Änderung der Raten


  • Die Partei wäre ja schon ab dem 01.03.2022 tatsächlich nicht mehr in der Lage, die Raten zu leisten. Wernn sie nun also ab da schon nicht mehr zahlt, ergäbe sich ein Ratenrückstand. Eine Aufhebung nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO setzt aber bei dem Rückstand ein Verschulden der Partei voraus, welches nicht vorliegt, wenn die Partei gar nicht in der Lage war, die Raten zu zahlen.

    Mein Landgericht hatte mal entschieden, dass es auf ein Verschulden nicht ankomme, weil das Gesetz das nicht ausdrücklich fordert. Aber das scheint wohl eine Mindermeinung zu sein.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ich hole das hier mal aus der Tiefe des Forums:

    Gibt's da inzwischen neue Erkenntnisse ?

    Verschlechterung (SGB_II) 01.03.2022, Eingang Antrag 01.06.2022. Ich habe ab 01.06.2022 abgeändert und nun eine sofortige Beschwerde auf dem Tisch, ich hätte ab 01.03.2022 abändern müssen.

    Ok, wirtschaftlich betrachtet, ist da was dran, aber ich bin versucht, das mal durchentscheiden zu lassen, daher meine Frage in die Runde.

    Ich halte folgende Rechtsauffassung für zutreffend:
    "Maßgeblich für den Zeitpunkt der Änderung ist nicht deren Mitteilung an das Gericht, sondern der Zeitpunkt ihres Eintritts, weshalb eine Ratenzahlungsanordnung rückwirkend ab diesem Zeitpunkt zu ändern ist" (s. LArbG Hamm, Beschl. v. 18.12.2018 – 14 Ta 552/18, juris m.w.N., der eine überzeugende Begründung enthält).

  • Nachdem sich das LAG Hamm anscheinend auch auf die Gesetzesbegründung (Bundestag - Drucksache 10/3054) bezieht, habe ich mich da auch mal durchgewühlt.
    Da ist leider nur dieser eher weniger erhellende Satz enthalten: "Eine rückwirkende Änderung ist frühestens von dem Zeitpunkt an möglich, in dem sich die Verhältnisse verbessert oder verschlechtert haben."

  • Ich kann aber doch unterscheiden, ob ich die (1) Raten ändere oder (2) eine Nichtzahlung wegen verspäteter Antragstellung zur Aufhebung führt oder nicht. Das sind zwei verschiedene Punkte, es handelt sich um ein mehrdimensionales Spielfeld. Also: Ratenänderung ab Antrag. Partei zahlt für zurückliegende Monate vor Antrag nicht und bekommt trotzdem die PkH nicht aufgehoben, weil die (engeren)* Voraussetzungen des §124 eben nicht vorliegen. Mit freundlichen Grüßen AndreasH *das zusätzliche Merkmal des Verschuldens

    Kann man so machen, aber ich hätte dann ein "Problem" mit der Kasse, weil die mir natürlich wegen der offenen Rate ständig Anfragen schicken (die werden sich mit einem "ist jetzt halt erstmal offen, kann ich nix machen" nicht zufrieden geben). Zielführend ist also was anderes....

    Richtig.

    Wenn man "Glück" hat, zahlt die PKH-Partei die rückständigen Raten noch nach. Sofern das nicht der Fall ist und die Aufhebung der PKH wegen des Ratenrückstandes erfolgt, kann es vorkommen, dass das Obergericht die Aufhebung der PKH wieder rückgängig macht. :cool: So oder so, mit einer unterbleibenden Aufhebung der PKH trotz offener Raten kann die Justizkasse immer schlecht umgehen. ;)

  • Kann ich nachvollziehen - aber ist das Unbehagen der Justizkasse der Maßstab?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Nein, natürlich nicht.
    Aber wenn ich zwei Optionen zur Auswahl habe von denen ich die eine rechtliche sowieso schon eher überzeugender finde und diese Option dann auch noch arbeitstechnisch besser ist, dann fällt mir die Auswahl einfach noch leichter :D

  • Es wurde dann der Eintritt der Änderung, weil der Fall auch sonst noch ein paar Tücken auswies und leider nicht geeignet war, um in die Beschwerde zu gehen.

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