Sollstellung von Zwangsgeld

  • Zur Beruhigung vorweg:

    Ich habe die Suchfunktion vorab benutzt und es ergibt sich ein differenziertes Bild -
    von "Ja, selbstverständlich stellen wir Zwangsgelder zum Soll u. lassen sie dann von
    der Landeszentralkasse beitreiben." bis "Nein, Zwangsgelder sind nicht zum Soll zu
    stellen, daher beauftragen wir regelmäßig den GV mit der Vollstreckung von Zwangsgeld.".

    Nun ist es ja durchaus möglich, dass mit dieser Frage (Sollstellung von Zwangsgeld zulässig?)
    von Bundesland zu Bundesland unterschiedl. umgegangen wird bzw. dass es unter Umständen
    auch unterschiedl. Verwaltungsvorschriften diesbzgl. gibt.

    Insoweit ergibt sich eine 2-Stufen-Frage:

    1) Stellt ihr Zwangsgeld zum Soll?

    2) Auf welcher gesetzlichen Grundlage wird so verfahren?

    :gruebel:

  • § 1 JBeitrO?


    Demnach wäre es ja sogar völlig eindeutig: § 1 I Nr. 3, 2. Alt. JBeitrO
    (Zwangsgelder explizit genannt).

    Dann frage ich mich allerdings schon auf welcher Grundlage die andere
    Auffassung (Sollstellung von Zwangsgeldern unzulässig) vertreten wird.

    Möglicherweise haben einige Länder abweichend von § 1 I Nr. 3, 2. Alt. JBeitrO
    verwaltungsrechtliche Regelungen getroffen, wonach Zwangsgelder nicht zum Soll
    gestellt werden sollen. :confused:

  • § 1 JBeitrO?


    Demnach wäre es ja sogar völlig eindeutig: § 1 I Nr. 3, 2. Alt. JBeitrO
    (Zwangsgelder explizit genannt).

    Dann frage ich mich allerdings schon auf welcher Grundlage die andere
    Auffassung (Sollstellung von Zwangsgeldern unzulässig) vertreten wird.

    Möglicherweise haben einige Länder abweichend von § 1 I Nr. 3, 2. Alt. JBeitrO
    verwaltungsrechtliche Regelungen getroffen, wonach Zwangsgelder nicht zum Soll
    gestellt werden sollen. :confused:

    Es IST m.E. völlig eindeutig. Deshalb ist völlig unerklärlich, auf welcher Grundlage eine andere Auffassung vertreten wird. Dass es da abweichende landesrechtliche Regelungen geben soll, kann ich mir nicht vorstellen, da die JBeitrO bundesweit gilt. Im Hartmann (Kostengesetze) gibt es zur Anwendbarkeit der JBeitrO einige Ausführungen und daraus ist nicht erkennbar, dass es abweichende landesrechtliche Regelungen gibt. Anderenfalls werden diese im Hartmann meistens aufgezählt.

  • Gem. § 2 I JBeitrO obliegt die Beitreibung den nach den Verfahrensgesetzen für die Vollstreckung dieser Ansprüche zuständigen Stellen, im übrigen den Gerichtskassen, die Landesregierungen werden ermächtigt, an Stelle der Gerichtskassen andere Behörden als Vollstreckungsbehörden zu bestimmen. In der Fußnote sind die betroffenen Bundesländer aufgeführt.

    Wir hier stellen auch keine Zwangsgelder zum Soll. Ich habe das noch nie im Detail nachgeprüft, gehe aber davon aus, dass das so richtig ist.

  • Es gilt zwar die JBeitrO nach § 1 JBeitrO, aber für die Beitreibung ist ausdrücklich NICHT (zumindest nicht automatisch) die Gerichtskasse zuständig (§ 2 JBeitrO), sondern "die nach den Verfahrensgesetzen zuständigen Stellen" und nur "im übrigen den Gerichtskassen als Vollstreckungsbehörden".

    Das heißt für mich (Registergericht, in Hessen), dass ich als Registergericht für die Vollstreckung der festgesetzten Zwangsgelder zuständig bin, und eben nicht die Gerichtskasse.
    In Hessen erfolgt das zwar durch eine Sollstellung, es läuft aber ein anderes Verfahren an als bei einer Gerichtskostenrechnung:
    Wird das Zwangsgeld nach der (von der Gerichtskasse aufgrund der Sollstellung gefertigten) Zahlungsaufforderung nicht gezahlt, bekomme ich eine entsprechende Rückstandsmitteilung durch die Gerichtskasse + einen Vordruck für einen Vollstreckungsauftrag, den ich (falls ich es für erforderlich halte) ausfülle und an die zuständige Gerichtsvollzieherverteilerstelle gebe.

    Also: Sollstellung ja, aber "Herr des Verfahrens" bleibt (in meinen Fällen) das Registergericht.


    Nachtrag: Die für Hessen geltenden Vorschriften sind: §§ 1, 2 JBeitrO, §§ 1, 2 EBAO und der Erlass des Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa vom 14.03.2007, AZ: 5230 - I/B 2 - 2006/2060 - I/B, zu finden im JMBl. 2007, 313.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi


  • Demnach wäre es ja sogar völlig eindeutig: § 1 I Nr. 3, 2. Alt. JBeitrO
    (Zwangsgelder explizit genannt).

    Dann frage ich mich allerdings schon auf welcher Grundlage die andere
    Auffassung (Sollstellung von Zwangsgeldern unzulässig) vertreten wird.
    ...


