Hallo liebe Kollegen.
Habe folgenden Fall:
Es liegt eine Gesamtbuchgrundschuld vor über 25.000,- DM, die auf zwei Blättern eingetragen ist mit entsprechenden Mithaftvermerken.
1998 ist auf dem einen Blatt eine Abtretung vollzogen worden, jedoch nicht auf dem anderen Blatt.
Ich habe mir nun die Abtretungserklärung von damals angesehen und stelle fest, dass auch in der Abtretungserklärung die mithaftende Blattstelle nicht genannt ist.
So nach bisheriger Recherche ist es wohl so, dass die Abtretung noch nicht wirksam ist, da nicht auf beiden Blättern eingetragen wurde. Ich glaube nicht, dass durch die "Einzelabtretung" zwei Einzelrechte entstanden sind.
Ich überlege mir nun, wie ich die ganze Sache lösen kann.
Was meint Ihr dazu? Die Banken habe ich zu der Sache schon gehört; die meinen, sie wissen auch nicht wie man das Ganze rechtlich korrekt lösen kann; richten sich da ganz nach dem Grundbuchamt.
Ich würde mir nun eine neue Abtretungserklärung für beide Blattstellen geben lassen und die Abtretung auf beiden Blattstellen vollziehen. Aber was ist mit dem alten Abtretungsvermerk? Inhaltlich unzulässige Eintragung und von Amts wegen zu löschen?
Vielen Dank für Eure Mithilfe.