Löschung Nacherbenvermerk

  • Hallo,

    Im Grundbuch ist noch ein Nacherbenvermerk von 1905 eingetragen.
    Recherchern haben ergeben, dass der Erblasser im Testament von 1878 Vor- und Nacherbfolge angeordnet hat und gleichzeitig ein Vermächtnis für eine Nacherbin, dass diese ein Grundstück im Wege des Vorausvermächtnisses erhalten soll. Nachdem der Erblasser verstorben war, hat die Vorerbin in einem Vertrag zur Erfüllung des Vermächtnisses 1905 das Grundstück an die Vermächtnisnehmerin übertragen.
    Der Vertrag wurde vollzogen, aber der damalige Rechtspfleger hat auch noch den Nacherbenvermerk eingetragen. Warum, Wieso weshalb ist aus den alten Akten nicht ersichtlich. Es liegt nur der Vertrag vor, der kein Wort über die Nacherbfolge bzw. denVermerk enthält und dann kommt die Eintragugsgverfügung des Rechtspflegers mit Eigentumwechsel und Nacherbenvermerk.

    Danach gab es diverse Eigentumswechsel( nicht aufrgudn Erbfolge) bei denen der Vermerk immer nur mitübernommen wurde.

    Die heutigen Eigentümer wollen diesen Vermerk nun löschen.

    Ich bin der Meinung, dass mit der Vermächtniserfüllung der Nacherbenvermerk gar nicht hätte mehr eingetragen werden dürfen. Kann ich nun aufgrund des vorliegenden Vertrages und not. Testamentes von Amts wegen löschen oder liegt hier nur ein Unrichtigkeitsnachweis vor und muss ich vor Löschung dann die Nacherben anhören bzw. Pfelgerbestellung dafür erfolgen?

  • Ich würde in dem vorliegenden Fall ohne Weiteres löschen.

    Antrag liegt vor.

    GB ist unrichtig, da das Grundstück mit Vermächtniserfüllung aus dem NL ausgeschieden ist. Die NE mussten nicht mitwirken, da es ja um die Erfüllung des VM ging.

    Und nach nunmehr über 100 Jahren würde ich auch keine Nachfahren der damaligen NE mehr anhören.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Und nach nunmehr über 100 Jahren würde ich auch keine Nachfahren der damaligen NE mehr anhören.

    Ich würde rechtlcihes Gehör gewähren. Da aber nach so langer Zeit die Ermittlungen unverhältnismäßig sein dürften, kommt die Einsetzung eines Pflegers in Betracht. Damit haben wir die Rechtstaatlichkeit gewahrt:D

  • .. weil es hier am besten passt, noch eine Frage zum Thema:

    In meinem Fall besteht Wohnungseigentum. In Abt. II ist ein Nacherbenvermerk eingetragen. Ersatznacherben sind bestimmt.
    Im zugrundliegenden (privatschriftlichen) Testament ist ein Vermächtnis hinsichtlich des WEG für den Fall des Eintritts des Nacherbfalles zugunsten eines der Nacherben angeordnet worden.

    Nun beantragt der Notar die Eintragung der separaten Löschung des Nacherbenvermerkes unter Vorlage der Zustimmung der Nacherben.
    Er meint, dass es einer Zustimmung der Ersatznacherben nicht bedürfe, weil ja ohnehin ein Vermächtnis angeordnet sei. Zurecht?

  • Wenn der Nacherbfolgevermerk ohne gleichzeitige Veräußerung des Nachlassgegenstandes durch den Vorerben gelöscht werden soll, müssten zwar grundsätzlich auch die Ersatznacherben zustimmen (s. Küpper im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.04.2021, § 2100 BGB, RN 271 mit zahlreichen Nachweisen in der Fußnote 644).

    Allerdings bezieht sich der Nacherbfolgevermerk vorliegend offenbar auf einen einzelnen Nachlassgegenstand.

    Eine gegenständlich beschränkte Vor- und Nacherbfolge kann es aber nur in Ausnahmefällen geben. Ein solcher Ausnahmefall ist etwa bei Kollmeyer: „Vorausvermächtnisse für Vorerben und „gegenständliche Beschränkung“ der Nacherben“, ZEV 2019, 125 ff. unter Punkt 3 „Gestaltung einer gegenständlich beschränkten Vor- und Nacherbfolge“, dargestellt.

