Die Partei wäre ja schon ab dem 01.03.2022 tatsächlich nicht mehr in der Lage, die Raten zu leisten. Wernn sie nun also ab da schon nicht mehr zahlt, ergäbe sich ein Ratenrückstand. Eine Aufhebung nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO setzt aber bei dem Rückstand ein Verschulden der Partei voraus, welches nicht vorliegt, wenn die Partei gar nicht in der Lage war, die Raten zu zahlen.
Mein Landgericht hatte mal entschieden, dass es auf ein Verschulden nicht ankomme, weil das Gesetz das nicht ausdrücklich fordert. Aber das scheint wohl eine Mindermeinung zu sein.