Hallo, ich habe mal wieder ein kleines Problem. Die Entscheidung des BGH vom 16.12.2010 (IX ZB 261/09) hilft mir nicht wirklich weiter und auch die Kommentare nicht. Der Treuhänder hat für das erste Jahr der WVP seinen Vergütungsvorschuss beantragt. Da er an 19 Gläubiger verteilt, beantragt er einen Zuschlag von 200,00 €. Meines Erachtens bekäme er diesen jedoch erst bei Verteilung an 20 Gläubiger oder bin ich da jetzt auf dem Holzweg? Vielen Dank schon mal
Erhöhung Mindestvergütung § 14 Abs. 3 InsVV
-
studico -
22. Mai 2012 um 16:00
-
-
Hallo, ich habe mal wieder ein kleines Problem. Die Entscheidung des BGH vom 16.12.2010 (IX ZB 261/09) hilft mir nicht wirklich weiter und auch die Kommentare nicht. Der Treuhänder hat für das erste Jahr der WVP seinen Vergütungsvorschuss beantragt. Da er an 19 Gläubiger verteilt, beantragt er einen Zuschlag von 200,00 €. Meines Erachtens bekäme er diesen jedoch erst bei Verteilung an 20 Gläubiger oder bin ich da jetzt auf dem Holzweg? Vielen Dank schon mal
sehe ich auch so. für 1-5 50,00, für 6-10 weitere 50,00 und für 11-15 weitere 50,00; weitere 50,00 erst für 16-20...
-
Danke, aber was sich mir nicht erschliesst, sind diese bis 20, es müßte doch dann heissen, z.B. "vollendete 5"??? Weil wenn man sagt 16 bis 20, dann würde er die Erhöhung für 19 ja schon bekommen oder wie jetzt?
-
Naja, es heißt ja in § 14 insvv "Erhöhung je 5 Gläubiger"; und von 16-19 sind nunmal nur 4 ;).
-
hatten wir lang und schmutzig hier: siehe die ganz zum Schluss zitierten Entscheidungen des BGH wo auch gerechnet wird.
Im Endeffekt ändert sich da nichts zu der Zählung in § 2, 13 InsVV. Während dort je anfangene Gläubigerpäckchen über dem Schwellenwert gezählt wird geht man bei § 14 InsVV schon ab dem ersten Gläubiger los, wobei jedoch nur volle Päckchen Berücksichtigung finden.
-
...
Im Endeffekt ändert sich da nichts zu der Zählung in § 2, 13 InsVV. Während dort je anfangene Gläubigerpäckchen über dem Schwellenwert gezählt wird geht man bei § 14 InsVV schon ab dem ersten Gläubiger los, wobei jedoch nur volle Päckchen Berücksichtigung finden.Hmm, stimmt, Du hast Recht, habe ich noch nie drüber nachgedacht, aber stimmt
-
ZInsO 2006, 585 - 588 (Ausgabe 11 v. 15.06.2006):
Die erhöhte Mindestvergütung des § 14 Abs. 3 Satz 2 InsVV bemisst sich daher wie folgt:bis 5 Gläubiger 100 EUR pro Jahr; 51 - 55 Gläubiger600 EUR pro Jahr
6 - 10 Gläubiger 150 EUR pro Jahr; 56 - 60 Gläubiger650 EUR pro Jahr
11 - 15 Gläubiger 200 EUR pro Jahr; 61 - 65 Gläubiger700 EUR pro Jahr
16 - 20 Gläubiger 250 EUR pro Jahr; 66 - 70 Gläubiger750 EUR pro Jahr
21 - 25 Gläubiger 300 EUR pro Jahr; 71 - 75 Gläubiger800 EUR pro Jahr
26 - 30 Gläubiger 350 EUR pro Jahr; 76 - 80 Gläubiger850 EUR pro Jahr
31 - 35 Gläubiger 400 EUR pro Jahr; 81 - 85 Gläubiger900 EUR pro Jahr
36 - 40 Gläubiger 450 EUR pro Jahr; 86 - 90 Gläubiger950 EUR pro Jahr
41 - 45 Gläubiger 500 EUR pro Jahr; 91 - 95 Gläubiger1.000 EUR pro Jahr
46 - 50 Gläubiger 550 EUR pro Jahr; 96 - 100 Gläubiger1.050 EUR pro Jahr -
vielen Dank, jetzt erschliesst es sich auch mir. Einen schönen - warmen - Arbeitstag an alle
-
Hallo zusammen,
habe Frage zu §14 III InsVV; habe bisher leider nix passendes gefunden-.-
Habe hier ein aufgehobenes IK-Verfahren; Ende der WVP steht an.