    Gibt es denn andere Nachlassgegenstände, die dem Vorerben vorausvermächtnisweise zugewendet wurden ? (s. dazu Cromwell hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1201903
    unter b)

    Wenn der Nacherbenvermerk überhaupt wirksam eingetragen wurde, dann stellt sich die weitere Frage, was dessen Löschung auf Bewilligung des Nacherben (und der Ersatznacherben) bewirken soll. Wie hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post609036
    ausgeführt, lässt die Löschung des Nacherbenvermerks auf Bewilligung des Nacherben und der Ersatznacherben hin die Zugehörigkeit des Nachlassgegenstands unberührt, das Nacherbenrecht besteht vielmehr sachlich fort.
    (s. dazu Cromwell oben unter c)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Es ist hinsichtlich des gesamten Nachlasses Vor- und Nacherbschaft angeordnet worden. Zum Nachlass gehören auch weitere Nachlassgegenstände. Wieso sollte es dann eine gegenständlich beschränkte Vor- und Nacherbfolge sein? :confused:

  • Bestimmte Gegenstände, z.B. Immobilien, können von der Nacherbfolge ausgenommen werden,
    indem der Erblasser ein Vermächtnis betr. diesen Gegenstand für den alleinigen Vorerben aussetzt.
    Da das Vermächtnis auch ggü. dem Nacherben wirkt,
    kann der Vorerbe es annehmen und wird damit zum VOLLerben für diesen einen Gegenstand.

    Bei dieser Ausnahme wird das Prinzip der Universal-Sukzession durchbrochen.
    Weitere Erklärungen wie etwa Auflassungen oder Zustimmungen sind nicht erforderlich
    (vgl. Jurksch, ZfIR 2020, 529-533)

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

    Einmal editiert, zuletzt von Spaltenmuckel (25. Mai 2021 um 15:39)

  • Es ist hinsichtlich des gesamten Nachlasses Vor- und Nacherbschaft angeordnet worden. Zum Nachlass gehören auch weitere Nachlassgegenstände. Wieso sollte es dann eine gegenständlich beschränkte Vor- und Nacherbfolge sein? :confused:

    Nun, ich hatte die Ausführungen: „Im zugrundliegenden (privatschriftlichen) Testament ist ein Vermächtnis hinsichtlich des WEG für den Fall des Eintritts des Nacherbfalles zugunsten eines der Nacherben angeordnet worden“ so verstanden, dass sich die Nacherbfolge lediglich auf den Vermächtnisgegenstand bezieht.

    Ansonsten dürfte es keinen Unterschied machen, an welchem Nachlassgegenstand der NE-folgevermerk eingetragen ist. Im Fall des OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 07.04.2020, I-3 Wx 230/19, 3 Wx 230/19
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20200407.html
    war der NE-folgevermerk an einem Vermächtnisgegenstand eingetragen.

    Nach den bei Zeiser im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.05.2021, § 51 RN 120 dargestellten Ansichten müssen auch die Ersatznacherben der Löschung des Nacherbfolgevermerks zustimmen. Allerdings geht Zeiser in RN 116 davon aus, dass die Löschung eines Nacherbenvermerks aufgrund einer isolierten Löschungsbewilligung aller Nacherben und Ersatznacherben entgegen der hM nicht möglich ist.

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  • Da man sich im Nacherbenrecht leider mit einem Sammelsurium von unrichtigen obergerichtlichen Entscheidungen (etwa zur Zulässigkeit der isolierten Löschung des Nacherbenvermerks und auch mit derjenigen zitierten des OLG Düsseldorf - vgl. Bestelmeyer Rpfleger 2020, 626, 634) herumzuschlagen hat, ist es nicht einfach, den Weg durch das rechtliche Dickicht der nacherbschaftsrelevanten Rechtsfragen zu finden.

    Wenn man davon ausgeht, dass der Fragesteller nach den jeweiligen herrschenden Ansichten verfahren möchte (was man für zweifelhaft halten mag, aber wogegen im Ergebnis nichts einzuwenden ist), so ist die isolierte Löschung des Nacherbenvermerks grundsätzlich möglich, bedarf aber der Zustimmung der Ersatznacherben.

    Dass für den Fall des Eintritts des Nacherbfalls bezüglich dieses Grundbesitzes ein Vermächtnis für einen der Nacherben angeordnet ist, ändert nach meiner Ansicht nichts am Erfordernis der Zustimmung der Ersatznacherben, sondern ist allenfalls für die Frage bedeutsam, ob die Ersatznacherben zur Erteilung dieser Zustimmung verpflichtet wären. Zudem ist aus heutiger Sicht gar nicht gesagt, ob das besagte Vermächtnis überhaupt zum Zuge kommen wird, da unter Umständen alle Bedachten vorverstorben sein können (der Sachverhalt sagt nichts über etwaige Ersatzvermächtnisnehmer).

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