betrag, der unter der pfändungsfreigrenze liegt, der Pfändung unterworfen wäre. (finde ich auch etwas seltsam oder zumindest ungewohnt)

    oder mache ich alles falsch und es ist ganz anders? :oops::confused:

    Ich habe die Sache auf dem Tisch weil der Schuldner gerne seinen Freibetrag auf dem P-Konto erhöht hätte.
    Das wäre auch denkbar, wenn der erste Weg richtig wäre

    Wenn der zweite Weg richtig wäre, würde es sich ja eig um einen umgekehrten Fall handeln, dass nämlich der Gläubiger die Herabsetzung des pfandfreien Betrages beantragen könnte...
    dann würde ich dem Schuldner anheimstellen den Antrag zurückzunehmen, ohne den Gläubiger anzuhören...


    Edith hat einen Rechenfehler entdeckt

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

    Einmal editiert, zuletzt von JoansDong (25. November 2015 um 07:43)

  • Also mein Beschluss wäre in etwa:
    ".. wird der Pfüb vom ... dahingehend abgeändert, dass dem Schuldner im Monat Dezember 2015 neben seinem ihm ohnehin pfandfrei verbleibenden Betrag (...) ein Betrag in Höhe des hälftigen Weihnachtsgeldes, maximal jedoch 500,00 € verbleiben."

    Dann hast du dir insofern die Rechnerei erspart. Eine Herabsetzung der Pfändungsgrenze würde ja irgendwie keinen Sinn machen, wie du schon sagtest.

    Sollte allerdings ein Unterhaltsgläubiger pfänden, dann einfach dem schon festgesetzten Freibetrag zurechnen.

    Zitat

    Wenn dass Weihnachtsgeld im November dem Konto gutgeschrieben wird, hätte ich pragmatisch dem Schuldner gesagt, er soll im November seinen Freibetrag auschöpfen und sich Anfang Dezember den Rest abholen.....

    oder so :daumenrau:strecker

  • Brutto .................................................. = 790,00 €
    + Weihnachtsgeld .................................. = 790,00 €
    = Gesamtbrutto .................................. = 1.580,00 €
    ./. Weihnachtsfreibetrag 1/2 von 790,00 € .= 395,00 €
    Brutto für Pfändung ............................. = 1.185,00 €
    ./. Steuern + SV-Beiträge von 1.185,00 € = ..??????? € (musste selbst ausrechnen*)

    Gesamtbrutto ....................................... = 1.580,00 €
    ./. Weihnachtsfreibetrag 1/2 von 790,00 € ...= 395,00 €
    ./. Steuern + SV-Beiträge von 1.185,00 € = ..???????? €
    pfändungsrechtliche Nettobezüge ........... = ..??????? €
    pfändbarer Betrag nach Tabelle ............. = ..??????? € (vermutlich = 0,00 €)

    Gesamtbrutto ..................................... = 1.580,00 €
    ./. Steuern + S'V-Beiträge (gesamt) ......... = 328,26 €
    ./. pfändbarer Betrag .............................. = ?????? €
    = freizugebender Betrag ......................... ???????? € (vermutlich alles).

    * Die Abzüge sind von verschiedenen Faktoren abhängig, z.B. Kirchensteuer, Satz der GKV und Pflegeversicherung.
    Du kannst das ja mal an das BAG schicken, schließlich haben die den Mist mit der Nettoberechnung ja verbockt.

    Edit: Hab das mal versucht verständlicher auszudrücken und die Ergänzungen rot geschrieben.

    Einmal editiert, zuletzt von Coverna (24. November 2015 um 16:00) aus folgendem Grund: s. Edit

  • Also mein Beschluss wäre in etwa:
    ".. wird der Pfüb vom ... dahingehend abgeändert, dass dem Schuldner im Monat Dezember 2015 neben seinem ihm ohnehin pfandfrei verbleibenden Betrag (...) ein Betrag in Höhe des hälftigen Weihnachtsgeldes, maximal jedoch 500,00 € verbleiben."
    ...

    Das ist meiner Meinung nach nicht richtig und dürfte auch nicht zulässig sein.

    Ohnehin pfandfrei bleibt der Grundfreibetrag und den noch zu erhöhen, wäre m.M. nicht richtig. Der Grundfreibetrag wird nicht um den WFG erhöht, sondern, weil das laufende Einkommen geringer ist, durch den Freibetrag ersetzt, den das Gericht festzusetzen hat.

    Außerdem halte ich es nicht für zulässig, der Bank aufzugeben, das hälftige WG zu ermitteln, schon gar nicht, wenn zuerst ein Nettobetrag von dem WFB zu ermitteln ist um den unpfändbaren Geldeingang festlegen zu können.