    Und in Nr. 4 sind Gerichtskosten explizit genannt, stellt Ihr die auch niemals zum Soll?

  • Es gibt auch Zwangsgelder, um deren Beitreibung sich der Gläubiger selbst kümmert, z. B. bei § 888 ZPO. Die Beitreibung erfolgt hier durch den Gläubiger zu Gunsten der Staatskasse. Daher erteilt man dem Gläubiger auch eine vollstreckbare Ausfertigung.

    Die Zwangsgelder, die z. B. nach § 14 HGB i. V. m. § 398 FamFG festgesetzt werden, vollstreckt dann das Gericht, das auf das Zwangsgeld erkannt hat nach JBeitrO selbst.

    Ach ja: Und eine Sollstellung der Beträge kommt an sich nicht in Betracht. Das Zwangsgeld wird wie das Ordnungsgeld durch Mahnung und Zahlungsaufforderung und anschließende Vollstreckung eingezogen. Die Sollstellung kommt nur am Ende hinsichtlich noch offener Teilbeträge und der Kosten in Betracht, vgl. § 15 JBeitrO.

  • Es gibt auch Zwangsgelder, um deren Beitreibung sich der Gläubiger selbst kümmert, z. B. bei § 888 ZPO. Die Beitreibung erfolgt hier durch den Gläubiger zu Gunsten der Staatskasse. Daher erteilt man dem Gläubiger auch eine vollstreckbare Ausfertigung.

    Die Zwangsgelder, die z. B. nach § 14 HGB i. V. m. § 398 FamFG festgesetzt werden, vollstreckt dann das Gericht, das auf das Zwangsgeld erkannt hat nach JBeitrO selbst.

    Ach ja: Und eine Sollstellung der Beträge kommt an sich nicht in Betracht. Das Zwangsgeld wird wie das Ordnungsgeld durch Mahnung und Zahlungsaufforderung und anschließende Vollstreckung eingezogen. Die Sollstellung kommt nur am Ende hinsichtlich noch offener Teilbeträge und der Kosten in Betracht, vgl. § 15 JBeitrO.

    Hm... § 15 JBeitrO ist - wenn ich das richtig sehe - weggefallen.

    Und um ehrlich zu sein, entnehme ich deinen Ausführungen keine Begründung für diese Position. :cool:

  • ...
    Hm... § 15 JBeitrO ist - wenn ich das richtig sehe - weggefallen.
    ...


    Vielleicht war ja § 15 EBAO gemeint?

    Wie bereits oben erwähnt, sind nach der JBeitrO auch Zwangsgelder einzuziehen (§ 1 I Nr. 3, 2. Alt. JBeitrO). Da sich die meisten von uns mit den Ansprüchen der Länder auseinanderzusetzen haben, sollte § 1 II JBeitrO nicht unerwähnt bleiben.

    § 2 I 1 1. Alt. JBeitrO verweist uns auf die Verfahrensgesetze. Und als Verfahrensgesetz kommt hier zunächst die BEAO (Einforderungs- und Beitreibungsanordnung) in Betracht, auch wenn es sich nicht um ein Gesetz handelt - ich finde jedenfalls nichts passenderes.

    In § 1 I 1 Nr. 3 BEAO werden unter anderem Zwangsgelder aufgezählt, soweit sie nicht im Auftrag des Gläubigers vollstreckt werden sollen (aber darum geht es hier ja nicht). Damit finden die Vorschriften der JBeitrO und der BEAO für den Ausgangs geschilderten Sachverhalt Anwendung.

    Gemäß § 2 lit. b) BEAO ist Vollstreckungsbehörde diejenige Behörde, die auf die Verpflichtung zur Zahlung des Geldbetrages erkannt hat. Behörde im Sinne dieser Vorschrift ist in unserem Beispiel das Gericht. Die §§ 3 ff. BEAO zeigen nun sehr anschaulich, wie der weitere Verfahrensgang ist. Die zuständige Kasse ist gegebenenfalls gemäß § 8 II BEAO zu beteiligen, eventuell auch nach Abweichen vom Grundsatz der gleichzeitigen Einziehung von zu vollstreckenden Geldbeträgen nach § 1 I BEAO und Kosten. Für die Vollstreckung von Zwangsgeldern ist die Kasse in keinem Fall zuständig.

    Der entscheidende Hinweis findet sich in den drei Alternativen des § 2 I JBeitrO:

    1. die Fälle des § 1 I Nr. 1 bis 3 JBeitrO -> siehe Verfahrensgesetz (BEAO)
    2. die in § 2 II JBeitrO genannten Ansprüche -> Bundesamt der Justiz
    3. im Übrigen (§ 1 I Nr. 4 bis 10 JBeitrO) -> Gerichtskassen


    Die Vorschrift in § 2 I JBeitrO wird durch jeweilige Landesvorschriften ergänzt, z.B. in Sachsen-Anhalt durch den RdErl. des MF vom 27.8.2009 – 2221-313001 (RdErl. "Gerichtskasse und Zahlstellen der Justiz"). In Nr. 2 dieses RdErl. findet sich überdies der Satz: Als Gerichtskasse ist die Landeshauptkasse Vollstreckungsbehörde für die in § 1 Abs. 1 Nrn. 4 bis 10 JBeitrO bezeichneten Ansprüche. Damit sollte auch die etwas ketzerische Frage in #8 beantwortet sein.

  • Respekt! :daumenrau

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