Berechnungsgrundlage Vorläufiger Verwalter; später aufgetauchte Gegenstände

  • Ich stehe irgendwie auf'm Schlauch.Vielleicht könnt Ihr mir helfen:

    Verfahren mit vorläufiger Verwaltung. Verfahren vor ein paar Monaten eröffnet. Im Rahmen einer Steuerermittlung erfolgte eine Durchsuchung der Geschäftsräume des Schuldners. Dabei fand die Steuerfahndung versteckt unter einer Bodenluke einen sehr großen Barbetrag.
    Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt seine Vergütung. Die Berechnungsgrundlage beinhaltet auch den o.a. Betrag. Ich bin mir jetzt unsicher, ob dieser Betrag überhaupt zum verwalteten Vermögen gehört. In den Kommentaren habe ich irgendwie nix gefunden. Wie seht Ihr das?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich tendiere zu nein, weil der vorl. Verwalter das Vermögen nicht aktiv gesichert und tatsächlich verwaltet hat, aber da wird man sicher wieder geteilter Meinung sein. Kommentarmeinungen und Entscheidungen kann ich leider nicht beisteuern, evt. steht was in BK-InsO/ Blersch InsVV, § 11 Rz. 19, den haben wir aber nicht.

  • Jo, da kann man eigentlich von ausgehen. Ich hatte nur eine Entscheidung des AG HH gesehen. Da ging es um entwendete Gegenstände, die vielleicht noch vorhanden sind. Und da ging es darum, dass der Verwalter auch die Gegenstände verwalten und sichern muss. Und das konnte er ja nun mit diesem Betrag nicht.

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  • Ich tendiere zu nein. Wenn man den § 11 InsVV mal liest, steh drin, dass er Vergütung bezogen auf das Vermögen erhält, " auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt." Maßgebend hierfür ist das Ende der vorläufigen Verwaltung. Und zu diesem Zeitpunkt war dem Verwalter das Vermögen doch offenbar nicht bekannt, entsprechend konnte er diesbezüglich auch keine Tätigkeit entfalten. Insofern würde ich hier rein mit dem Gesetzestext argumentieren und es auf ein Rechtsmittel ankommen lassen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • bisher stets erfolgreich abgelehnt.
    Das ist so wie mit den Seh-händlern und den Überseh-händern. Die Sehhänder handeln mit allem was man sehen kann. Die Übersehhänder handeln mit allem was andere übersehen.
    Die Vergütung des vorläufigen Verwalters hängt an dem, was er vorläufig verwaltet, m.a.W. gesichert hat. Was er übersehen hat, hat er nicht gesichert, damit hat sich seine Tätigkeit nicht darauf ersstreckt und fertig.
    Auch immer wieder die Anfechtungsansprüche in der Berechnungsgrundlage. Da bin ich schon versucht, neben der Herausrechnung derselben schon einen Abschlag wg. Unterschätzung gerichtlicher Rechtskennnis vorzunehmen :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Tja, ich tendiere auch eher dazu. Mal sehen, wie der InsoVerwalter das findet. Wenn der meckert, gebe ich aber Euch die Schuld;)

    @rainer: Die Entscheidung ist AG Hamburg, 67c IN 195/01 vom 10.01.2002. hat als Begründung letztlich die Argumentation von Maus.

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  • Es handelt sich aber um Vermögen, welches zu verwalten ist, auch wenn man, mangels Kenntnis, keine Aktivitäten entfaltet hat. Ließe man dies unberücksichtigt, kommt man zu kuriosen Ergebnissen, nämlich immer dann, wenn sich der Wert des Gegenstandes bei der Versilberung anders darstellt, als ursprünglich mal prognostiziert. Dies war vor Änderung des § 11 InsVV ja auch das Problem, weil man auf die Aussage des Gutachtens genagelt wurde und divers vIV entsprechend hohe Ansätze gewählt haben, um dies zu begegnen.

    Wenn ich mir die Entscheidung zum § 64 GmbHG ansehe, bekommt man den vollen realisierten Wert in die Berechnungsmasse, auch wenn man im Gutachten erst einmal nur mit einem Erinnerungswert herumgealbert hat, IX ZB 204/09. Und von einer Verwaltung des viV kann man ja bei einem solchen Anspruch nicht ausgehen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Würde denn aber der vIV haften, wenn das Geld später, irgendwann im Hauptverfahren verschwunden wäre, falls es nicht von der Steuerfahndung entdeckt worden wäre? Kann ich mir nicht vorstellen, wenn es gut versteckt war und verschwiegen wurde. Das wäre doch auch kurios, wenn es dann in die Berechnungsgrundlage fiele, weil es bei Beendigung der vV noch zum Aktivvermögen gehörte.

  • Es handelt sich aber um Vermögen, welches zu verwalten ist, auch wenn man, mangels Kenntnis, keine Aktivitäten entfaltet hat. Ließe man dies unberücksichtigt, kommt man zu kuriosen Ergebnissen, nämlich immer dann, wenn sich der Wert des Gegenstandes bei der Versilberung anders darstellt, als ursprünglich mal prognostiziert. Dies war vor Änderung des § 11 InsVV ja auch das Problem, weil man auf die Aussage des Gutachtens genagelt wurde und divers vIV entsprechend hohe Ansätze gewählt haben, um dies zu begegnen.

