berh bzgl. mahnbescheid - widerspruchsfrist abgelaufen

  • würdet ihr einen schein erteilen wenn jmd zu euch kommt mit einem mahnbescheid, bei dem aber schon die widerspruchsfrist abgelaufen ist?

    be water my friend

    Ich kann nicht ständig die SuFu nutzen- ich muss auch mal was arbeiten :akten

  • Warum nicht? WENN man die Auffassung vertritt, dass BerH für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs gewährt werden kann, darf man es im Weiteren m. E. nicht an der Frist festmachen - die 14-Tages-Frist des § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist nämlich entgegen landläufiger Meinung KEINE Ausschlussfrist. Sofern also der VB nicht verfügt ist (vgl. § 694 Abs. 1 ZPO), kann der Antragsgegner noch Widerspruch einlegen, egal, ob 14 Tage, 6 Wochen oder 8 Monate vergangen sind. Vielmehr muss man die Frist so verstehen, dass der Antragsteller frühestens nach deren Ablauf den Erlass des VB beantragen darf.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Was hindert mich für die Überprüfung der Erfolgsaussichten eines Einspruches gegen den Vollstreckungsbescheid Beratungshilfe zu bewilligen?

    Daher sollte der Bewilligung nichts entgegen stehen.

  • Sofern also der VB nicht verfügt ist (vgl. § 694 Abs. 1 ZPO), kann der Antragsgegner noch Widerspruch einlegen, egal, ob 14 Tage, 6 Wochen oder 8 Monate vergangen sind.

    Wenn 8 Monate ins Land gezogen sind, seitdem der MB zugestellt wurde, hätte ich aber wegen § 701 ZPO arge Bedenken, noch einen Schein zu erteilen... ;) Auch wenn es nach der Rechtsprechung durchaus Konstellationen gibt, in denen die Frist nicht ganz eng zu nehmen ist (Berichtigungsantrag mit VBA und erst späteres Einreichen der Nachweise z.B.)....

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Sofern also der VB nicht verfügt ist (vgl. § 694 Abs. 1 ZPO), kann der Antragsgegner noch Widerspruch einlegen, egal, ob 14 Tage, 6 Wochen oder 8 Monate vergangen sind.

    Wenn 8 Monate ins Land gezogen sind, seitdem der MB zugestellt wurde, hätte ich aber wegen § 701 ZPO arge Bedenken, noch einen Schein zu erteilen... ;) Auch wenn es nach der Rechtsprechung durchaus Konstellationen gibt, in denen die Frist nicht ganz eng zu nehmen ist (Berichtigungsantrag mit VBA und erst späteres Einreichen der Nachweise z.B.)....

    Touché! :D

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Was hindert mich für die Überprüfung der Erfolgsaussichten eines Einspruches gegen den Vollstreckungsbescheid Beratungshilfe zu bewilligen?

    Daher sollte der Bewilligung nichts entgegen stehen.

    hätte ja sein können, dass ein mahngericht ein gericht ist und wir uns somit in einem gerichtlichen verfahren befinden.

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  • Was hindert mich für die Überprüfung der Erfolgsaussichten eines Einspruches gegen den Vollstreckungsbescheid Beratungshilfe zu bewilligen? Daher sollte der Bewilligung nichts entgegen stehen.

    hätte ja sein können, dass ein mahngericht ein gericht ist und wir uns somit in einem gerichtlichen verfahren befinden.


    Das ist im Fall eines MB vertretbar. Bei einem VB ist das gerichtliche Verfahren mit dessen Zustellung abgeschlossen.

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    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Das Mahnverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, so dass nur eine reine Beratung möglich ist. Wenn dazu die Frist abgelaufen ist, würde ich von Mutwilligkeit ausgehen, da derjenige, der einen Anwalt zahlen müsste sicherlich die Sache nicht verfristen lassen würde. Generell haben wir, wenn überhaupt in solchen Fällen nur eine Beratung bewilligt...

  • Dass das Mahnverfahren ein gerichtliches Verfahren ist, da stimme ich zu. Ich vertrete auch die Auffassung, dass Beratungshilfe für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels nicht unbedingt gewährt werden muss.

