Ergänzungspfleger für Anfechtung der Annahme der Erbschaft?

  • Hallo,

    ich (als Nachlass- und Familienrechtspfleger) habe gerade eine eilige Angelegenheit - die Antragstellerin kommt 16 Uhr zur Antragsaufnahme -, bei der ich bitte eure Hilfe benötige, da ich keinen richtigen Ansatz habe.

    Die Kindesmutter (KM) hat für ihren minderjährigen Sohn im September 2011 die Ausschlagung erklärt. Sie wurde seitens des Nachlassgerichts (NaG) darauf hingewiesen, dass der mitsorgeberechtigte Vater (KV) zur Gültigkeit auch noch die Ausschlagung erklären muss. Dieser wurde im November 2011 seitens des NaG darauf hingewiesen, dass er noch die Ausschlagung erklären müsse, damit sie für den gemeinsamen Sohn wirksam wird. Er hat nichts getan und der KM wurde nun mit Schreiben vom 22.02.2012 mitgeteilt, dass ihr Sohn Erbe geworden ist infolge fehlender Ausschlagungshandlung seitens des KV.

    Nun steht die KM heute bei mir auf der Matte und möchte - nachdem sie sich im Internet belesen hat - einen Ergänzungspfleger bestellen lassen, der dann die Anfechtung erklärt. Meinen Hinweis, dass sie, wie bereits mit dem Schreiben des NaG mitgeteilt, die Erbenhaftung beschränken könnte, ignoriert sie gekonnt, da sie gar nicht erst will, dass Sohnemann Erbe wird. Sie hat ja auch so ziemlich alles dafür getan, dass er eben nicht erbt und nur sein Vater hats versaubeutelt.

    Wahrscheinlich ist der Fall gar nicht so tricky, wie er mir Anfängerin gerade vorkommt, aber was nehme ich denn jetzt als welcher Rpfl auf?

    Nehme ich als Familienrpfl. einen Antrag auf Entziehung der Vertretungsmacht nach § 1629 II iVm 1796 BGB auf, was dann wahrscheinlich als Folge die Bestellung eines Ergänzungspflegers nach sich ziehen würde?

    Oder nehme ich die Anfechtung seitens der KM auf, die doch aber (nach Aussage meiner Kollegin) keinen Grund zur Anfechtung hat, da sie ja bereits die Ausschlagung erklärt hat und somit alles ihr Mögliche und von ihr Geforderte getan hat?

    Versteht ihr mein Problem? Wie muss ich an diese Sache rangehen?

    Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe.

    Freundliche Grüße
    Efeu

    "Setz Dich, nimm dir 'n Keks, mach es Dir schön bequem ... Du Arsch!"

    Das Leben des Brian

  • Stimmt. Nachdem ich hier in meinem Umfeld noch die gefühlt 10. Person zu dieser blöden Sache befragt habe, hab ich das auch verstanden.

    Danke für deine Antwort!

    Also bleibt mir nur, der KM zu sagen, dass sie sich wegen der Haftungsbeschränkung an das zuständige Nachlassgericht wenden soll.
    Wie ich eben erfahren habe, war sie wohl gestern auch schon im Haus unterwegs und hat sich nen Berechtigungsschein für die Angelegenheit geholt. Sie hat sich von der RAin beraten lassen, die ihr mitgeteilt hat, dass ihr die Hände gebunden sind und sie auch nicht wirklich weiß, wie sie an die Sache rangehen soll. Naja und infolgedessen ist die Dame heute bei mir aufgeschlagen, nachdem sie im Internet gelesen hat, dass es die Möglichkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers bestünde, der die Anfechtung anstelle des KV erklärt (woher auch immer sie sich das besorgt hat).

    "Setz Dich, nimm dir 'n Keks, mach es Dir schön bequem ... Du Arsch!"

    Das Leben des Brian

  • In Ergänzung zu #2:

    Und auch
    kein Entzug der Vertretungsmacht, Bestellung eines Ergänzungspflegers ...... etc.

    Dafür gibt es keine Grundlage. Vielleicht noch eine Entscheidung durch den Richter nach § 1628 BGB, aber es kommt auf den Richter an, ob er sowas durchgehen lässt.

    Wenn man allen Eltern(teilen) die Vermögenssorge oder Vertretungsmacht entziehen wöllte, die eigentlich im Sinne ihres Kindes eine Erbschaft ausschlagen sollten, es aber dennoch nicht tun, hätte wir sicher noch viel höhere Verfahrenszahlen. Aber gerade dafür hat der Gesetzgeber ja die Möglichkeit der Beschränkung der Erbenhaftung oder den 1629a BGB geschaffen.

  • Wie Vorschreiber.

    Ich würde fragen, ob sie nicht komplett die eS auf sich beantragen will und ggf. aufnehmen, dann ist wenigstens für die Zukunft Ruhe und auch für Haftungsbeschränkung etc. braucht sie ja wieder den KV. Für einen Pflichtverstoß des KV sollte die Überschuldung des NL dargestellt sein.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Doofheit, Desinteresse o. ä. eines Elternteils ist weder ein Grund einen Ergänzungspfleger zu bestellen, noch ergibt sich daraus ein Anfechtungsgrund bzgl. der Erbschaftsannahme. Siehe z. B. auch hier und hier. Daher stimme auch ich den Vorrednern zu.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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