Der Treuhänder hat seine Vergütung beantragt und hätte gerne eine erhöhte Mindestvergütung nach §14 III InsVV
Die vorliegende Tabelle enthält 7 festgestellte Forderungen auf die zuzuteilen ist;
Problem ist, dass die Nummern 2 und 5 und 4 und 6 jeweils den gleichen Gläubiger ausweisen.2 mal das Land, vertr. durch 2 verschiedene Finanzämter und 2 mal einen "normal"Gläubiger, vertr. einmal durch ein Inkassobüro und einmal durch einen RA
Ich habe dem Treuhänder zunächst mal mitgeteilt, dass ich die "Gläubigerköpfe" für maßgebend halte, wonach nur 5 verschiedene Gls vorhanden sind und dass deshalb keine erhöhte Mindestvergütung anfällt.
Der Treuhänder ist damit nicht glücklich und argumentiert damit, dass er gehalten ist, die auszahlungen an die jewieligen Stellen vorzunehmen und dass sich deshalb ein zu vergütender Mehraufwand verwirklicht
außerdem sage der Haarmeyer Mock zu §14 InsVV, dass sich die Mindestvergütung um 50,-€ je 5 Verteilungsempfänger erhöhe; Verteilungsempfänger sei nicht das gleiche wie Gläubiger und deshalb sei die mindestvergütung erhöht.Ich schwanke jetzt ein wenig.
Einerseits ist das, was der Treuhänder zu dem zu vergütenden Mehraufwand anführt nicht ganz von der Hand zu weisen. außerdem besteht ein kleiner Unterschied in der Formulierung von §2 und §14
§2 spricht davon, dass nicht mehr als 5 Gläubiger Forderungen angemeldet haben; §14 spricht davon, dass er die eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt
§14 könnte man so lesen, dass der Verordnungsgeber tatsächlich Verteilungsempfänger und nicht zwingend verschiedene Rechtspersönlichkeiten meintandererseits ist das Thema sehrsehr ähnlich, wie die Erhöhung der Mindestvergütung nach §2 II InsVV
und in diesem Zusammenhang ist die Geschichte ja ausdiskutiert- hier sind Köpfe maßgebend; sogar bei einer Gebietskörperschaft, die durch verschiedene Behörden vertreten wird..was meint ihr dazu?
Vielen Dank schonmal,
JoansDong -
Ich würde mich an die Kopfzahl halten.
-
...und in diesem Zusammenhang ist die Geschichte ja ausdiskutiert- hier sind Köpfe maßgebend; sogar bei einer Gebietskörperschaft, die durch verschiedene Behörden vertreten wird..
Also, wenn ich die IX ZB 27/10 nehme, "Insolvenzverwalter" gegen "Treuhänder in der WVP" austausche, käme ich zu keinem anderen Ergebnis. Vergütet werden soll der Mehraufwand, welcher über die Anzahl der Gläubiger zu pauschalieren ist. Insbesondere die Begründung in Rn.6 wird für den Treuhänder genauso zu beachten sein.
Kritisch kann man sich heute nur noch mit der Frage auseinandersetzen, um das Totschlagargument der "Querfinanzierung" noch Gültigkeit hat....
-
vielen dank für die Rückmeldungen:)
ich werds absetzen, soll er ins RM gehen... -
klare Kante, find ich gut !
Ich seh es zwar anders, aber da ließe sich ja im Rahmen der Abhilfe drüber nachdenken...