    Allerdings gehe ich (auch aufgrund meiner bisherigen Tätigkeit im Mahngericht) nicht von Mutwilligkeit aus, nur weil die Frist abgelaufen ist. Es wäre nicht das erste Mal, dass ein Gläubiger eine veraltete Anschrift des Antragsgegners angibt, unter der trotzdem zugestellt werden konnte (wie das passieren konnte, war mir auch immer ein Rätsel) und der Schuldner tatsächlich erst im Rahmen einer ZV-Androhung (die dann an die richtige Adresse geschickt wurde) von der ganzen Sache überhaupt Wind bekommen hat.

    Wir als BerH-Rpfls dürfen dann ja auch nicht sagen "Der VB ist alleine aufgrund einer fehlerhaften Zustellung mängelbehaftet und somit angreifbar", da das bereits eine Rechtsberatung darstellt.

    Es kommt natürlich immer darauf an, was vorgetragen wird. Ist die Forderung (nebst Nebenforderungen pp) an sich unstreitig, würde ich auch keine BerH für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Einspruchs bewilligen, nur damit der (grundsätzlich berechtigte!) Titel aus der Welt geschafft wird.

    Da sind wir im Ausgangsfall aber noch nicht. Der MB ist zugestellt und der Antragsteller möchte zu den Erfolgsaussichten eines Widerspruchs beraten werden. Grundsätzlich kann man das Argument anführen, dass dem Antragsteller eine Beratung über den weiteren Verlauf (ggf. Abgabe ins Klageverfahren pp) beraten werden darf und soll und sich danach selbst entscheiden muss, ob er einen Widerspruch einlegt oder nicht (nach erfolgter Beratung).

    Andererseits sind jedoch die Hinweise auf der Rückseite des Mahnbescheides, auf die auch das Mahngericht immer und immer wieder hinweist, so ausführlich, dass eine anwaltliche Beratung rein prozesstaktisch auf den "was-wäre-wenn-Fall" der Abgabe beschränkt wäre.
    Ich denke, dass die meisten Antragsgegner wissen (sollten), wem sie wieviel schulden. Fehlender Überblick über die Schulden fällt in den Bereich der Lebenshilfe.
    Ist eine Forderung streitig, kann nach Lektüre der Hinweise des Mahngerichts (die meisten Kollegen erklären es auch telefonische Nachfrage auch sehr geduldig) der Widerspruch eingelegt werden. Den kann man übrigens auch auf einen Teil der Forderung beschränken.
    Ist eine Forderung unstreitig (insgesamt, also auch inklusive der durch das Mahnverfahren entstandenen Kosten), wird halt kein Widerspruch eingelegt. Jeder halbwegs vernünftig denkende Mensch sollte sich denken können "Ach ja, diese Forderung ist offen, da hab ich auch lange keinen Kontakt mehr mit dem Gläubiger gehabt... na gut, entstehen halt noch mehr Kosten".
    Wobei man mir da natürlich noch entgegenhalten kann, dass die Widerspruchseinlegung an sich auch aus rein taktischen Erwägungen erfolgt und immerhin einen Zeitgewinn bringen kann... ich bin mir in dem Punkt noch ein wenig uneins, wie ihr seht ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Meine erste Frage ist in solchen Fällen immer, ob die Forderung nach dortiger Ansicht den berechtigt sei, oft kommt dann der Satz, ja schon aber kann nicht zahlen - hier scheidet BerH dann aus.
    Wenn nur der grundsätzliche Verfahrensablauf geklärt werden soll, was passiert wenn ... erachte ich hier durchaus die Möglichkeit für gegeben das dies von der RAST selbst erklärt wird.
    Ist die Forderung hingegen wohl nicht begründet ist die Möglichkeit der BerH m.E. eröffnet.

  • Was hindert mich für die Überprüfung der Erfolgsaussichten eines Einspruches gegen den Vollstreckungsbescheid Beratungshilfe zu bewilligen?

    Daher sollte der Bewilligung nichts entgegen stehen.

    hätte ja sein können, dass ein mahngericht ein gericht ist und wir uns somit in einem gerichtlichen verfahren befinden.

    In einem gerichtlichen Verfahren befinde ich mich nach Zustellung des Mahnbescheides auch. Ich bin auch nicht der Meinung, dass nach Erlass des VB das gerichtliche Verfahren beendet ist, da auch hier noch Rechtsmittelfristen laufen.

    Warum soll es also nach der von der Literatur vertretenen Auffassung, sich zwischen den Instanzen zu den Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels beraten zu lassen, möglich sein Beratungshilfe zu erhalten aber nach Erlass eines VB nicht?

    Oder hat jemand eine Entscheidung dazu?

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