    Wenn ich mir die Entscheidung zum § 64 GmbHG ansehe, bekommt man den vollen realisierten Wert in die Berechnungsmasse, auch wenn man im Gutachten erst einmal nur mit einem Erinnerungswert herumgealbert hat, IX ZB 204/09. Und von einer Verwaltung des viV kann man ja bei einem solchen Anspruch nicht ausgehen.


    Es ist doch aber ein Unterschied, ob ich als IV einen Gegenstand kenne und es nur Änderungen beim Wert gibt (aus welchen Gründen auch immer) oder ob ein Gegenstand überhaupt nicht bekannt ist. Ich bleibe dabei, was nicht bekannt ist, wird nicht verwaltet und damit nicht in die Berechnungsgrundlage einfließen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Bei der Bestimmung der Mindestvergütung spielt hingegen die Befassung keine Rolle:

    Die Höhe der Mindestvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters richtet sich weiterhin nach der Anzahl der Gläubiger, denen nach den Unterlagen des Schuldners offene Forderungen gegen den Schuldner zustehen, soweit mit einer Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren zu rechnen ist. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob sich der vorläufige Verwalter mit den Forderungen konkret befasst hat (BGH, IX ZB 129/08 v. 4.02.2010).

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  • Bei der Mindestvergütung kommt ja immer das Pauschalisierungsargument zum Tragen. Deswegen schätze ich auch, dass der BGH nicht auf die tatsächliche Befassung mit den Forderungen abgestellt hat. Wobei man das beim BGH ja nie so genau weiß ;)

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • was leider eine Entscheidung aus dem Grottenfalsch-Vergütungsentscheidungskeller des BGH ist. Aber, und das muss man dem BGH zu Gute halten: er kehrt auch mal wieder zu den Tatsachen zurück (wird in dieser Frage vielleicht auch noch etwas dauern....). Wobei der Senat ne wirklich kasse Entscheidung zur Abgrenzung SV-Tätigkeit und Tätigkeit des vorl. Verwalters gemacht hat.... aber mit obiger Entscheidung wird dies imho nicht nur im Ergebnis sondern auch qualitativ leider umgehauen.

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  • Bei der Bestimmung der Mindestvergütung spielt hingegen die Befassung keine Rolle:

    Die Höhe der Mindestvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters richtet sich weiterhin nach der Anzahl der Gläubiger, denen nach den Unterlagen des Schuldners offene Forderungen gegen den Schuldner zustehen, soweit mit einer Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren zu rechnen ist. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob sich der vorläufige Verwalter mit den Forderungen konkret befasst hat (BGH, IX ZB 129/08 v. 4.02.2010).

    Ich sehe das auch wie Maus. Man wollte es halt pauschalisieren. Wobei man sich ja auch hier fragen kann: was ist mit den Forderungen, die erst nach EÖ auftauchen und sich nicht aus den Unterlagen des Schuldners ergeben?

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  • Bei der Bestimmung der Mindestvergütung spielt hingegen die Befassung keine Rolle:

    Die Höhe der Mindestvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters richtet sich weiterhin nach der Anzahl der Gläubiger, denen nach den Unterlagen des Schuldners offene Forderungen gegen den Schuldner zustehen, soweit mit einer Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren zu rechnen ist. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob sich der vorläufige Verwalter mit den Forderungen konkret befasst hat (BGH, IX ZB 129/08 v. 4.02.2010).

    Ich sehe das auch wie Maus. Man wollte es halt pauschalisieren. Wobei man sich ja auch hier fragen kann: was ist mit den Forderungen, die erst nach EÖ auftauchen und sich nicht aus den Unterlagen des Schuldners ergeben?

    Eben; und damit sind wir bei der Vergütung für "gefühlte Befassung" des vorl. Verwalters..... demnäx noch die virtuelle Befassung, weil es hätte ja sein können KOMMA, dass.....

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  • Eben; und damit sind wir bei der Vergütung für "gefühlte Befassung" des vorl. Verwalters..... demnäx noch die virtuelle Befassung, weil es hätte ja sein können KOMMA, dass.....

    Virtuelle Befassung kenn ich: Das Ansetzen aller Zahlungen des Schuldners der letzten 3 Monate vor Eröffnung über sein Geschäftskonto egal an wen als Anfechtungsansprüche zur Berechnungsgrundlage des vorläufigen Verwalters ohne weitere Angabe mit der Begründung, es werde sich in Zukunft herausstellen, ob diese Ansprüche tatsächlich begründet seien... Und das ist dann sogar genehmigt worden:gruebel:

    Könnte man noch optimieren, wenn alle Zahlungen der letzten 10 Jahre angesetzt würden, da sie ja uU nach §133 InsO anfechtbar sein könnten...:daumenrau

    Einmal editiert, zuletzt von TinMan (15. Februar 2012 um 22:20)

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