  • Ich habe das bis jetzt wie folgt gemacht (und das erscheint mir so auch logisch und rechtlich nicht zu beanstanden):
    Beispiel:

    Brutto-Verdiest normal: 1800 €
    Weihnachtsgeld: 1200 €

    Gesamt im Monat Dezember: 3000 €

    Davon in Abzug zu bringen sind 500 € unpfändbares Weihnachtsgeld, das dem Schuldner letztlich in voller Höhe verbleiben soll.

    Es verbleiben: 2500 € - hieraus (aus 2500) sind zu errechnen Steuern und Sozialbeiträge - mal angenommen es verbleiben dann noch 1750 €
    Nun schaut man in die Tabelle 850c bei 1750 € und ermittelt dort beispielsweise, dass 400 € pfändbar sind
    Somit verbleiben dem Schuldner 1750 ./. 400 = 1350 € zuzüglich der 500 € nicht anzutastenden Weihnachtsgeldes - somit 1850 € ---- das ist dann der festzulegende Freibetrag für das P-Konto Monat Dezember.

  • pfu, ist das kompliziert -.- ich muss gestehen, dass ich da nicht vollständig durchsteige und an meine grenzen stoße :/

    WinterM: gesagt hätte ich das wahrscheinlich auch, aber der Antrag wurde schriftlich eingereicht
    @tamara: halte ich leider auch für bedenklich, wenn eine Lohnpfändung parallel laufen würde, ja vll, aber so...die Drittschuldnerin KANN es ja einfach net (noch weniger als ich:( )

    @andy K
    Ja, so oder so ähnlich würde ich es auch machen (versuchen), wenn ich Einkommen hätte, das grds. über der pfändungsfreigrenze liegt, aber das ist ja hier nicht so

    @ Corvena:
    vielen Dank erstmal für die ausführliche Antwort, eine Rückfrage:
    du führst aus, dass der pfändbare Betrag (einschließlich der zweiten Hälfte des Weihnachtsgeldes) nach Tabelle ermittelt wird

    aber ist es nicht so (oder sitze ich auf einem holzpferd?), dass ich die Tabelle nur hinsichtlich des "normalen" Einkommens zu benutzen habe?
    Das Weihnachtsgeld ist gesondert (und nur) über §850 a geschützt, so dass ich eig denke:
    das Standardeinkommen liegt unter der P-Grenze und ist gar nicht gepfändet, das Weihnachtsgeld ist zur Hälfte pfändbar (für den Moment egal, ob mit oder ohne Steuern)
    (Das würde heißen, dass der Schuldner mit seinem P-Kontofreibetrag von 1.073 € noch recht gut fährt)

    Oder ist das verkehrt und man nimmt den nicht geschützten Weihnachtsgeldbetrag zum "normalen Nettoeinkommen" dazu?
    so dass der nicht geschützte Weihnachtsgeldbetrag vom Schutz des §850 c auch (und damit doppelt?!?) profitiert

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    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.


  • .....

    Oder ist das verkehrt und man nimmt den nicht geschützten Weihnachtsgeldbetrag zum "normalen Nettoeinkommen" dazu?
    so dass der nicht geschützte Weihnachtsgeldbetrag vom Schutz des §850 c auch (und damit doppelt?!?) profitiert

    Das Weihnachtsgeld stellt Arbeitseinkommen dar und ist daher nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften zu bewerten. § 850a ZPO deklariert eine Hälfte des Weihnachtsgeldes lediglich als unpfändbar, die andere Hälfte jedoch nicht als vollständig pfändbar. Die andere ("pfändbare") Hälfte untersteht daher dem allgemeinen Schutz für Arbeitseinkommen nach § 850 c ZPO, sodass dem Schuldner auch von der anderen ("pfändbaren") Hälfte des Weihnachtsgeldes der Mehrbetrag nach § 850 c Abs.2 ZPO zusteht.
    Zutreffend gehst du daher davon aus, dass die andere ("pfändbare") Hälfte des Weihnachtsgeldes auch nach der Tabelle zu § 850 c ZPO bewertet wird.

    LG

  • Oder ist das verkehrt und man nimmt den nicht geschützten Weihnachtsgeldbetrag zum "normalen Nettoeinkommen" dazu?
    so dass der nicht geschützte Weihnachtsgeldbetrag vom Schutz des §850 c auch (und damit doppelt?!?) profitiert

    Nach der vom BAG und inzwischen auch von mir bevorzugten Nettomethode ist es falsch, wenn die 500 € einfach zum Netto dazu gerechnet werden. :)

  • Wenn auch das Arbeitseinkommen gepfändet ist (wovon im Regelfall auszugehen ist), geht doch ohnehin nur das pfandfreie Einkommen auf das Konto. Dann hat der Arbeitgeber bereits die Berechnung des pfändbaren Betrages vorgenommen und dem Schuldner wird nur noch das pfandfreie Einkommen überwiesen. Dies ergibt sich aus der vom Schuldner zur Glaubhaftmachung vorzulegenden Lohnabrechnung. Dann ist es auch nicht schwer, das P-Konto des Schuldners freizugeben.

