Erwerbstätigenfreibetrag bei Bezug von Krankengeld?

  • Ist der Erwerbstätigenfreibetrag berücksichtigungsfähig, wenn die Partei Krankengeld bezieht?

    Den Ausführungen im Musielak (und mehr ist hier nicht verfügbar) ist leider nicht zu entnehmen, ob die Erwerbstätigkeit aktuell tatsächlich ausgeübt werden muss oder ob hierunter auch die Erwerbstätigkeit im Sinne eines bestehenden, aber wegen der Krankheit aktuell nicht vollzogenen Arbeitsverhältnisses, fällt.

    Ich vermute ja fast ersteres, da Belastungen und Erschwernisse durch Erwerbstätigkeit abgegolten werden sollen, die man während einer Krankschreibung gerade nicht hat. Allerdings leuchtet es mir irgendwie auch nicht ein, wieso man höhere Raten zahlen, obwohl/weil man wegen Krankschreibung weniger Einkünfte hat. :confused:

  • Ich habe jetzt keinen Kommentar bei der Hand. Aber wer krank ist, ist ja nicht erwerbstätig. Im Moment jedenfalls nicht. Aufgrund der Zahlung von Krankengeld liegt wohl auch eine längere Erkrankung vor. Daher würde ich hier keinen Bonus geben und als Einkommen das Krankengeld zugrunde legen.
    Anders würde ich die Sache betrachten, wenn in Kürze wieder eine Erwerbstätigkeit vorliegen würde. Denn hier ändern sich ja die Einkommenverhältnisse doch wieder etwas. Theoretisch müsste man dann die Ratenzahlung ggf. (schon) wieder abändern... :gruebel:
    Ist ersichtlich, wie lange die Krankschreibung andauert?

  • Wegen der längerfristigen Nichtausübung der Erwerbstätigkeit kann der Freibetrag wohl kaum abgezogen werden.

    Eine höhere Rate als im Falle der ausgeübten Erwerbstätigkeit (mit Abzug des Freibetrages) dürfte sich jedoch nicht ergeben, da das Krankengeld lediglich 60 % (?) des Arbeitseinkommens beträgt.

  • Aber nicht in den ersten 6 Wochen und bei Beamten gar nicht.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Im SGB II Freibetrag während der Lohnfortzahlung, Wegfall bei Bezug von Krankengeld.
    http://www.harald-thome.de/media/files/SGB II DA/FH-11---20.06.2012.pdf
    S. 43, Randnummer 11.161

    Im SGB XII: Freibetrag für selbstständige und nichtselbstständige Arbeit (§ 82 SGB XII).
    Nichtselbstständige Arbeit wird im SGB XII über § 19, Abs. 1 Ziff.1 Einkommenssteuergesetz definiert.
    http://www.hamburg.de/kr-sgbxii-kap1…-sgbxii-82.html
    -->keine Nennung von KG --> kein Freibetrag

  • Ist ersichtlich, wie lange die Krankschreibung andauert?

    Schon länger.

    Eine höhere Rate als im Falle der ausgeübten Erwerbstätigkeit (mit Abzug des Freibetrages) dürfte sich jedoch nicht ergeben, da das Krankengeld lediglich 60 % (?) des Arbeitseinkommens beträgt.

    Das ist klar, aber es ging mir vor allem darum, dass die Ratenhöhe bei Krankengeld mit oder ohne Freibetrag auch durchaus unterschiedlich ausfällt (hier: € 30,00 vs. € 95,00).

    Im SGB II Freibetrag während der Lohnfortzahlung, Wegfall bei Bezug von Krankengeld.
    [...]
    Im SGB XII: Freibetrag für selbstständige und nichtselbstständige Arbeit (§ 82 SGB XII). [...]
    -->keine Nennung von KG --> kein Freibetrag

    Danke sehr, dann werde ich hier keinen Freibetrag gewähren.

  • BAG, Beschluss vom 22.04.2009, Az.: 3 AZB 90/08: Bei der Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrags ist zu beachten, dass Krankengeld, das anstelle von Arbeitsentgelt gezahlt und der Höhe nach als Anteil vom Arbeitsentgelt berechnet wird, als Erwerbseinkommen zu betrachten ist, während Krankengeld, das während der Arbeitslosigkeit gezahlt wird, nicht als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen ist.

  • Aber nicht in den ersten 6 Wochen und bei Beamten gar nicht.

    In den ersten sechs Wochen gibt es für Arbeitnehmer Lohnfortzahlung (zu 100 %) und kein Krankengeld.


    Das stimmt nur bedingt. Bei ganz kleinen Firmen gibt es da Sonderreglegungen. Da zahlt die Kasse sofort. Zumindest wurde mir das hier in der RAST so vorgelegt von Antragstellern. Ich persönlich hab damit keine Erfahrungen. Ich lasse mich also sehr gern aufklären über die richtige Fallkonstellation. Man lernt ja niemals aus.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Aber nicht in den ersten 6 Wochen und bei Beamten gar nicht.

    In den ersten sechs Wochen gibt es für Arbeitnehmer Lohnfortzahlung (zu 100 %) und kein Krankengeld.


    Das stimmt nur bedingt. Bei ganz kleinen Firmen gibt es da Sonderreglegungen. Da zahlt die Kasse sofort. Zumindest wurde mir das hier in der RAST so vorgelegt von Antragstellern. Ich persönlich hab damit keine Erfahrungen. Ich lasse mich also sehr gern aufklären über die richtige Fallkonstellation. Man lernt ja niemals aus.

    Insbesondere kleine Firmen können sich gegen das "Risiko Entgeltfortzahlung" bei einer Krankenkasse versichern. Arbeitnehmer erhält weiterhin bis zu 6 Wochen Entgeltfortzahlung des AG. Auszahlende Stelle ist aber die versichernde Krankenkasse.
    Info z.B.http://www.lohn-info.de/umlageverfahren.html

    Vielleicht weiß ja Coverna mehr.

  • BAG, Beschluss vom 22.04.2009, Az.: 3 AZB 90/08: Bei der Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrags ist zu beachten, dass Krankengeld, das anstelle von Arbeitsentgelt gezahlt und der Höhe nach als Anteil vom Arbeitsentgelt berechnet wird, als Erwerbseinkommen zu betrachten ist, während Krankengeld, das während der Arbeitslosigkeit gezahlt wird, nicht als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen ist.

    ups, da bin ich mit meinen Ausführungen im falschen Unterforum unterwegs - dachte in meinem Kommentar in #5 an einen 850 d Fall. :oops:

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