Argument pro Treuhänder: es geht um den Aufwand den er hat. Wenn er für einen Gläubiger 30 Tabelleneinträge anlegt, warum auch immer, oki, vergütungsrechtlich auch nur 1 Gläubiger. Wenn aber rechtlich die unsägliche Inkassozession zulässig sein soll und er einen Gläubiger mit mehreren Forderungen hat, die an unterschiedliche Inkassos abgetreten sind.... m.E. sind sie dann auch jeweils zu berücksichtigen. Alternative: Inkassozession für unzulässig halten und als Gericht die Anmeldungen zurückweisen (nein, mach ich nicht: würd ich gern, ist aber sinnlos) -
vielen dank für die Rückmeldungen:)
ich werds absetzen, soll er ins RM gehen...Kann man so machen
-
das Argument pro Treuhänder steht schon im Raum;
aber (wie gesagt) andererseits greift die parallele Argumentation zu §2 II InsVV auch nicht;
der Verwalter hat einen realen Mehraufwand, wenn eine der Forderungen eines Gläubigers von Inkassobüro (oder Behörde) a und eine von Inkassobüro b angemeldet wird- er muss verschiedene Leute informieren etc....
dieser Mehraufwand ist aber nicht relevant für die Mindestvergütung im eröffneten Verfahren- warum soll ein sehr ähnlicher Mehraufwand bei §14 III relevant sein?nuja, mal sehen, habs ausführlich begründet und bin gespannt aufs RM:)
-
ZInsO 2006, 585 - 588 (Ausgabe 11 v. 15.06.2006):
Die erhöhte Mindestvergütung des § 14 Abs. 3 Satz 2 InsVV bemisst sich daher wie folgt:bis 5 Gläubiger 100 EUR pro Jahr; 51 - 55 Gläubiger600 EUR pro Jahr
6 - 10 Gläubiger 150 EUR pro Jahr; 56 - 60 Gläubiger650 EUR pro Jahr
11 - 15 Gläubiger 200 EUR pro Jahr; 61 - 65 Gläubiger700 EUR pro Jahr
16 - 20 Gläubiger 250 EUR pro Jahr; 66 - 70 Gläubiger750 EUR pro Jahr
21 - 25 Gläubiger 300 EUR pro Jahr; 71 - 75 Gläubiger800 EUR pro Jahr
26 - 30 Gläubiger 350 EUR pro Jahr; 76 - 80 Gläubiger850 EUR pro Jahr
31 - 35 Gläubiger 400 EUR pro Jahr; 81 - 85 Gläubiger900 EUR pro Jahr
36 - 40 Gläubiger 450 EUR pro Jahr; 86 - 90 Gläubiger950 EUR pro Jahr
41 - 45 Gläubiger 500 EUR pro Jahr; 91 - 95 Gläubiger1.000 EUR pro Jahr
46 - 50 Gläubiger 550 EUR pro Jahr; 96 - 100 Gläubiger1.050 EUR pro JahrIst denn die Tabelle richtig ?
Müsste es nicht bei z.B. 10 Gläubigern bereits 200 € geben ?
-
nein, siehe BGH vom 16.12.2010, IX ZB 261/09, Rn. 35: "..die Berechnung nach § 14 Abs. 3 Satz 2 InsVV unterscheidet sich von derjenigen von § 2 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 InsVV dadurch, dass die Erhöhung schon für die ersten fünf Gläubiger anfällt (vorausgesetzt, die Zahl 5 ist überschritten)..".M.a.W. Voraussetzung der Erhöhung sind volle Päckchen + 1
-
Ah, danke.
-
nein, siehe BGH vom 16.12.2010, IX ZB 261/09, Rn. 35: "..die Berechnung nach § 14 Abs. 3 Satz 2 InsVV unterscheidet sich von derjenigen von § 2 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 InsVV dadurch, dass die Erhöhung schon für die ersten fünf Gläubiger anfällt (vorausgesetzt, die Zahl 5 ist überschritten)..".M.a.W. Voraussetzung der Erhöhung sind volle Päckchen + 1
Äh- Einspruch! Die Tabelle ist richtig, der BGH drückt sich nur missverständlich aus. In der nachfolgenden Berechnung kommt der BGH meiner Erinnerung zu dem Ergebnis, wie aus der obenstehenden Tabelle ersichtlich. Will heißen - 5 Gläubiger sind inklusive, aber dem 6. gibt es 50,- € obendrauf, dann ab dem 11. usw. Aber ich glaube, das wird nach wie vor uneinheitlich praktiziert.
-
Ich bin schon der Meinung, dass sich der BGH unmissverständlich ausdrückt, allerdings kann es verschlungener nicht sein:Es gibt schon 50 EUR mehr für das erste Päckchen (von 5 Gläubigern), vorausgesetzt, es sind mehr als fünf.Das kann man natürlich dahingehend transformieren, dass es erst am dem sechsten Gläubiger die Erhöhung gibt. Das hört sich aber dann platt an, deshalb die erste Variante.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!