  • Okay vielen Dank!
    hatte einen grundsätzlichen Denkfehler!
    also jetzt verstanden: der nicht geschützte Teil des Weihnachtsgeldes (die zweite Hälfte) ist normales Arbeitseinkommen und mit dem Rest nach §850 c ZPO geschützt.
    letzten Endes hier: das gesamte Einkommen
    (den Rechenweg spare ich mir hier, weil so eindeutig und ich unfähig:daumenrun )

    @ jamie WAHHH, nat haste Recht, das is einfach fürchterlich verworren :(
    @ ZVR: klar, nur is das bei mir leider net so :(
    @ pittys29: dankedankedanke Denkfehler bereinigt. jetzt hab ich kopfweh:eek:

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  • Oder ist das verkehrt und man nimmt den nicht geschützten Weihnachtsgeldbetrag zum "normalen Nettoeinkommen" dazu?
    so dass der nicht geschützte Weihnachtsgeldbetrag vom Schutz des §850 c auch (und damit doppelt?!?) profitiert

    Nach der vom BAG und inzwischen auch von mir bevorzugten Nettomethode ist es falsch, wenn die 500 € einfach zum Netto dazu gerechnet werden. :)


    Das wiederum halte ich - wie wohl auch Coverna - für falsch.

    Siehe Zöller: "Der halbe Bruttobetrag des monatlichen Einkommens, höchstens jedoch 500 €, muss dem Schuldner ganz verbleiben. Die auf die Weihnachtsvergütung treffenden Steuern und Soziallasten sind dem übrigen Einkommen zu entnehmen (LG Mönchengladbach JurBüro 2007, 218)".

    Bekommt also der Schulder 600 € Weihnachtsgeld, sind 100 € dem normalen Einkommen zuzuschlagen, sodann sind daraus das Nettoeinkommen und der pfandfreie Betrag zu errechnen. Dazu bekommt der Schuldner dann 1:1 die 500 € dazu (das bedeutet für mich das Wort "ganz"). Hier wurde ja schon ausführlich diskutiert, dass die Methode des BAG nicht nachvollziehbar ist. Wir als Gericht sind ja nur davon betroffen, wenn es um den Freibetrag für ein P-Konto geht. Dann würde ich definitiv wie beschrieben die Berechnung vornehmen und auf der RAST wohl auch den Antrag des Schuldners so aufnehmen, denn er will ja ohnehin das unpfändbare Weihnachtsgeld in voller Höhe (zusätzlich).

    Gerade § 850a Nr. 4 ZPO (also Weihnachtsfreibetrag) ist ein Beispiel dafür, dass die Entscheidung des BAG in die Tonne gehört.

    Der Gesetzgeber wollte (ursprünglich), dass dem Schuldner (höchstens) 195,00 DM vom Weihnachtsgeld unpfändbare verbleiben. Inzwischen sind es 500,00 €. Wo bleiben denn 195,00 €, wenn ich davon noch die SV-Beiträge und die je nach Steuerklasse unterschiedlich anfallenden Steuern abziehen muss.

    Das Weihnachtsfest eines AN mit Steuerklasse III fällt üppiger aus als das eines AN mit der Steuerklasse IV oder V. Also gibt es da schon eine unterschiedliche und daher ungerechte Behandlung der Schuldner.

    eben :daumenrau

  • So ist es, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld & Co. sind laufendes Einkommen, auch wenn sie nur einmal im Jahr gezahlt werden. Einmalige Einkünfte sind nur die Einkünfte, die nicht regelmäßig wiederkehrend gezahlt werden.

  • Siehe Zöller: "Der halbe Bruttobetrag des monatlichen Einkommens, höchstens jedoch 500 €, muss dem Schuldner ganz verbleiben. Die auf die Weihnachtsvergütung treffenden Steuern und Soziallasten sind dem übrigen Einkommen zu entnehmen (LG Mönchengladbach JurBüro 2007, 218)".

    BAG ist a) neuer und b) höhergerichtlich.

  • BAG ist a) neuer und b) höhergerichtlich.

    ... aber c) für die Klärung von Zwangsvollstreckungsfragen nur bedingt zuständig. Durchaus möglich, dass es der BGH anders sieht... ;)

    Das BAG argumentierte ja u.a. damit, dass für den Arbeitgeber die Berechnung nach der Nettomethode problemlos machbar sei. Für Nicht-Arbeitgeber ist sie - ohne entsprechend detailliert aufgeschlüsselte Lohnabrechnung - allenfalls annäherungsweise möglich. M.E. ist es noch keineswegs Standard, dass die auf das Weihnachtsgeld anfallenden Steuern und SV-Beiträge gesondert ausgewiesen werden.

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